Geldwäscherecht – Sorgfaltspflichten gibt es viele |
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Das Geldwäscherecht ist im Wandel. Zukünftig werden die bestehenden
gesetzlichen Regelungen stärker kontrolliert und zusätzliche Pflichten den
Unternehmen auferlegt.
Was hierbei zu erfüllen ist und von wem, ist vielen nicht bekannt. Dabei
sind die meisten Unternehmen einer Umsetzung nicht abgeneigt, sondern im
Gegenteil daran interessiert, dass niemand ihr Unternehmen für Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung missbraucht.
Die Frage lautet somit: Wer muss was
wann tun?
Die Antwort hierauf ist eigentlich ganz leicht und doch wieder schwer.
Wer?
Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Geldwäschegesetz (GwG), wer sog.
Verpflichteter ist. Neben den Banken und Versicherungen sind dies z.B. auch
Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare
(unter bestimmten Voraussetzungen), Spielbanken und Personen, die mit Gütern
handeln (!). Diese als letztes genannte Variante betrifft so gut wie alle
gewerblich handelnden Unternehmen.
Was?
Was zu tun ist und wann, regeln dagegen die §§ 3, 5 und 6 GwG. Hierbei ist
zunächst anhand einer Risikoanalyse zu prüfen, wie hoch das Geldwäscherisiko im
konkreten Unternehmen ist und ob das Unternehmen dann vereinfachte, allgemeine
oder verstärkte Sorgfaltspflichten treffen. So sind etwa die allgemeinen Sorgfaltspflichten
in § 3 Absatz 2 GwG benannt. Diese sind im wesentlichen: - Die Identifizierung des Vertragspartners - Die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. - Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- Die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung und Aktualisierung
der Kundendaten
Trifft Sie als Unternehmen etwa eine verstärkte Sorgfaltspflicht, so haben
Sie hierneben z.B. auch noch den PEP-Status abzuklären. Bei einem PEP handelt
es sich um eine politisch exponierte Person, also z.B. ein ausländischer Staatschef, aber auch
deren Frau, Tochter usw.
Wann?
Hiermit ist weniger der reine Zeitfaktor gemeint, sondern vielmehr der
Anlass. So sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 2 GwG bei
folgenden Umständen einzuhalten: - Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung - Bei Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr - Bei hinreichendem Verdacht, dass eine Transaktion einer Straftat nach § http://dejure.org/gesetze/StGB/261.html 261 StGB (Geldwäsche) oder der Terrorismusfinanzierung dient
- Bei Zweifeln, ob die erhobenen Angaben zu der Identität des
Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind
Kann oder will der Geschäftspartner diese Pflichten nicht erfüllen, so ist
der Unternehmer dazu verpflichtet, die Geschäftsbeziehung nicht zu begründen
oder bestehende Geschäftsbeziehungen abzubrechen.
Letztlich trifft das Unternehmen, das gesicherte Hinweise auf eine mögliche
Geldwäsche hat, die Pflicht, hierüber eine sog. Verdachtsanzeige zu fertigen.
Hierzu ist bereits deshalb zu raten, da das Unternehmen sich so vor der
seinerseits drohenden “Mithilfe“ zur Geldwäsche befreien kann.
Diese vorangegangenen Ausführungen stellen nur im groben die regelmäßigen
Pflichten und Vorgaben dar. Darüber hinaus gibt es etliche weitere Regelungen,
die es in der Praxis den Unternehmen schwierig machen, sich völlig
gesetzeskonform zu verhalten, ohne dabei die eigene Geschäftstätigkeit zu
gefährden.
Um diese Probleme für die Unternehmen zu lösen, hatte zuletzt die IHK
Berlin zu einem Seminar eingeladen, bei welchem neben Vertretern des
Landeskriminalamtes Berlin und der Senatsverwaltung auch die Kanzlei Dr.
Schulte und Partner als juristische Referenten geladen waren. Da sich jedoch
auch in diesem Rahmen erneut gezeigt hat, dass die Unkenntnis und
Verunsicherung unter den Unternehmern weiterhin groß ist, wird die Kanzlei Dr.
Schulte und Partner auch zukünftig zu diesem Thema Vorträge anbieten und einzelne
Unternehmen in Sachen der Geldwäscheprävention beraten zur Seite stehen. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de |
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