Rechtsform Limited für Existenzgründer ungeeignet

Freitag, 17 März 2006 12:46
Rechtsform Limited für Existenzgründer ungeeignet

Problem: Ständig fragen Existenzgründer oder diejenigen, die einen wirtschaftlichen Neustart wagen wollen, nach der Möglichkeit eine Gesellschaft in Form einer der Private Company Limited by Shares, kurz Limited nach dem britischen Recht in Deutschland für den Geschäftsverkehr zu nutzen. In den Medien wird in zunehmendem Maße über diese Möglichkeit berichtet, jedoch nicht über die konkreten Vor- und Nachteile, sondern lediglich als neu aufgetretenes Phänomen und Alternative zu der in Deutschland seit langem eingeführten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Lösung:

Meist wird jedoch nur oberflächlich zwischen der "neuen" Limted und der "altehrwürdigen" GmbH verglichen und dann als Fazit versucht, die vermeintlichen Vorteile der Limited herauszustellen, wobei zwei Schlagworte immer wieder genannt werden: Kaum Gründungskapital und keine persönliche Haftung des Geschäftsherrn. Angepriesen wird die Limited damit, dass sie alle Vorteile der GmbH in sich vereine, jedoch leichter, schneller und kostengünstiger zu gründen sei. Dies ist jedoch zu kurz gedacht und wird dem eigentlichen Sinn einer Entscheidungsfindung nicht gerecht. Gerade Existenzgründer brauchen eine umfangreiche Beratung, die sich um alle Aspekte kümmert, die bei der Wahl der Rechtsform entscheidend sind. Insbesondere reicht es nicht aus, nur die unmittelbaren, kurzfristigen "Vorteile" herauszustellen, ohne die gerade für Existenzgründer notwendigen langfristigen Auswirkungen zu beleuchten.


Wir haben deshalb zu diesem bei uns sehr häufig angefragten Thema einige Informationen zusammengestellt.

Keine einfache Gründung

So einfach, wie die Gründung einer Limted zuweilen dargestellt wird ist sie keineswegs. Eine Limited lässt sich nicht ins deutsche Handelsregister eintragen. Es ist daher notwendig die Limited nach englischem Recht zu Gründen und in Deutschland eine Zweigniederlassung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies zieht die Notwendigkeit nach sich, in Großbritannien ein sog. registered office einzurichten. Es genügt nicht einfach eine „Briefkastenfirma“ zu erstellen, denn hier sind Unterlagen zu verwahren die ggf. den Anteilseignern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Folgekosten für die Mieträume und Büroverwaltung sind also vorprogrammiert.Ferner kann das deutsche Handelsregister die Anmeldung der Zweigniederlassung mit Zwangsgeld durchsetzen. Hinzukommen Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen, für die notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung. Teilweise wird für die Eintragung ein Kostenvorschuss i.H.v. 2.000,- € verlangt.

Aufwändige Verwaltung

In Großbritannien muss jede Limited spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung dann jährlich ihren account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Die Rechnungslegung der Limited richtet sich nach englischem Recht, den UK-GAAP. Steuererklärungen müssen sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland abgegeben werden. Die Gewinnermittlung muss nach britischen Bilanzierungsregeln erfolgen und muss für die Besteuerung in Deutschland in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Dies gilt auch wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien tätigt. Sie muss wegen ihres englischen Satzungssitzes beim britischen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.

Besteuerung nach englischem und deutschem Recht

Werden in Deutschland Gewinne erwirtschaftet so fallen für diese Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Mithin dieselben Kosten die auch eine GmbH verursacht hätte. Gesellschafter einer Limited mit Wohnsitz in Deutschland unterfallen, wenn Gewinne an sie ausgeschüttet werden, den Regelungen über Einkünfte aus Kapitalvermögen und müssen demnach in Deutschland Kapitalertragssteuer i.H.v. 20% des ausgeschütteten Gewinns bezahlen. Da auch hier das sog. Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt ergeben sich keine Unterschiede zur GmbH.

Keine Haftungserleichterung

Entgegen der weitläufigen Ansicht kann es auch zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung des Gründers einer Limited kommen, wenn dieser gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder Sorgfaltspflichten missachtet hat. Anders als bei derdeutschen GmbH welche mit dem GmbHG und dem BGB klare Vorgaben hat, sind die Grenzen bei der Limited gerade im Hinblick auf das sich vom deutschen Recht stark unterscheidende englische Recht undurchsichtig. Gerade die für Existenzgründer immer im Auge zu behaltende Möglichkeit einer Insolvenz kann auch bei Betreiben einer Limited zu einer extensiven Haftung führen.Ein Haftungsgrund könnte sich aus den Grundsätzen der wrongful trading rule ergeben. Demnach haftet ein director nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass eine realistische Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, und er nicht alle Maßnahmen getroffen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Ab wann eine solche Vorhersehbarkeit gegeben ist, kann nicht eindeutig bestimmt werden und ist vom Einzelfall abhängig und unterliegt der Einschätzung des Richters. Gerade hier ist das Risiko nicht unerheblich.

