Der explodierende Kamin - Produkthaftungsrecht, Gewährleistungsrecht |
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Die Verbraucherschutzsendung Akte 2010 strahlt am Dienstag, 19.01.2010, einen Beitrag zu der Gefährlichkeit von Kaminen, die mit Bioethanol betrieben werden und die in Wohnungen ohne Abzug genutzt werden, aus. Derartige Kamine können innerhalb von Wohnungen aufgestellt und genutzt werden ohne, dass ein Schornstein oder ähnliches erforderlich ist. Der verwendete Bioethanol ist bis zu 99 % reiner Alkohol und setzt während der Verbrennung lediglich Wasserstoff und Kohlenmonoxyd frei. Der Heizwert ist im Vergleich zu anderen Methoden eher gering, gerade aus diesem Grund sind derartige Kamine eher schmückendes Beiwerk, als ernsthafte Möglichkeiten zu heizen.
Hierzu ist zu sagen, dass Käufer eines solchen Kamines gegebenenfalls Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie dem Delikts- bzw. Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches haben. Verbindliche Rechtsvorschriften existieren für solche Art von Kaminen derzeit nicht.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Anwendung beider Gesetze besteht für den Verbraucher darin, dass er auf der einen Seiten den Verkäufer des Produkts in Anspruch nehmen kann und auf der anderen Seite den Hersteller. Im letzteren Fall gilt nach dem Gesetz auch derjenige als Hersteller, der Produkte in die EU einführt. Hier ist der Verbraucher also nicht darauf angewiesen den eigentlichen Hersteller zu ermitteln und ggf. in Übersee zu klagen sondern kann direkt auf den Importeur zurückgreifen.
Ein Kaufgegenstand, der bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu extremen Gefahren (Explosion, Brand, Gase) führen kann ist mängelbehaftet, weil er sich, nach der Terminologie des Gesetzes, nicht zur vorausgesetzten Verwendung eignet (Gewährleistungsrecht), § 434 Absatz 1 BGB. Der Käufer einer solchen Sache kann unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen, § 437 BGB. Darüber hinaus können bei tatsächlich eingetretenem Schaden auch Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld bestehen.
Allerdings ist für Verallgemeinerungen wenig Platz, denn das Gewährleistungsrecht betrachtet immer nur die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen Käufer, Verkäufer und trifft damit maximal eine Aussage zur Mangelhaftigkeit einer bestimmten Produktlinie eines Herstellers.
Etwas anders sieht der Fall nach dem Produkthaftungsgesetz aus, dessen Aufgabe es ist, den Schutz jedes Einzelnen vor Fehlern der Sache zu gewährleisten. Die Sache soll die Sicherheit für Leben, Gesundheit und Sachwerte gewährleisten, die allgemein und berechtigterweise erwartet werden kann.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
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