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Bank weigert sich Zins- und Tilgungspläne zu erstellen– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen eingeschaltet

von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Worum geht es?

Ein Kunde führt mit einer Bank einen Rechtsstreit unter anderem deshalb, weil der Abschluss eines Darlehensvertrages von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht wurde. Dieser Rechtsstreit ist derzeit vor einem Landgericht in Deutschland noch anhängig. Das ist schlechter Stil. Warum? Genauso gut könnte man die Zustimmung zur Eheschließung von dem Erwerb von Zahnpasta abhängig machen.

Im Dezember 2010 erhielt der Kreditnehmer dann einen Sachstandsmitteilung über seinen Darlehensstand, verbunden mit der Aufforderung diesen zu überprüfen und innerhalb von sechs Wochen entsprechende Unrichtigkeiten anzuzeigen.

Daraufhin schrieben die Anwälte innerhalb der sechswöchigen Frist die Bank an und forderten diese auf, einen Zins- und Tilgungsplan zu übersenden, um den genannten Betrag des Darlehenskontos überprüfen zu können. Zugleich widersprachen die Anwälte vorsorglich der Mitteilung und verwiesen auf den anhängigen Rechtsstreit.

Dies störte die Bank wenig. Vielmehr gab es folgende Hinhaltetaktik:

Zunächst wurde, trotz anhängigem Rechtsstreit noch einmal eine Vollmacht abgefordert, welche dann noch einmal übersandt wurde. Dann benötige die Bank aber noch einmal knapp weitere drei Wochen, um zu antworten.

Die Antwort war mehr als überraschend. So teilte die Bank mit, dass sie keine Zins- und Tilgungspläne erstellt. Sie könne jedoch eine Berechnung zu den verbrauchten Zinsen erstellen, dies würde jedoch 30,00 Euro laut dem Leistungsverzeichnis der Bank kosten.

Dieses Schreiben nahmen die Rechtsanwälte nunmehr zum Anlass, sich an die Bankenaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) zu wenden und diese zu bitten, im Wege der Missstandsaufsicht gegenüber der Bank vorzugehen.

Folgende Missstände wurde dabei gerügt:

Jeder der ein Darlehen bei der Bank hat, kennt seine monatliche Rate. Diese Rate ist aufgesplittet. Ein Teil der Rate wird auf die Zinsen verrechnet, der andere Teil wird zur Tilgung des Darlehens verwendet. Dies ist im Zins- und Tilgungsplan genau aufgeschlüsselt. Der Darlehensnehmer hat damit die Möglichkeit genau zu prüfen, in welcher Höhe Forderungen offen sind.

Der von der Kanzlei vertretene Mandant hat diese Möglichkeit nicht. Er weiß nicht, welcher Teil seiner Rate auf die Zinsen und welcher Teil auf die Tilgung verrechnet werden. Er kann damit den Stand seiner Darlehenskontos bzw. die Mitteilung der Bank schlichtweg nicht überprüfen.

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erbringung von Bank- und Finanzdienstleistungen gehört es jedoch zum Standard der Bank, dass diese den Darlehensnehmern eine solche Überprüfung ermöglichen muss.

Des Weiteren verlangt die Bank ein Entgelt für eine Leistung, die sie ohnehin erbringen muss. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (kurz: BGH) ist dies nicht zulässig. Dies hat der BGH auch noch einmal in seinen Entscheidung vom 21.04.2009 zum Az.: XI ZR 78/08 und XI ZR 55/08 bekräftigt. Nach Auffassung der obersten deutschen Richter ist es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind, die Erhebung eines angemessenen Entgelts vorbehält. Dies gelte jedoch nicht für solche Leistungen zu denen das Kreditinstitut bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich die Bankenaufsicht zu den aufgezeigten Missständen äußern wird.

Es gilt: Liegt kein Zins- und Tilgungsplan vor und teilt die Bank einen entsprechenden Darlehensstand mit, sollte vorsorglich bestritten werden. Andernfalls gilt dieser als anerkannt und kann selbst für den Fall, dass die Bank falsch gerechnet hat, von dieser geltend gemacht werden. Schließlich ist der Darlehensstand ja anerkannt.

Auch im Rahmen eines Prozesses hat die Bank dann die besseren Karten, da der Darlehensstand – schließlich anerkannt wurde – und nunmehr die Beweislast beim Kreditnehmer liegt, dass die Bank falsch gerechnet haben muss.

Titelbeitrag im Magazin "Capital", Ausgabe 07/2008
Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung im Bankenrecht.

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Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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