Lebensversicherungsbranche – Mangelnder Respekt vor der Rechtsprechung |
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Rechtsanwälte haben zusammen mit einem Prozessfinanzierer eine große Zahl von Musterprozessen gegen die Deutsche Versicherungsbranche – speziell Lebens- und Rentenversicherungen – initiiert, um die Rechtsprechung zur Beteiligung von Versicherungsnehmern an den wirtschaftlichen Erfolgen ihrer eingezahlten Prämien auszubauen. Hintergrund waren folgende Erwägungen, die bereits des Öfteren diskutiert wurden: Viele Versicherungsnehmer durften die Erfahrung machen, dass bei vorzeitiger Kündigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherungen – aus welchen Gründen auch immer – nur ein sehr geringer Rückkaufswert zur Auszahlung kam. Hauptursache dafür ist, dass von den eingezahlten Beiträgen in den Anfangsjahren der Versicherung zunächst die Abschluss- und Verwaltungskosten beglichen werden. Zudem werden zur Deckung der abgesicherten Risiken – z.B. das Todesfallrisiko oder eingeschlossener Berufsunfähigkeitsschutz – Beiträge zur Abdeckung der Risiken verwendet. Das führt dazu, dass in den Anfangsjahren in den eigentlichen Spartopf keine oder nur sehr geringe Beiträge fließen. Aber gerade dieser Spartopf ist für die Beteiligung an den Überschüssen und für die Bildung des Rückkaufswertes maßgeblich. Gerade dies war den Versicherungsnehmern bei Abschluss ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages gar nicht bewusst und kann auch so nicht aus den Rückkaufswerttabellen – sofern diese den Versicherungsbedingungen beigefügt waren – entnommen werden. Hinzukommt auch, dass einige Versicherungsunternehmen auch Stornoabzüge vornehmen, um so die noch nicht getilgten Abschlusskosten auszugleichen. Hier hatte bereits das Landgericht Hamburg in drei Musterprozessen – angestrengt von der Verbraucherschutzzentrale – drei große Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Transparenz der verwendeten Versicherungsbedingungen verurteilt, bestimmte Formulierungen zu unterlassen. Dabei hatte sich das Landgericht Hamburg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2001 und 2005 gestützt. Insofern kam das Landgericht Hamburg in den drei Prozessen zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung des BGH nicht nur auf Vertragsabschlüsse zwischen Juli 1994 und Mitte 2001 anwendbar ist, sondern darüber hinaus und fortwirkt auf Vertragsabschlüsse bis Dezember 2007. Man sollte nun meinen, dass der Versicherungsnehmer nunmehr an den wirtschaftlichen Erfolgen der Versicherungsunternehmen teilhaben kann. Leider weit gefehlt. Selbst die in Anspruch genommenen Versicherungsunternehmen haben sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landgericht Hamburg nicht veranlasst gesehen, eine Nachberechnung des Rückkaufswertes vorzunehmen. Begründung der drei Versicherungsunternehmen: Die Urteile des Landgerichts Hamburg sind noch nicht rechtskräftig. Die von der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg nicht betroffenen Versicherungsunternehmen haben eine Nachberechnung des Rückkaufswertes mit der Begründung abgelehnt, dass sie von den Urteilen nicht betroffen sind und es sich um andere Versicherungsunternehmen handelt. Aber nicht nur die Berechnung des Rückkaufswertes betreffend Vertragsabschlüsse ab der zweiten Hälfte des Jahres 2001 bis Dezember 2007 ist in der Diskussion, sondern auch Vertragsabschlüsse im Wege des so genannten Policenmodell. Vertragsabschlüsse im Wege des Policenmodell liefen wie folgt ab: Der angehende Versicherungsnehmer nahm eine Beratung bezüglich des möglichen Abschlusses eines Versicherungsvertrages in Anspruch. Dieses Beratungsgespräch endete meist damit, dass ein Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages unterzeichnet wurde. Der angehende Versicherungsnehmer kannte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Versicherungsantrags lediglich die Laufzeit des Vertrages, die garantierte und prognostizierte Ablaufleistung und die Höhe seiner monatlichen Prämien. Er hatte noch keine Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen mit einer Garantie- oder Rückkaufswerttabelle. Dann erhielt er ein Begrüßungsschreiben vom Versicherungsunternehmen, welches in den meisten Fällen neben der Widerspruchsbelehrung auch den Versicherungsschein mit den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen enthielt. Nun gab es im bis zum 31.12.2007 geltenden Versicherungsvertragsgesetz die Möglichkeit ein Widerspruchsrecht auszuüben. Die Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechts begann nach Vorlage des Versicherungsscheins einschließlich der Unterlagen und einer drucktechnisch hervorgehobenen Belehrung über das Widerspruchsrecht. Dieses Widerspruchsrecht war aber durch den deutschen Gesetzgeber auf maximal ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie begrenzt, egal ob dem Versicherungsnehmer die Unterlagen und die Belehrung über das Widerspruchsrecht vorlagen. Die Rechtsanwälte setzten sich zusammen mit dem Prozessfinanzierer dafür ein, dass diese ehemalige Regelung auf die Vereinbarkeit mit den europäischen Richtlinienvorgaben überprüft wird. Die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts ist mit den europäischen Richtlinienvorgaben nicht vereinbar. Es gelang sogar den BGH mit diesem rechtlichen Problem zu befassen. Aber: Eine endgültige Auseinandersetzung mit diesem rechtlichen Problem wusste die Versicherungsbranche zu verhindern. Die geltend gemachten Ansprüche der Versicherungsnehmer wurden schlichtweg von den in Anspruch genommenen Versicherungsunternehmen anerkannt. Abschließend folgendes Fazit: Selbst wenn das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof, angerufen wird, schafft es die Versicherungsbranche sich selbst zu schützen, indem der geltend gemachte Anspruch in letzter Minute einfach anerkannt wird. Damit wird dann auch verhindert, dass ein Musterurteil auf höchster deutscher Rechtsprechungsebene ergeht, welches auf die gesamte Versicherungsbranche Anwendung findet.
Folge: Die Versicherungsunternehmen können
sich weiterhin damit verteidigen, dass Urteile sie nicht betreffen und der
geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Was ist das sonst als mangelnder
Respekt vor der Rechtsprechung. Hinweis: Mit Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 wurde auch der Vertragsschluss im Wege des Policenmodells abgeschafft. Versicherungsverträge kommen seit dem 01.01.2008 nur noch im Wege des Antragsmodells zustande. Hier sind dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung seines Versicherungsantrags die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zu übergeben und die Beratung muss jetzt schriftlich dokumentiert werden.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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