- Was ist eigentlich die Schufa?
- Was macht die Schufa?
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.
- Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?
Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung
weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag
bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger
zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem
einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der
Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach
Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund
der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
- Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?
Bis zum
01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von §
28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für
die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung
von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und
sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen
Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG
in Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass
die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA,
Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn
die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung
zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die
Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung
nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug
befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein
rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.
Grundsätzlich
ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28
a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass
grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender
Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde
die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen
sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr
gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog.
„harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten
Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von
sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde,
dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden
Stelle erforderlich ist.
- Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?
Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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