Geldwäscheprävention praktisch - darf der Ausweis nach dem Personalausweisgesetz nicht kopiert werden? |
|
Das deutsche Geldwäschegesetz hält für die
verpflichteten Unternehmen viele Sorgfaltspflichten bereit, bei deren Umsetzung
viele Fragen offen bleiben.
Wir berichteten hierüber ausführlich:
Insbesondere beim neuen Personalausweis herrscht hierzu eine besondere Verunsicherung. Das einschlägige Personalausweisgesetz (PauswG) regelt hierzu: § 14 PauswG Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch - 1. zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,
- 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis
20. Was genau darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich ausgelegt. So schrieb die Stiftung Warentest in ihrem Bericht vom 21.03.2011 zum neuen Personalausweis, dass es zukünftig verboten sei, den Personalausweis zu kopieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung konnte darin jedoch nicht genannt werden.
Dabei ist es zumindest für den Bereich der
Geldwäscheprävention relativ eindeutig. Selbst wenn ein generelles Kopieren des
Personalausweises und Verwenden der so gespeicherten Daten eine
Ordnungswidrigkeit darstellt, so ist es den nach dem Geldwäschegesetz
verpflichteten Unternehmen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Geldwäschegesetz (GwG)
genehmigt Fotokopien anzufertigen. Im Gesetzestext heißt es: „Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html"
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die
Anfertigung einer Kopie der zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder
herangezogenen Unterlagen nach §4 "http://dejure.org/gesetze/GwG/4.html" Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung
der darin enthaltenen Angaben...“ Damit wird deutlich, ein Kopieren des Personalausweises zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz ist auch zukünftig erlaubt.
Bei Seminarveranstaltung in den Räumen der IHK Berlin am
07.11.2011 wurden den Referenten Dr. Schulte, Andreas Ertel (LKA Berlin) und Jörg
Lehnert (Berliner Senat) durch die Fülle der Fragen deutlich, dass erhebliche
Verständnisprobleme und Umsetzungsprobleme seitens der betroffenen Unternehmen
bestehen. Unter anderem kam die Frage auf: Widerspricht nicht das
Personalausweisgesetz dem Geldwäscherecht.
Dr. Thomas Schulte
Ansprechpartner im Geldwäscherecht:
Joachimstaler Straße 20 Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de |
| < zurück | weiter > |


