Geldwäscheabwehr – Alle gewerblichen Händler müssen die Vorgaben des Geldwäscherechts beachten |
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Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei
Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der
Terrorismusfinanzierung. Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche
Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind.
Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer
muss sich an das Gesetz halten?
Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich
schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten
sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen
wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen
Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das
Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die
EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische
Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.
Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?
Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies
insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1
Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind
ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz
1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und
Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10
Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.
Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es
heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser
letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung
tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist
dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.
Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit
großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche,
Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei
Anbietern von Waren des Luxussegments.
Somit wird deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten
Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem
Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das
verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten
Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein
risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das
Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie
oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder
andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten
aufweisen.
Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich
mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder
seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere
Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.
Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der
IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der
Kanzlei Dr. Schulte und Partner und dem Landeskriminalamtes Berlin auch
Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung
für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung
wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals
nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten
sie treffen.
Aus diesem Grund veranstaltet die Kanzlei Dr. Schulte und Partner
Rechtsanwälte zukünftig einige Seminare, in denen den interessierten
Unternehmen das Geldwäscherecht und die daraus konkret folgenden Sorgfaltspflicht
näher gebracht werden soll.
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