Landgericht Berlin – 24.09.2010 – 4 O 482/09:
Eine Bank muss bei Anbahnung eines Darlehensvertrages die zukünftigen
Darlehensnehmer darauf hinweisen, dass sich aus dessen Lebens- und
Einkommensverhältnissen einerseits und aus den Rahmendaten des Darlehens
andererseits ergibt, dass eine störungsfreie Finanzierung nicht möglich sein
wird.
Dies gilt insbesondere, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass ein
Darlehen so nicht finanzierbar ist, weil z.B. das Einkommen sich ändern wird.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Im Rahmen von vorvertraglichen Verhandlungen haftet eine Bank wegen fehlerhafter
Beratung gemäß § 280 BGB.
Die Bank muss hier richtige und vollständige Auskunft erteilen.
Unaufgefordert ist das Gegenüber darüber aufzuklären, dass der
Vertragszweck vermutlich vereitelt ist. Dies ergibt sich aus dem Urteil des BGH
vom 08.05.1980, MDR 1980, Seite 914.
In dem Fall waren die Kläger Rentner. Die Laufzeit des Darlehens war so
lange gewählt, dass klar war, dass die Raten nicht mehr zu zahlen waren.
Daraus folgt, dass die Darlehensnehmer so zu stellen wären, als hätten sie
weder den Kauf- noch den Darlehensvertrag (hier ging es um eine Finanzierung
eines Gegenstandes) geschlossen.
Dr. Schulte, Rechtsanwalt
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