Sehr wohl gibt es auch eine persönliche Haftung des Betroffenen mit seinem privaten Vermögen, auch gegen eine Ltd. kann vollstreckt werden. Wenn ein Gläubiger des Existenzgründers in Deutschland einen Titel erwirkt hat, muss er für diesen in England einen Antrag an den High Court of Justice richten. Das Gericht wird dann den Titel für in England vollstreckbar erklären mit der Folge, dass unmittelbar gegen den Betreiber der Limited vollstreckt wird.

Die Limited vermeidet keine Privatinsolvenz

Ein Verstecken und Verschleiern hinter einer Limited ist in einer privaten Insolvenz fatal. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass einem solchen Versteckspieler keine Restschuldbefreiung gewährt werden kann, (Beschluss vom 3. März 2005 – IX ZB 277/03). Aufsehenerregend ist ein Urteil des AG Hamburg. Danach tritt eine persönliche Haftung der Gesellschafter ein, wenn die Limited als Scheinauslandsfirma betrieben wird 14.05.2003, Az. 67g IN 358/02. Eine unterkapitalisierte englische Limited werde nicht als Kapital-, sondern als Personengesellschaft (OHG) angesehen, denn es handele sich lediglich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Daher hätten die rechtsmissbräuchlich auftretenden Gründer als Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich für die Schulden der insolventen Limited zu haften.

Der vielfach propagierte "wirtschaftlichen Neuanfang“ bei Gesellschaften nach dem Recht des Vereinigten Königsreichs ist nicht existent. Oft werden bei diesen "seriösen Angeboten" die negativen Folgen nicht benannt oder verschleiert.

Die Limited entspricht nicht den Interessen eines Existenzgründers

Im Interesse des Existenzgründers steht zunächst die Etablierung und Konsolidierung seines Unternehmens.  Meist  ist auch die finanzielle Lage des Unternehmens sensibel.  Das Unternehmen muss erst einen Stamm an Geschäftspartnern bilden und dazu zunächst das Vertrauen der Kunden gewinnen. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftslage sind diese bei der Auswahl der Partner vorsichtig. Die Limted als Rechtsform läuft diesen Interessen teilweise entgegen, da in Deutschland ist die Ltd. kaufmännisch schlecht angesehen ist. Die Limited wird als ausländische Rechtsform nur schwer anerkannt und mit Zweifeln begleitet. Die GmbH ist bekannt und bewährt und hat aufgrund der ausführlichen rechtlichen Regelung einen Vertrauensvorschuss.

Fazit

Jeder Existenzgründer sollte sich anhand der nur kurz angerissenen Probleme genau überlegen, welche Rechtsform er für sein neu zu gründendes Unternehmen wählt. Keinesfalls sollte er vorschnell auf die Angebote von Vermittlern eingehen, die die Gründung einer Limited "unkompliziert und einfach mit minimalem Kapitalaufwand" anbieten. Eine genaue Auseinandersetzung mit den Bedürfnissen und Zielsetzungen des Existenzgründers im jeweiligen Einzelfall ist unerlässlich. Für eine umfangreiche rechtssichere Beratung stehen Ihnen die Rechtsanwälte gerne zur Verfügung
Dr. Thomas Schulte

Dr. Thomas Schulte ist Gründungspartner und Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

 

 

Fachgebiete:                 
     
Vita:  
  • Geboren: 1966 Papenburg an der Ems
  • Bankkaufmann (IHK)
  • Jurastudium & Rechtsanwalt seit 1995
  • Promotion über „Europäisches öffentliches Recht“
  • Verheiratet, Familienvater, 4 Kinder

 

 

Über Dr. Thomas Schulte:

 

Nach dem Abitur und einer nachfolgenden Banklehre bei der Deutsche Bank AG studierte Dr. Thomas Schulte in Berlin und Bayreuth Rechtswissenschaften. Er wurde 1995 über ein Thema im Bereich des Europarechts zur Dr. jur. promoviert.

Neben bekannten Urteilen, die er u. a. gegen Banken, Versicherungen und andere namhafte Firmen erstritten hat, gilt er insbesondere als vertrauenswürdiger Ratgeber für erfolgreiche mittelständische und große Unternehmen und Familien. Zu seinen Tätigkeitsfeldern zählen insbesondere Bank- und Kapitalmarktrecht, Zivil- und Verbraucherschutzrecht, Insolvenzrecht, Internetrecht sowie die Unternehmensberatung.

 

Das von uns entwickelte Konzept einer ganzheitlichen und integralen Beratung setzt Dr. Schulte konsequent um. Rechtsanwalt zu sein, bedeutet für ihn nicht nur, die Rechtsprobleme unserer Mandanten vordergründig zu lösen. Sein Ziel ist es vielmehr, bei der individuellen Beratung in alle Richtungen zu schauen um Vorsorge und größtmögliche Sicherheit für die Zukunft zu schaffen.


Neben der qualifizierten juristischen Arbeit für unsere Mandanten liegt ihm die Aus- und Weiterbildung besonders am Herzen. Zukunftsorientiertes Engagement und die Förderung zur Nachhaltigkeit sind ihm wichtig. Über  Dr.  Schulte und sein Team haben bereits viele renommierte  Presseorgane berichtet.

 

           
      

Sie erreichen ihn unter:  dr.schulte@dr-schulte.de

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