Die Promotionsberatung als Karrierebeschleuniger – Hilfestellung durch Dritte erlaubt? |
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Skandale über Skandale, zuletzt die Universität Dresden.
Rechtlich eindeutig ist eine wissenschaftliche Hilfestellung durch Erlangung eines akademischen Abschluss nicht zulässig (Ausführlich hierzu: Dr. Schulte; http://www.dr-schulte.de/promotionsberatung.htm; zu den neusten Entwicklungen Horstkotte, Hermann / Titz, Christian (2010): Dresdner Uni duldete dubiose Promotionsvermittler, Online im Internet: http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/0,1518, 725931,00.html, 29.10.2010). Aber auch Zahlungen und Hilfestellung außerhalb der eigentlichen wissenschaftlichen Leistung sind problematisch.
Der Doktorgrad führt zu Reichtum und Glück
Ein promovierter Erwerbstätiger verdient im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Hochschulabsolventen ohne Doktorgrad während seines Berufslebens einige Hunderttausend Euro mehr, weshalb sich zunehmend immer mehr berufstätige Akademiker entschließen, den begehrten Titel zu erlangen, ohne hierfür ihre berufliche Tätigkeit aufgeben zu müssen. Jedoch ist das Vorhaben einer externen Promotion insbesondere in Deutschland mit zahlreichen Hindernissen verbunden. Verschiedene Promotionsberater in Deutschland sind deshalb bei der Realisierung von externen Promotionsverfahren behilflich. Wie im vorigen Jahr bekannt wurde, kooperierten ungefähr einhundert Professoren verschiedener deutscher Universitäten mit dem Institut für Wissenschaftsberatung in Bergisch Gladbach, welche diese Professoren für die Annahme von Doktoranden bestach. Dabei erweckte dieses Institut über viele Jahre hinweg den Anschein, als seriöses Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Promotionsberatung zu fungieren. Fremdarbeiten sind nur in einem engen Rahmen zulässig Dagegen darf niemand darauf hoffen, dass ein Honorar bezahlt wird, ohne dass die üblichen Leistungen einer Promotion wie das eigenständige Erstellen einer Dissertationsschrift und die Teilnahme an Doktorandenseminaren erbracht werden. Insbesondere die Fremderstellung einer Dissertation durch Dritte ist eine sittenwidrige Handlung. Sie muss als Kernstück des Promotionsverfahrens eigenständig erbracht werden, was bei der Abgabe auch eidesstattlich versichert werden muss. Insofern sich ein Doktorand diesbezüglich nicht regelkonform verhält, kann der Doktorgrad auch nachträglich durch die Universität wieder entzogen werden. Dagegen kann ein Promotionsberater all diejenigen Dienstleistungen seinen Klienten anbieten, welche auch ein Professor gegenüber seinem Doktoranden erbringen darf. Hierzu gehören Themenvorschläge, Literaturhinweise, Hilfe bei der technischen Erstellung der Dissertation und die Veröffentlichung. Ferner kann der Promotionsberater mit seinem Klienten regelmäßige wissenschaftliche Diskussionen führen und Anregungen geben. Unzulässig dagegen sind das Erstellen einer Gliederung, das inhaltliche Redigieren eines Textes, das Erstellen vollständiger Textpassagen oder die zusammenfassende Auswertung von Literatur. Aufgrund der Skandale und des hohen Reputationsrisikos gehen aber mehr und mehr potentielle Dr.-Väter dazu über nur noch Promotionskandidaten zuzulassen, die auch als wissenschaftliche Hilfskräfte tätig sind oder die zumindest langjährig bekannt sind.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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