Der zweite Senat des BGH hat mit seinem Urteil II ZR 327/04 vom 12.12.2005 seine anlegerfreundliche Rechtsprechung bei verbundenen Immobilienfondsbeitritten konsequent bekräftigt. Die Differenzen zwischen dem IX. und dem XI. Zivilsenat scheinen überwunden. Gängige Argumentationslinien der Banken in den unteren Instanzen wurden zudem entkräftet.
Zu entscheiden war folgender, geradezu exemplarischer Fall: Ein Anlagevermittler für einen Immobilienfonds hatte die Kläger Ende Juni bzw. Anfang Juli 1993 in ihren Privaträumen aufgesucht. Kurze Zeit später, nämlich im Juli 1993 unterzeichneten die Anleger eine undatierte Beitrittserklärung zu dem Immobilienfonds. Am 14. Juli 1993, also etwa zwei Wochen nach dem ersten Besuch des Anlagevermittlers (und möglicherweise nach Ablauf der damals einwöchigen Widerrufsfrist für den Fondsbeitritt), unterschreiben die Anleger einen Darlehensantrag, wobei ein Notar ihre Unterschriften beglaubigte. Wann der Antrag angenommen wurde, teilt das Urteil nicht mit. Die Darlehensumme wurde ausbezahlt. Am 30. Juni und am 12. Juli 1999 wurden die Konditionen des Darlehensvertrages geändert. Der Immobilienfonds wurde zwischenzeitlich zahlungsunfähig und sein Initiator rechtskräftig verurteilt. Die finanzierende Bank hat die Anleger nunmehr auf Zahlung der Zinsen und Tilgungen verklagt, widerklagend haben diese Rückzahlung bisheriger Zins- und Tilgungsleitungen gefordert. Das Landgericht Schleswig hat im Sinne der Anleger entschieden, das OLG Schleswig dagegen in der Berufung genau anders herum. Die Revision zum BGH verlief wiederum im Sinne der Anleger.
Der BGH hat den in letzter Zeit zu beobachtenden anlegerfeindlichen Tendenzen der unteren Instanzen eine deutliche Abfuhr erteilt. Dies gilt insbesondere für die Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts. Dieses hatte zuletzt mit Urteil vom 4 U 41/04 vom 2. November 2004 in einer vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass eine Haustürsituation im Zeitpunkt des Fondsbeitritts nicht mehr bestimmend für den späteren Darlehensabschluss sei, wenn zwischen der Unterzeichnung des Fondsbeitritts und dem Darlehensantrag mehrere Wochen verstrichen seien und der Darlehensvertrag selbst zudem noch später erst rechtskräftig unterzeichnet worden sei. Denn bis zum Abschluss des Darlehensvertrages habe der Anleger ja eine Woche Zeit gehabt, seinen Fondsbeitritt zu widerrufen. Da er dies eben nicht getan habe, wirke die Haustürsituation auf den Darlehensvertrag nicht mehr fort. Diese Argumentation verwirft der BGH: Ein „Bestimmen“ im Sinne des ehemaligen Haustürwiderrufsgesetzes liege bereits dann vor, wenn eine Haustürsituation mitursächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. So verhalte es sich bei dem Darlehensvertrag des geschilderten Falles. Enger zeitlicher Zusammenhang sei nicht erforderlich. Es sei genügend, wenn der Darlehensvertrag ohne die Haustürsituation so nicht zustande gekommen wäre. Außerdem sei nicht entscheidend, dass auch der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation unterschrieben worden sei, sondern es reiche aus, wenn die Verhandlungen, die auf seinen Abschluss hinzielten, in einer Haustürsituation vorgenommen worden seien.
Der BGH stellt ferner klar, dass eine Hautürsituation auch nicht unter den Voraussetzungen des § 123 II BGB zurechenbar sein muss. Damit gibt er seine eigene, sowohl vom zweiten als auch vom elften Senat vertretene Auffassung auf. Bis zu diesem Rechtsprechungswandel hatte der BGH geurteilt, dass eine Haustürsituation der finanzierenden Bank nur dann zurechenbar sei, wenn diese von ihr wusste oder hätte wissen müssen. Insoweit beugte sich der BGH den Vorgaben des EuGH, der diese Rechtsauffassung mit Urteil C-350/03 und 229/07 vom 25. Oktober 2005 für unvereinbar mit der Richtlinie 85/577 EWG erklärt hatte. Schließlich ist der BGH auch einer gängigen Standardargumentation der Banken entgegengetreten: Diese hatten ein Fortwirken der Haustürsituation spätestens ab dem Zeitpunkt der Neuverhandlung des Kreditvertrages verneint. Der BGH sieht in einer Änderung der Konditionen jedoch keinen neuen Vertragsschluss, sondern eine „Konditionenneuverhandlung“, die nach seiner Ansicht für das Fortwirken der Haustürsituation ohne Bedeutung ist.
Unser Kommentar: Die neue Rechtsprechung ist zu begrüßen. Denn die in früherer Zeit zugestandene alleinige Möglichkeit zum Widerruf des Darlehensvertrages war für nahezu alle Anleger praktisch sinnlos, wenn das gesamte aufgenommene Kapital in eine wertlose Immobilie geflossen war. Es ist auch rechtspolitisch durchaus angemessen, dass die Banken letztlich dafür haften, dass sie sich in der Vergangenheit viel zu oft ungeprüft für Kooperationen mit unseriösen Anbietern wertloser Finanzprodukte entschieden haben.
Dr. Thomas Schulte ist Gründungspartner und Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.
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- Geboren: 1966 Papenburg an der Ems
- Bankkaufmann (IHK)
- Jurastudium & Rechtsanwalt seit 1995
- Promotion über „Europäisches öffentliches Recht“
- Verheiratet, Familienvater, 4 Kinder
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Über Dr. Thomas Schulte:
Nach dem Abitur und einer nachfolgenden Banklehre bei der Deutsche Bank AG studierte Dr. Thomas Schulte in Berlin und Bayreuth Rechtswissenschaften. Er wurde 1995 über ein Thema im Bereich des Europarechts zur Dr. jur. promoviert.
Neben bekannten Urteilen, die er u. a. gegen Banken, Versicherungen und andere namhafte Firmen erstritten hat, gilt er insbesondere als vertrauenswürdiger Ratgeber für erfolgreiche mittelständische und große Unternehmen und Familien. Zu seinen Tätigkeitsfeldern zählen insbesondere Bank- und Kapitalmarktrecht, Zivil- und Verbraucherschutzrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht sowie die Unternehmensberatung.
Das von uns entwickelte Konzept einer ganzheitlichen und integralen Beratung setzt Dr. Schulte konsequent um. Rechtsanwalt zu sein, bedeutet für ihn nicht nur, die Rechtsprobleme unserer Mandanten vordergründig zu lösen. Sein Ziel ist es vielmehr, bei der individuellen Beratung in alle Richtungen zu schauen um Vorsorge und größtmögliche Sicherheit für die Zukunft zu schaffen.
Neben der qualifizierten juristischen Arbeit für unsere Mandanten liegt ihm die Aus- und Weiterbildung besonders am Herzen. Zukunftsorientiertes Engagement und die Förderung zur Nachhaltigkeit sind ihm wichtig. Über Dr. Schulte und sein Team haben bereits viele renommierte Presseorgane berichtet.
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