Die Treuhandstiftung – Stiftungsgründung mit Sachwerteinlagen |
|
Von Dipl.-Kfm. Oliver Over; Köln Fragen gestellt von Dr. Thomas Schulte
Ein
neuer Begriff geistert durch die Presse:
Dr. Schulte: Seit wann kam die Stiftung neu ins Gespräch?
Dr.
Schulte: Die Treuhandstiftung ist also nicht nur einfach, sondern auch
anderweitig vorteilhaft? Also auch Eigennutz des Stifters?
Dr. Schulte: Die Treuhandstiftung ist sozusagen das Kind einer größeren Stiftung und spart Aufwand? Dr. Schulte: Treuhandstiftungen sind aber steuerlich genauso anerkannt?
Experte
Over: Soweit diese Voraussetzung erfüllt ist, genießt die
Treuhandstiftung alle einschlägigen Steuerprivilegien und darf z.B. auch
Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) über erhaltene
Vermögenswerte ausstellen. Dr. Schulte: Wie viel Geld muss denn jetzt in die Stiftung eingebracht werden?
Experte
Over: Häufig unterbleibt eine Stiftungsgründung aufgrund des
verbreiteten Glaubens, man müsse eine Stiftung mit großen Geldbeträgen
ausstatten. Es ist jedoch vielmehr so, dass es ausreicht, soviel
Vermögen in eine Treuhandstiftung einzubringen, dass daraus ein Ertrag
erwirtschaftet werden kann, der eine Förderung bzw. Erfüllung der
Satzungszwecke erlaubt. Die Treuhandstiftung erfüllt ihre Förder- bzw.
gemeinnützigen Projekte nur aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
nicht aus dem Vermögensstock selbst. Dabei spielt die Förder-Stiftung
eine interessante Rolle. Es reicht bereits aus, wenn eine
Treuhandstiftung die erwirtschafteten Erträge einer anderen gemeinnützig
anerkannten Institution zur Verfügung stellt. Damit fungiert die eigene
Treuhandstiftung als eine Förder-Stiftung. Bezüglich der Höhe der
Fördergelder gibt es keine gesetzlichen Mindestvoraussetzungen. Dr. Schulte: Das hört sich ja sehr interessant an; wie wird denn die Stiftung aufgefüllt?
Experte
Over: Viele potentielle Stifter erkennen ihre Möglichkeiten zur
Gründung einer eigenen Treuhandstiftung nicht, weil immer noch der
Gedanke vorherrscht, dass die Zuwendungen bzw. die Erstdotation nur in
Form von Bargeld erfolgen können. Gerade das Bargeld ist bekanntlich
immer knapp. Dafür verfügen allerdings fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Vermögenswerte, die in Vergessenheit geraten sind.
Das sind Vermögenswerte, mit denen man nicht täglich bewusst in
Berührung kommt. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungen mit
Rückkaufswerten, Wertpapierdepots, Edelmetalle, Firmenbeteiligungen
(Fondbeteiligungen), GmbH-Anteile, vermietete Immobilien etc.. Gerade
solche Sachwerte lagern häufig ungenutzt über viele Jahre hinweg im
Privatvermögen. Sie lassen sich aber in aller Regel problemlos auf eine
eigene gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen.
Für
die Höhe einer Zuwendungsbescheinigung ist dabei nur der freie
Vermögensteil relevant. Handelt es sich um Vermögen, das belastet ist
(z.B. durch Hypotheken, Sicherungsübereignung etc.) ist der Sachwert um
den Wert der betreffenden Belastung zu kürzen. Üblicherweise nimmt der Stifter selbst die Position des Stiftungsvorstandes ein
und wacht weiterhin über das Stiftungsvermögen. Die Verwaltung dieser
Werte obliegt dem Treuhänder (Stiftungsträger). Dieser ist jedoch an die
Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Unzutreffend ist auch die weit verbreitete Sorge, dass die gestifteten Vermögenswerte dem Zugriff des Stifters grundsätzlich auf ewige Zeiten entzogen sind und er so insbesondere in einer finanziell schwierigen Situation nicht mehr die Möglichkeit hat, diese Werte – als “Rettungsreserve“ zu nutzen. Zwar sollen die zugewendeten Vermögenswerte nach der Intention des Gesetzgebers im Vermögen der Treuhandstiftung verbleiben, allerdings besteht einmal die Möglichkeit, dass z.B. der Stifter von der Treuhandstiftung ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen und Sicherheiten erhält. Zum anderen lässt sich – mit einstimmigem Votum des Stiftungsvorstands - auch die Auflösung einer Treuhandstiftung beschließen und (entgegen der Vorgaben der Satzung) die vorhandenen Vermögenswerte nicht an eine andere gemeinnützige Organisation sondern an den Stifter oder Angehörige auszahlen. In diesem Fall verliert die aufgelöste Treuhandstiftung ihr Steuerprivileg. Vereinfacht dargestellt erfolgt dann eine Besteuerung des entnommenen Stiftungsvermögens in Höhe von ca. 30%.
Insgesamt
zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung
einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte
Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene
Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das
Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und
Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.
Dr. Schulte: Danke für das Gespräch!
Zum Autor:
Nähere Informationen zum Stiftungsmodell erhalten Sie bei
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner
Rechtsanwälte |
| < zurück | weiter > |


