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SEB AG zu Schadensersatz an Rentnerin in Höhe von 197.671,05 Euro verurteilt


 

Das Landgericht Frankfurt am Main setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kick-Backs konsequent fort. Nunmehr sprach das Gericht einer geschädigten Rentnerin einen Ersatzanspruch in Höhe von 197.671,05 Euro zu.

 

Die von den Rechtsanwälten vertretene Rentnerin war langjährige Kundin bei der SEB Bank. Sie führte zusammen mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod 1995 ein gemeinsames Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (BfG). Nach dem Tod des Ehemannes war die von den Rechtsanwälten vertretene Rentnerin für ihre finanziellen Angelegenheiten selbst verantwortlich.

 

Aufgrund der bereits lange bestehenden Vertragsbeziehungen ging die Anlegerin davon aus, dass sie durch die Mitarbeiter bei der SEB Bank auch weiterhin ordnungsgemäß beraten wird und ihre Anlageziele respektiert werden.

 

Anfang 2008 stellte die Rentnerin dann selbst fest, dass in ihrem bei der SEB AG geführten Depot ein erheblicher Substanzverlust eingetreten war. Nachdem die Verluste vollständig ausgewertet waren, suchte die Rentnerin anwaltlichen Rat. Die Rechtsanwälte schrieben zunächst die SEB Bank AG an und versuchten die Angelegenheit auf dem außergerichtlichen Weg zu klären. Da die SEB AG zu einer außergerichtlichen Einigung nicht bereit war, mussten die Rechte der Rentnerin im Klagewege durchgesetzt werden.

 

Die eingereichte Klage führte nun dazu, dass die SEB Bank AG 197.671,05 Euro an die Klägerin zahlen und drei der im Depot der Rentnerin befindlichen Wertpapiere zurücknehmen muss.

 

Diese Verpflichtung sieht das Landgericht Frankfurt am Main unter Zugrundelegung der vom BGH entwickelten Kick-back-Rechtsprechung für gegeben. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil führt das Landgericht Frankfurt am Main aus, dass der SEB AG insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, als sie die Rentnerin nicht über die von dritter Seite erzielten Vergütungen unterrichtet hat.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze auch in dem hier entschiedenen Fall zur Anwendung zu bringen waren. Die SEB AG hatte im Verlauf des Prozesses eingeräumt, jährliche Vergütungen erhalten zu haben. Insofern führt das Landgericht Frankfurt aus, dass diese zwar im Bereich der Üblichkeit anzusiedeln sind, aber über die gesamte Laufzeit hinweg jedenfalls eine Größe erreicht haben, die eine Anlageentscheidung maßgeblich beeinflussen.

 

"Das Landgericht Frankfurt am Main hat damit die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Anlegerrechte werden somit erfreulicher Weise weiterhin gestärkt", meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, der das Urteil erstritten hat.

 

 

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt

15.12.2009

 

 

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

 

 

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Der Verfasser leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.

 

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