Anleger schützen – Risiken bei Gold- und Silbergeschäften minimieren |
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Kamingespräche mit Anbietern und Händlern am 05.02.2011 in Berlin- Mitte
Gold- und Silber sind im Höhenflug. Warum? Aufgrund des strukturellen Versagens der Finanzindustrie und der staatlichen Altersvorsorge ist seit einigen Jahren in den Blickpunkt die Investition in Sachwerte gerückt. Die Anleger misstrauen den Banken und Versicherungen. Die Bundesregierung musste im Rahmen der Finanzkrise durch Verlautbarung eine Garantieerklärung zur Sicherheit der Sparguthaben abgeben. Zudem gehört der Satz „die Rente ist sicher“ inzwischen zum ironischen Allgemeingut. Die Verunsicherung der Bevölkerung lassen plötzlich alte Werte wieder interessant werden. Die Risiken können minimiert werden durch sichere Lagerung in Hochsicherheitslager.
![]() Hochsicherheitslager in Berlin-Mitte – Edelmetallexperten Saik, Dr. Schulte, Schindelar ![]()
Basar in Asien – hier besser nicht kaufen
Beim Onlinekauf zwischen einem Verbraucher und einem Onlinehändler (Unternehmer) handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB. Auf ihn finden gemäß § 474 Abs. 2 BGB die allgemeinen Regeln über den Gefahrübergang beim Versendungskauf in § 447 Abs. 1 BGB, wonach das Transportrisiko ab Übergabe der Sache an den Spediteur durch den Verkäufer auf den Käufer übergeht, keine Anwendung. Stattdessen trägt der Verkäufer bei Vereinbarung eines Versendungskauf das Risiko bis die Sache an den Käufer übergeben wurde. Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis nur bezahlen muss, falls die Ware bei ihm ankommt. Verlustrisiko bei privater Lagerung
Gold und Silberprodukte haben den Vorteil, dass diese klein sind und leicht zu transportieren und in andere Werte umzutauschen sind. Da sie als Geldersatz gelten stehen sie unter der besonderen Kontrolle des Staates in Bezug auf Transferaktionen in das Ausland und Geldwäscheverdachtsmomente. Bekanntlich bestraft § 261 StGB die Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auch bei Steuerdelikten. Verdachtsanzeigen bei der Zentralstelle des Bundeskriminalamts sind häufig. Hinzu kommt die Pflicht Werte über 10.000 Euro oder mehr nach § 12 a Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz mündlich bei dem Grenzübertritt anzuzeigen. Wer also Gold und Silber im Hause lagert oder transportiert, steht unter besonderer Beobachtung des Staates.
Staatliches Beschlagnahmerisiko bzw. Handelsrisiko Gold und Silber gelten als Krisenvorsorge. Die Bewältigung von Krisen führt zu staatlichen Hoheitsakten, die empfindlich in die Grundrechte der Bürger eingreifen können. Ein extremes Beispiel ist die Einberufung zur Ableistung der Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz im Verteidigungsfall und damit nichts mehr als der Tod des deutschen Staatsbürgers. Wenn ein Staat hierzu berufen ist, sind auch eigentumsrechtliche Zwangsmaßnahmen denkbar. Gemäß Art. 14 des Grundgesetzes gilt das Eigentum als geschützt und garantiert. Wesensmerkmal der Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (so das Bundesverfassungsgericht in der berühmten Entscheidung BVerfGE 79, 174, 191). Damit ist immer denkbar, dass zur Stabilisierung der Währung oder der Wirtschaft im Rahmen des weitgehenden gesetzgeberischen Ermessens Normen geschaffen werden, die das Eigentum belasten oder sogar die Eigentumsposition unterminieren. Hier gegen sind zwar Rechtsmittel und Entschädigungsansprüche vorzubringen; jedenfalls hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (10 L 5248/91) 1992 entschieden, dass z.B. die Eintragung von wertvollem Silber in die Liste nach dem Kulturschutzgesetz zulässig ist. Damit besteht hier z.B. ein Ausfuhrgenehmigungsvorbehalt. Mit anderen Worten: ohne Vater Staats Genehmigung darf dieser Silberschatz nicht im Ausland versilbert werden. Geschichtliche Beispiele für diese extreme Bewirtschaftung war der Act des Präsidenten Franklin D. Roosevelt der Vereinigten Staaten von Amerika, der 1933 privaten Goldbesitz im Wert von mehr als 100 US-Dollar als strafbar erklärte und das Gold dem Staat (gegen eine Entschädigung) zuführte. Ein solches Vorgehen ist auch heute denkbar; und zwar gemäß dem europäischen Maastricht Vertrag auch europaweit. Ob eine solche Befürchtung realistisch ist, bleibt dahingestellt. Angesichts