Das Ende des E-Gelds? - Änderungen im Geldwäscherecht |
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Hat die Anonymität im Internet bald ein Ende? Die Bezahlmöglichkeiten im
Internet durch den Gebrauch von sogenanntem E-Geld sollen deutlich eingeengt
und verschärft werden.
Der Begriff des E-Gelds ist weitestgehend unbekannt, die Möglichkeit anonym
im Internet zu bezahlen haben dagegen schon viele genutzt. Bevorzugt werden
dabei Prepaid-Bezahlkarten wie etwa Paysafecard oder Ukash. Aus Sicht der
Geldwäscheprävention ist das E-Geld dem Gesetzgeber dabei schon länger ein Dorn
im Auge. Während die Geldwäscheprävention gerade auf größtmögliche Transparenz
ausgerichtet ist, um das „Waschen“ von Geldern aus Straftaten zu verhindern,
ist gerade die Anonymität des E-Geldes ein begehrter Vorteil. Den Tätern einer
Geldwäschestraftat, bei der illegale Gelder durch Verschleiern, mehrfache
Transaktionen und Investitionen in z.B. Scheinunternehmen zu legalem Geld
„gewaschen“ werden sollen, stehen durch den anonymen Erwerb solcher
E-Geld-Karten und der sich daran anschließenden Möglichkeit der Investition
oder erneuten Auszahlung des Geldes alle Türen offen. Genau dies soll zukünftig
nicht mehr so einfach möglich sein.
Aber was ist eigentlich E-Geld genau? Das E-Geld ist eine relativ neue Form
des Geldes. Definiert ist dieses in der EG-Richtlinie 2000/46 EG, worin in
Artikel 1 E-Geld bezeichnet wird als: „b) ...ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der (I) auf einem Datenträger gespeichert ist, (II) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
(III) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als
Zahlungsmittel akzeptiert wird.“
Dabei ist der Umsatz der E-Geld-Branche in den letzten Jahren geradezu unbemerkt
enorm angewachsen. Nach bei Handelsblatt Online veröffentlichten Angaben von
Hugo Godschalk, dem Koordinator des neu gegründeten Prepaid Forum
Deutschland (PFD), welche als Zusammenschluss von 15 Anbietern die Interessen
der Branche vertritt, gibt es deutschlandweit bereits etwa 40.000
Verkaufsstellen für Prepaid-Bezahlkarten. Der Umsatz soll sich im Jahr 2010 auf
über 500 Millionen Euro belaufen haben.
Das E-Geld an sich existiert dabei in zwei verschiedenen Formen, dem
Kartengeld und dem Softwaregeld. Der Vorteil bei der Bezahlung mit E-Geld ist,
dass man nicht seine persönliche Kreditkartennummer oder sonstige persönliche
Daten angeben muss, sondern anonym bleiben kann. Genau dies ist jedoch auch der
Grund, warum diese Bezahlform oftmals für kriminelle Handlungen, insbesondere
Geldwäsche genutzt wird.
Aufsehen erregte hier etwa der Fall der E-Gold Ltd. Hierbei handelte es
sich um eine auf der Karibikinsel Nevis beheimatetes E-Geld-Unternehmen,
welches den Kunden versprach, dass all ihr im Umlauf befindliches E-Geld von
Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin etc. gedeckt sei. 2008 wurden die
geständigen Betreiber der E-Gold Ltd. wegen Geldwäsche im großen Stil von einem
US-amerikanischen Gericht verurteilt.
Aus Gründen und Erfahrungen wie diesem, beabsichtigt die Bundesregierung im
Wege der Neuerungen im Geldwäscherecht auch den Bereich „E-Geld“ verstärkt
unter die Lupe zu nehmen und das anonyme Zahlen zukünftig zu erschweren.
War es bislang problemlos möglich sich an Tankstellen, Kiosken usw. besagte
E-Geld-Karten zu kaufen, ohne dabei seine Identität feststellen zu lassen, soll
dies nach den Plänen der Regierung nicht mehr möglich sein. Der bisherige
Entwurf des neuen "Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention"
sah bislang vor, dass jeder Kunde beim Kauf einer E-Geld-Karte seine Identität
preisgeben muss, egal ob er E-Geld für 50.000 € oder für 1 € kauft. Damit wäre
die Branche quasi am Ende, da es dem Kiosk an der Ecke oder der viel besuchten
Tankstelle nicht möglich wäre, bei jedem dieser Kunden die persönlichen Daten
abzufragen.
Allerdings ist hierbei noch nichts entschieden. Die geplante Abstimmung des
Bundestags am 10.11.2011 über das "Gesetz zur Optimierung der
Geldwäscheprävention" wurde unter anderem deshalb kurzfristig verschoben,
weil über den Themenbereich des E-Geldes noch Änderungsanträge eingereicht
wurden, über die noch zu verhandeln war. Nach Angaben des Handelsblatt Online,
soll dieser Antrag eine dahingehende Änderung vorsehen, dass die
Identifizierungsgrenze beim Kauf von E-Geld-Karten auf 100 € angehoben werden
soll. Damit wird der Branche zumindest das Überleben zugestanden. Ob dieser
Vorschlag letztendlich umgesetzt und in das neue Geldwäschegesetz aufgenommen
wird, bleibt indes abzuwarten.
Genau diese Schwebelage führt jedoch bei den nach dem Geldwäschegesetz
verpflichteten Unternehmern zunehmend zu Unmut. Niemand weiß genau, ob und in
welchem Umfang er zukünftig Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz zu
erfüllen hat und welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen.
Aus diesem Grunde veranstaltete die IHK Berlin am 07.11.2011 ein Seminar
zum Thema Geldwäsche, zu dem neben dem Leiter der Geldwäschebekämpfung des
Landeskriminalamtes Berlin und dem Leiter der Aufsichtsbehörde zur
Geldwäscheprävention auch Vertreter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner als
Referenten geladen waren. Dabei wurde im Laufe des Abends deutlich, dass die
verpflichteten Unternehmen sich in der Praxis vom Gesetzgeber allein gelassen
fühlen und teilweise nicht wissen, wie sie die gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten
tatsächlich umsetzen sollen. Auch von offizieller Seite könne den Unternehmern
bei bestimmten Fragen nicht geholfen werden, so die Erfahrungen der
Unternehmer. Der erste Kriminalhauptkommissar des Kommissariats für
verfahrensunabhängige Finanzermittlungen und Geldwäschebekämpfung erklärte den
Teilnehmern hierzu, dass die Zusammenarbeit mit den verpflichteten Unternehmen
wichtig für die Ermittlungsbehörden sei. Dabei käme es konkret darauf an, dass
die Unternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten eine sog. „Papierspur“
legten, die es den staatlichen Behörden bei späteren Ermittlungen erleichtern
würde.
Den Anbietern und Verkäufern besagter E-Geld-Karten, aber auch allen
anderen verpflichteten Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz ist unbedingt zu
raten, die Entwicklungen im Geldwäscherecht zu beachten und sich gegebenenfalls
rechtlichen Rat einzuholen, um nicht gegen die neuen Vorgaben des
Geldwäschegesetzes zu verstoßen und damit erhebliche Geldbußen zu riskieren. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
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