DSK Leasing - der nächste Rothmann Fonds meldet sich ab

Mittwoch, 03 August 2011 13:30
 
 

Anleger, die in Produkte der Rothmann Gruppe investiert haben, kommen nicht zur Ruhe. Zuerst gab es massive Probleme bei der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, dann meldete die Albis Capital Straftaten im Unternehmen. Zuletzt sorgten Garbe Logimac AG und Garbe Logimac Fonds 2 GmbH & Co. KG für negative Schlagzeilen. Nun meldet sich die

 

DSK Leasing GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 29.07.2011 bei ihren Anlegern und teilt Überraschendes mit.

Die Gesellschaft soll durch Beschluss im Umlaufverfahren zum Jahresende 2011 liquidiert werden. Als Liquidatorin soll die persönlich haftende Gesellschafterin, namentlich also die DSK Leasing Verwaltung GmbH eingesetzt werden, deren Gesellschafter die Herren Gerhard Fischer und Eduard Unzeitig sind.

Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Gesellschaftsform der DSK als Kommanditgesellschaft Höhe jährliche Kosten produziert. Ferner soll die Gesellschaft innerhalb der nächsten Jahre nach Einschätzung der Verantwortlichen nicht in der Lage sein, schwarze Zahlen zu schreiben. Es sei lediglich gelungen, die Verluste innerhalb der letzten Jahre zu reduzieren und die Zahl der verwalteten Leasingverträge und das Leasingvermögen zu erhöhen.

Als einziger Lichtblick am dunklen Himmel wird eine Beteiligung der DSK an der AutoBank AG dargestellt. Hier hält die Gesellschaft 4.5 Mio. Aktien von insgesamt 9.143.152 Stückaktien. Hiervon sind 3 Mio. sog. Vorzugsaktien. Diese sollen, wenn die Liquidation Erfolg hat, den Anlegern (genannt sind allerdings im Anschreiben nur die Kommanditisten

 

im Liquidationsbeschluss nur die Gesellschafter) direkt übertragen werden.

Das vorhandene Leasinggeschäft der DSK soll der AutoBank AG oder deren Tochtergesellschaften übertragen werden.

Was Anleger jetzt wissen müssen:

1) Hohe Verluste in der Vergangenheit

Die DSK hat bisher ca. 60 Mio. Euro an Anlegergeldern eingesammelt. Nach der nun vorgelegten Berechnungsgrundlage sollen hiervon noch ca. 15 Mio. Euro vorhanden sein. Ein hoher Verlust in Höhe von ca. 75% der eingesammelten Gelder.

Die Beteiligungskonten der einzelnen Anleger weisen daher in der Regel einen beachtlichen Verlust aus. Dies gilt vor allem für Anleger der Anlagevariante "Classic", die auch schon sog. Ausschüttungen auf ihre Anlagesumme erhalten haben.

2) Tauschhandel klappt nur, wenn Anlagevariante im Plus ist

"Der vorgeschlagene Tauschhandel, der einen Erwerb von Aktien der AutoBank AG vorsieht, funktioniert nur dann, wenn das Kapitalkonto der Anleger sich überhaupt noch im Plus befindet. Das ist erfahrungsgemäß bei Anlegern der Anlagevariante "Classic" bei den Fonds

 

der Rothmann Gruppe nicht der Fall", urteilt Rechtsanwalt Sven Tintemann, der viele Anleger aus Fonds der Rothmann Gruppe in den letzten Jahren für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte betreut hat.

Als Anleger sollte man somit zunächst auf den Stand der Kapitalkonten achten. Nur Anleger, deren Konten saldiert noch im Plus sind, können überhaupt Aktien erwarten.

3) Werthaltigkeit der Aktien der AutoBank AG

Zweifelhaft ist außerdem, ob es sich bei dem Angebot der Aktien überhaupt um eine werthaltige Gegenleistung handelt. Dass Aktien eines jungen Unternehmens wohl hochspekulative Anlageformen sind, sollt jedem Anleger bekannt sein. "Meist wollten Anleger der DSK nicht auf eine Unternehmensbeteiligung zocken, sondern eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge erwerben", meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Bankkaufmann (IHK) und Namensgeber der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte. "Wer jetzt Aktien der AutoBank AG erwirbt, muss wissen, dass die Verlustrisiken dadurch nicht geringer werden", rät Anwalt Dr. Schulte.

Wissenswert ist auch, dass die AutoBank AG vom Gerhard Fischer als Vorstandvorsitzenden geleitet wird. Im Aufsichtsrat sitzt u.a. Eduard Unzeitig.

