Der Fall ist alltäglich: Ein Verbraucher nahm bei einer Bank einen Kredit auf.
Hierbei unterschrieb er einen Vertrag, in dem sich auch eine Einwilligung in eine Datenweitergabe an die Schufa („Schufa-Klausel“), befand. Schließlich geriet der Verbraucher in Zahlungsverzug. Nachdem die Bank seine Vergleichsangebote ablehnte, kündigte sie den Kredit. Dieser Umstand wurde automatisch – und ohne eine Einzelfallabwägung vorzunehmen – an die Schufa weitergeleitet.
Hiergegen wehrte sich der Verbraucher: Er verlangte von der Bank, sie möge die Meldung der Kreditkündigung gegenüber der Schufa widerrufen. Die Bank lehnte dies ab. Sie argumentierte, der Kunde habe schließlich eine Schufa-Klausel unterschrieben und deshalb dürfe sie seine Daten auch automatisch und ohne Interessenabwägung weiterleiten.
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Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)
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