Informationen zur vorzeitigen Löschung eines SCHUFA-Negativeintrages |
Die Schufa Holding AG (auch bekannt als
Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung) besteht als
Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden und
Mitglieder der Schufa sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihren
Kunden Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf deren
Bonität wesentlichen Wert legen. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein
der Wirtschaft über die Bürger.
Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil
von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch
negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allem
dann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies tritt
insbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Über
den Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und
gespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.
Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung
weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag
bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger
zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem
einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der
Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach
Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund
der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
Bis zum
01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von §
28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für
die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung
von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und
sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG
in Kraft getreten.
In § 28
b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt.
Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines
wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um
hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen
zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge
der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht
mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer
rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.
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