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Amtsgericht Pankow/Weißensee weist Klage der Superior Vertriebsmanagement GmbH auf Zahlung von Vermittlungsprovisionen ab

Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat zum Geschäftszeichen 4 C 100/10 mit Urteil vom 15.11.2010 eine Klage der Superior Vertriebsmanagement GmbH auf Zahlung einer Vermittlungsprovision aus einer sogenannten Nettopolice der Firma Atlanticlux Lebensversicherungen S. A. abgewiesen. Die hier vertretene Anlegerin hatte die Kapitalanlage in Form einer Lebensversicherung und gleichzeitig eine von der Superior verwendete Vermittlungsgebührenvereinbarung unterzeichnet und sich verpflichtet, eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3.982,80 € zu leisten. Hiervon waren zwischenzeitig 663,80 € an die Vermittlungsgesellschaft geflossen. Diese machten nun weitere Zahlungen in Höhe von 2.963,93 € geltend.

 

Die Rechtsanwälte erklärten für die Anlegerin den Widerruf der Vermittlungsgebührenvereinbarung und rügten die von der Gesellschaft verwendete Widerrufsbelehrung als nicht ordnungsgemäß. Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Amtsgericht Pankow/Weißensee an und führte in seiner Entscheidung aus, dass die Anlegerin die Erklärung auch noch nachträglich widerrufen könne.

 

Das Gericht war der Auffassung, dass auch kein Wertersatz für die Vermittlung des Versicherungsvertrages zu leisten sei, wie von der Superior gefordert. Es wies daher die Klage der Superior ab und hob ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil gegen die Anlegerin auf.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Tintemann

Rechtsanwalt

Berlin, den 22.11.2010

 

 

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