4) Gesellschafter sind nachrangige Gläubiger

Im Liquidationsverfahren sind zunächst sämtliche Schulden der DSK zu begleichen. Erst danach kann eine Ausschüttung von Vermögen an die Gesellschafter der DSK erfolgen. Das bedeutet, dass Banken und mögliche andere Gläubiger der DSK zuerst ihr Geld bekommen. Die Anleger kommen zuletzt an die Reihe, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Anleger, die schon Ausschüttungen auf die Anlagevariante "Classic" erhalten haben oder deren Ausschüttungen aus der Variante "Classic" in die Variante "Plus" angelegt wurden, müssen ggf. mit Rückforderungen der DSK im Rahmen der Liquidation rechnen. Dies zeigen einschlägige Erfahren, die Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG derzeit machen.

5) Abstimmung

Bei der Abstimmung sollten die Anleger daher zunächst mit "Nein" stimmen. Eine Liquidation der Gesellschaft hat bisher ungeklärte Folgen. Es ist nicht erkennbar, was genau nach der Liquidation übrig bleiben wird.

Zudem ist nicht einzusehen, weshalb die bisherige Komplementärin DSK Leasing Verwaltung GmbH als Liquidatorin eingesetzt werden soll. Hier ist bereits aus Gründen der Transparenz eine unabhängige Liquidatorin zu verlangen.

Ebenfalls ist nicht einzusehen, weshalb das bei der DSK vorhandene Leasinggeschäft zwingend auf die AutoBank AG zu übertragen ist. Hier sollten ggf. auch Angebote anderer Mitbewerber eingeholt und an den Meistbietenden veräußert werden. Es droht hier ein Verkauf zum Ramschpreis.

Zuletzt ist aus Gründen der Transparenz eine Abstimmung im Rahmen einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der DSK zu verlangen. Eine Abstimmung so wichtiger Themenkomplexe ohne die Möglichkeit einer Aussprache und ohne die Möglichkeit anderer Anträge kann nicht im Sinne des Anlegerschutzes sein.

6) Erstberatung

Eine Erstberatung ist bereits für geringe Kosten von 100,00 Euro zzgl. MwSt. möglich. Fordern Sie als interessierter Anleger bitte unseren Fragebogen per Email an. Rechtsanwalt Tintemann ( Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) steht Ihnen auch gerne telefonisch für eine Erstberatung zur Verfügung.

Sven Tintemann

Rechtsanwalt


Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Dr. Sven Tintemann

Dr. Sven Tintemann ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

 

Fachgebiete:                 
     
Vita:  
  • Geboren: 1976 in Bergisch Gladbach
  • Hauptmann der Reserve
  • Jurastudium & Rechtsanwalt seit 2006
  • Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Promotion bei Prof. Dr. Martin Schwab (Bankenaufsichtsrecht)
  • Verheiratet, Familienvater, 2 Kinder

 

 

Über Dr. Sven Tintemann:

 

Nach dem Abitur wurde Dr. Tintemann bei der Bundeswehr zum Offizier ausgebildet, danach folgte das erfolgreiche Jurastudium in Dresden und Berlin. 2010 absolvierte er den Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, ist somit seit 2011 als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zugelassen.

Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs- und Rückversicherungsrecht, Prospektrecht, Telekommunikationsrecht und Insolvenzrecht. Als einer der wenigen Experten deutschlandweit im Bereich Schufa- und Datenschutzrecht erstritt Rechtsanwalt Dr. Tintemann erfolgreich wegweisende Urteile. Für die Mandanten setzt er sich mit seiner qualifizierten, durchsetzungsstarken und entscheidungsfreudigen Arbeit als Rechts- und Fachanwalt ein.

 

Die integrale Beratung ist ein Grundpfeiler seiner Beratung. Neben der erforderlichen individuellen Problemlösung erarbeitet Rechtsanwalt Dr. Tintemann für unsere Mandanten Konzepte für eine langfristige Sicherstellung der von ihm erzielten Ergebnisse. 

 

Als Autor in aussagekräftigen Beiträgen der Fachzeitschrift „Verbraucher und Recht“ und durch zahlreiche Auftritte im deutschen Fernsehen machte Dr. Tintemann bereits auf sich und die Kanzlei Dr. Schulte und Partner aufmerksam.

 

           
      

Sie erreichen ihn unter:  tintemann@dr-schulte.de

Assistentin: Julia Müller julia.mueller@dr-schulte.de
Assistentin: Stefanie Schulze  s.schulze@dr-schulte.de (Zwangsvollstreckung/Insolvenz)


Veröffentlichungen:

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 367 ff.

(Unzulässigkeit doppelter Schufa-Einträge)

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 279 ff.

(Werbung durch prominente Persönlichkeit kann Prospekthaftung auslösen)

in Zusammenarbeit mit RAin Wiest

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 54 - 58

(Unzulässigkeit der Speicherung des Merkmals Restschuldbefreiung erteilt)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 271 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Berlin, Az. 4 O 97/11)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 191 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Verden, Az. 4 O 342/10)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Webseite: www.dr-schulte.de/blog/Sven-Tintemann.html

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