Strafbarkeit der Vereitelung der Zwangsvollstreckung - eine vergessene Vorschrift |
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Vor lauter Vorschriften und Gesetzesänderungen verlieren manchmal wichtige Vorschriften an Strahlkraft. Hierzu gehört auch der § 288 Strafgesetzbuch.
Worum geht es? Es ist strafbar die Zwangsvollstreckung zu vereiteln; wenn jemand bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird er bestraft und haftet auf Schadenersatz. Auch ein Helfer kann bestraft werden und muss ebenfalls Schadenersatz zahlen. Diese Vorschrift ist heutzutage sehr wichtig im Rahmen von Zwangsvollstreckungen, weil diese häufig scheitern. Die Schuldner sind Meister in dem Verstecken von Vermögen.
Der Grundfall dieser Norm betrifft folgenden Fall: Der Dieb stiehlt der Großmutter einen wertvollen Ring. Großmutter klagt vor dem Amtsgericht und der Richter verurteilt den bösen Dieb den Ring zurückzugeben. Der Gerichtsvollzieher klingelt später im Auftrag der Großmutter bei dem Dieb, der allerdings den Ring in den Abfluss wirft, so dass der Gegenstand nicht mehr der Großmutter ausgehändigt werden kann. Das ist eine Straftat und führt zu Schadenersatz, so weit so klar.
Die Gerichte lassen aber auch die Strafbarkeit gelten für den Fall, dass der Richter noch nicht sein Urteil gesprochen hat. Also vor dem Gerichtsverfahren kann auch schon die Zwangsvollstreckung im Sinne der Vorschrift drohen. Es genügt, sagt bereits das Deutsche Reichsgericht, das z.B. die Großmutter demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche schreiten wird. Zum Bestandteil des Vermögens gehört alles, in das vollstreckt werden kann. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich Weitere interessante Beiträge finden Sie auf unserer Internetseite unter Pressemitteilungen Kontakt: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte Joachimstaler Straße 20 10719 Berlin (Charlottenburg) Telefon: (030) 71520670 Telefax: (030) 71520678 e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Internet: http://www.dr-schulte.de Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de |
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