der praktischen Probleme (die Gold- und Silberbestände der Bevölkerung sind nicht erfasst und können nur geschätzt werden) und der relativ geringen Bedeutung der Metalle in der Krise und ihrer Abwendung steht hier ein Lebensrisiko geringer Bedeutung. Hintergrund ist auch, dass im Falle einer Krise z.B. durch erhöhten Kapitalbedarf des Staates gemäß Art. 3 des Grundgesetzes die Pflicht des Staates besteht, möglichst alle gleich zu belasten (d.h., dass auch Immobilien etc. mit einer Zwangshypothek (zum Beispiel) belastet werden können). Risiko der Lagerung bei Dritten Die Untersuchung zeigt, dass Gold und Silber gemäß allgemeiner Meinung als Sicherheitspolster im Rahmen einer ausgewogenen Mischung berücksichtigt werden können. Die Lagerung im eigenen Besitz bringt erhebliche Risiken mit. Damit stellt sich die Frage nach Ausweichlösungen: Das OLG Koblenz befand, dass diese Klauseln nicht gemäß §11 Nr.7 ABG- Gesetz - diese Regelung findet heute in §309 Nr.7 b) BGB- unwirksam seien, da aus diesem Gesetz folgt, dass die Freisetzung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit grundsätzlich statthaft ist (OG Koblenz, 5 U 929/95). Auch führe laut dem OLG Koblenz §9 AGB- Gesetz - heute § 307 Abs. 1 BGB (ausgenommen Satz 2) und 2 - nicht zu einer Unwirksamkeit, da der Bankkunde nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt ist, solange der Schrankfachmietvertrag einen deutlichen Hinweis auf die besonderen Risiken enthält, die für den Inhalt des Schrankschließfaches bestehen, da der Bankkunde die Möglichkeit hat, die besonderen Risiken durch Vermittlung der Bank zu versichern (OLG Koblenz, 5 U 929/95). Eine auf grobe Fahrlässigkeit der Mitarbeiter beschränkte Eigenhaftung der Bank ist demnach nicht unangemessen benachteiligend. Oft ist eine Versicherung des Inhalts der Bank nur bis zu einer bestimmten Höhe (meist ca. 20.000 Euro) möglich. Diese summenmäßigen Haftungsbegrenzungen sind zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko stehen (Palandt, §307, Rn.51). Den fehlenden Betrag kann der Bankkunde ggf. über seine Hausratsversicherung mitversichern lassen. Das bedeutet, dass die Bank dafür einstehen muss, wenn der Fehler eines Mitarbeiters dazu führt, dass die Gegenstände in dem Schließfach verloren gehen oder zerstört werden, etwa bei einer Überflutung des Faches bei Hochwasser, allerdings nur, wenn der Fehler grob fahrlässig begangen wurde, also der Mitarbeiter in besonderen hohem Maße versäumt hat, seiner geschuldeten Sorgfalt nachzukommen. Das heißt, es darf sich nicht um einen Fehler handeln, der bei Unachtsamkeit "jedem mal passieren" kann. Der Mitarbeiter muss vielmehr Umstände, die zur Zerstörung oder zum Verlust der Sache führen, ignoriert haben, obwohl sie sich ihm aufdrängten. Es muss also eine subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen. Stiehlt ein Bankangestellter Wertgegenstände aus dem Bankschließfach, so muss die Bank den Wert der gestohlenen Gegenstände nicht ersetzen. Grundsätzlich ist ihr das Handeln ihrer Mitarbeiter und daraus entstehende Schäden für ihre Kunden zwar zuzurechnen. Dies gilt jedoch nur für Handeln, das im Wege einer durch den Betrieb veranlassten Tätigkeit entsteht. Eine solche liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Bankangestellten übertragen worden ist oder der Bankangestellte die Tätigkeit im Interesse der Bank für die Bank ausführt. Schuldhaftes Verhalten wie ein Diebstahl des Mitarbeiters, das er bei Gelegenheit seiner Tätigkeit an den Tag legt, ist der Bank nicht zurechenbar, denn in diesem Fall besteht zwischen dem Handeln und den Aufgaben, die sie der Bank als Arbeitnehmer schuldet, kein sachlicher Zusammenhang. Stiehlt eine dritte Person den Inhalt des Bankschließfaches, haftet die Bank grundsätzlich auch nicht, es sei denn, der Einbruch geschieht auf Grund des grob fahrlässigen Handelns eines Mitarbeiters. Ansonsten haftet die Bank nicht für den Diebstahl der Wertgegenstände, denn sie schuldet dem Mieter des Bankschließfaches keine Verwahrung der in dem Schließfach befindlichen Gegenstände. In diesen Fällen greift dann die Versicherung, wenn sie denn abgeschlossen wurde. Drittlagerung bei diversen Firmen Die Auswahl der Vertragspartner ist entscheidend. Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
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