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Commerzbank rechnet Allofin Hedgefonds-Indexzertifikate nicht ab

Die Commerzbank als Emittentin der Allofin Hedgefonds-Indexzertifikate hat ein weiteres Abrechnungsproblem. Wir berichteten bereits, dass die Commerzbank nicht in der Lage ist, bei dem so genannten Benchmark-Zertifikat den Anlegern den Wert des Zertifikats zu berechnen. Zur Begründung stützt sich die Commerzbank auf das Vorliegen einer Marktstörung.

 

Nunmehr taucht ein ähnliches Problem bei den so genannten Allofin Hedgefonds-Indexzertifikaten auf. Im Zuge der Finanzkrise wurden Hedgefonds erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auch die Allofin Hedgefonds-Indexzertifikate konnten sich diesem negativen Marktumfeld nicht entziehen.

 

Aufgrund dieser Entwicklung auf dem Kapitalmarkt hat die Commerzbank als Indexberechnungsstelle die Berechnung und Veröffentlichung des Allofin Hedgefonds Index eingestellt, weil nach ihrer Auffassung infolge der Verwerfungen an den internationalen Finanzmärkten die wirtschaftliche Lage der dem Index zugrundeliegenden Dachhedgefonds nur verzerrt wiedergegeben wird. Die Commerzbank hat damit auch in diesem Fall das Vorliegen einer Marktstörung angenommen.

 

Nach Angaben der Asset-Allocation AG sollte die Marktstörung aller Voraussicht nach zum 30.06.2009 aufgehoben werden und eine Kündigung der Allofin Hedgefonds Zertifikate, welche mit einem Hebel versehen sind, durch die Commerzbank erfolgen. Bisher scheint weder die Marktstörung aufgehoben noch eine Kündigung erfolgt zu sein. Eine Abrechnung der Zertifikate hat die Commerzbank bisher nicht vorgenommen.

 

Anleger, die in Allofin-Zertifikate investiert haben, stellen sich nun die Frage, wie lange ihr Geld wohl in der Anlage gefangen ist und wann mit einer Abrechnung gerechnet werden kann. Andere Verfahren mit dem gleichen Problem der Marktstörung, wie die SEB Homm-Zertifikate und auch die Benchmark-Zertifikate, die ebenfalls die Commerzbank emittiert hat, zeigen jedoch, dass hier juristische Auseinandersetzungen oftmals unumgänglich sind.

 

Bei den Allofin-Zertifikaten besteht aber die Möglichkeit, noch bis zum 30.03.2010 eine Klage wegen Prospekthaftungsansprüchen geltend zu machen. Danach sind Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne aller Voraussicht nach verjährt. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne unterliegen einer Verjährung, welche sich für den Anleger sehr ungünstig darstellt. Danach verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung des Prospekts.

 

Nach Eintritt der Verjährung bleibt dem betroffenen Anleger, der auf sein Geld wartet, nur noch die Möglichkeit, eine Klage gegen die Commerzbank auf Abrechnung der Zertifikate gemäß den vorgelegten Zahlen anzustrengen und Auszahlung des von der Commerzbank errechneten Wertes zu erlangen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von Prospekthaftungsansprüchen im engeren Sinne und führt oftmals zur Abrechnung und Auszahlung, wie sich aus Parallelprozessen bei anderen marktgestörten Zertifikaten gezeigt hat.

 

Den betroffenen Anlegern stehen die Rechtsanwälte gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

 

 

Tintemann

Rechtsanwalt

23.03.2010

 

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