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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil
vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals
Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen.
Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene
Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.
Die Prozesse
rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche
Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit
gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser
Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin
darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft
Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman
Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein
Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein
kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden
war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der
Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch
daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.
Das Landgericht Berlin kam nunmehr
zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen
gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein
einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund
der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in
Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag.
In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:
,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat
die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil
die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu
investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem
Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und
vertretbar war.''
Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor
dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil,
dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur
unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger
zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in
lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler
dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio
aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“
Das Urteil des Landgerichts Berlin
ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank
das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die
Angelegenheit berichten.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
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