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Ein Promotionsstudium im Ausland wird mit Prestige und
einer großen Herausforderung assoziiert. Die, die diesen Schritt wagen, ernten
meist Bewunderung. Schließlich erfordert eine wissenschaftliche Arbeit in einem
fremden Land und in einer Fremdsprache viel Engagement und Arbeit. Sollte
man meinen, oder? Diese Gedanken hatte auch der Herr M. Nach seinem
Medizinstudium in Heidelberg beschloss er an der Staatlichen Universität in
Moskau zu promovieren. Drei Jahre lang forschte und schrieb er seine
Dissertation.
Diese endlich abgegeben und verteidigt, präsentierte
er voller Stolz den mit Schweiß und Mühe erlangten Doktortitel. Neue
Visitenkarten mit einem eindrucksvollen „Dr.“ vor dem Namen wurden gedruckt,
ein neues Namensschild wurde am Praxisschild und dem Briefkasten angehängt.
Kurz darauf findet er darin ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft. Dr. M. wird beschuldigt, den Straftatbestand des § 132a
StGB (Missbrauch von Titeln) verwirklicht zu haben. Der Grund dafür: Den
Doktortitel hatte er stets in Originalform und mit Herkunftsbezeichnung
anzugeben. Empört wendet sich Herr M. an einen Rechtsanwalt. Er fühle sich
ungerecht behandelt, schließlich hat er wie jeder andere Promotionsstudent in
Deutschland hart an seiner Dissertation gearbeitet.
Der Fall des Herrn M. ist leider keine Seltenheit. Gründe für
eine strafrechtliche Verfolgung können unterschiedlich sein: entweder wird die
Universität, an der der Titel erlangt wurde, nicht anerkannt oder dieser wurde
von dem Beschuldigten falsch geführt, sei es weil die Originalform des
Hochschulgrades nicht angegeben wurde oder die Herkunftsbezeichnung fehlte.
Die Verpflichtung zur Führung von Titeln in
Originalform ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Hochschulgesetze der
Länder, die Ausfluss des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000
über die Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade
sind. Hier wird in Ziffer 1 geregelt, dass ausländische Hochschulgrade
grundsätzlich in Originalform und mit Angabe der Herkunft angegeben werden müssen.
Herr M. müsste somit „kandidat medicinskich nauk“ (Staatliche Universität
Moskau) auf seinem Praxisschild stehen haben.
Grund für diese Regelungen ist, es zu vermeiden, dass
die rechtliche Position, die ein deutscher akademischer Grad vermittelt, durch
die Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, deren Erwerb aber nicht an
gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationen geknüpft ist, entwertet wird.
Die Allgemeinheit soll die Gewissheit haben, dass auch der Träger eines ausländischen
akademischen Grades diesen unter Voraussetzungen erworben hat, die denen im
Inland vergleichbar sind (OVG Schleswig- Holstein Az. 3 L 120/93).
Da aber natürlich auch ausländische Grade denen in
Deutschland gleichwertig sein können, sieht die Kultusministerkonferenz für in
ausgewählten Ländern erlangte Hochschulgrade mit ihrem Beschluss vom 21.09.2001
Ausnahmen vor. So ist es unproblematisch mit Titeln, die innerhalb der Europäischen
Union erlangt wurden. Nach Ziffer 1 des Beschlusses dürfen hier die
Hochschulgrade in der Originalform und ohne Herkunftsbezeichnung geführt
werden. Ziffer 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen auch die Abkürzung
„Dr.“ ohne den fachlichen Zusatz angegeben werden kann.
Auch für nicht EU-Staaten gibt es Ausnahmeregelungen.
So können bestimmte in Russland erlangte Titel mit der Abkürzung „Dr.“ ersetzt
werden. Zu beachten ist aber, dass dies nur für ausgewählte Grade bestimmter
Fachgebiete gilt. Diese werden unter Ziffer 3.1. des genannten Beschlusses
aufgezählt. Ähnliche Regelungen gelten für Titel die in den USA, Kanada,
Australien uä. vergeben werden.
Dr. M. hat Glück. Sein Titel fällt unter die
Ausnahmeregelung. Er darf die Abkürzung Dr. führen, muss aber darauf achten,
die Herkunft des Titels anzugeben.
Fazit: Bevor ein Promotionsstudium im Ausland geplant
wird, sollte umfangreich über die Anerkennung der Universität als auch die Art
der Führung des Titels recherchiert werden. Nicht nur die einzelnen
Ausnahmeregelungen der Kultusministerkonferenz sollten dabei beachtet werden,
sondern auch alle zwischenstaatliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und die aktuelle Rechtsprechung.
Dr. Schulte, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Der ganze Text auch in polnischer Sprache - übersetzt von Patrycja Mika Referendarin am KG Berlin
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