Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt Haftung der Bank – Kick back Rechtsprechung ausgeweitet – Anleger kann auch entgangenen Gewinn fordern |
OLG Stuttgart bekräftigt Rechtsprechung des LG Ravensburg zur Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen und legt Anforderungen zur Geltendmachung von entgangenem Gewinn in Form von alternativen Anlagezinsen bei der Beteiligung an einem „Steuersparmodell“ dar
Das Landgericht Ravensburg hatte sich in erster Instanz mit folgenden Sachverhalt auseinander zu setzen:
Der dortige Kläger hatte sich an einer Fondsgesellschaft über einen Treuhänder mittelbar beteiligt. Dieser Beteiligung ging ein Anlageberatungsgespräch bei einer Bank voraus. In diesem Gespräch wurde dem Kläger, welcher Steuern sparen und seine Renditechancen nutzen wollte, diese Beteiligung an der Fondsgesellschaft empfohlen. Der Kläger beteiligte sich daraufhin an der Fondsgesellschaft. Seine Einlage bestand aus Eigenmitteln und darlehensfinanzierten Mitteln. Die Bank unterließ es jedoch, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie für die Vermittlung dieser Kapitalanlage von dritter Seite eine Provision erhält.
Mit seiner Klage vor dem LG Ravensburg verfolgte der Kläger das Ziel, sein eingezahltes Kapital zurück zu erhalten und von den Darlehensverbindlichkeiten freigestellt zu werden Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung. Darüber hinaus machte der Kläger Schadensersatzansprüche aus entgangenem Gewinn geltend.
Das Landgericht Ravensburg hat in seinem Urteil vom 27.11.2009 der Klage umfassend stattgegeben. Es sah den geltend gemachten Anspruch des Klägers unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH zu den verdeckten Rückvergütungen (Kick Back – Rechtsprechung) für begründet an und sah überdies eine Aufklärungspflicht gegeben, weil der Kläger nicht ausreichend über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. Im Übrigen hielt es den geltend gemachten entgangenen Gewinn in Form von entgangenen Anlagezinsen in Höhe von 4% für gegeben.
Gegen dieses Urteil legte die Bank Berufung vor dem OLG Stuttgart ein, welches am 30.11.2010 durch Urteil entschied. Das OLG Stuttgart bekräftigte im Wesentlichen das Urteil des LG Ravensburg, wies jedoch den Anspruch des Klägers dahingehend zurück, dass ihm entgangener Gewinn nicht zusteht.
Auch das OLG Stuttgart verwies auf die Kick Back Rechtsprechung des BGH und begründete die Zurückweisung der weitergehenden Berufung damit, dass es allein auf den Interessenkonflikt zwischen den Bank und dem Anlageinteressenten ankommt. Dabei sei es nicht maßgeblich, von wo die Bank die verdeckte Rückvergütung erhält. Entscheidend sei einzig, dass sie für die Vermittlung von dritter Seite Provision erhält. Die Höhe der Provision ist nicht maßgeblich. Insofern bestätigte das OLG Stuttgart die Auffassung des LG Ravensburg, wonach dem Kläger sein Kapital zurückzuzahlen und er von den Darlehensverbindlichkeiten freizustellen ist, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung.
Das OLG Stuttgart wies aber – entgegen dem LG Ravensburg – den Schadensersatzanspruch des Klägers aus entgangenem Gewinn zurück. Es begründete die Abweisung damit, dass der entgangene Gewinn in Form der Anlagezinsen in Höhe von 4% nicht hinreichend dargetan ist. Das OLG Stuttgart ließ die allgemeine Behauptung des Klägers nicht ausreichend, dass er sein Kapital in eine festverzinsliche Anlage mit einer Rendite von 4% angelegt hätte, wenn die Bank ihn nicht zur Anteilsübernahmeerklärung veranlasst hätte. Das OLG Stuttgart hielt diesen Vortrag zu pauschal. Es bejaht zwar im Grundsatz die Möglichkeit, dass entgangener Gewinn zu ersetzen ist, wenn schuldhaft unrichtige Angaben zu einer Anlageentscheidung führen; legt jedoch gleichzeitig fest, welchen Anforderungen dann der klägerische Vortrag gerecht werden muss.
So vertritt das OLG Stuttgart die Auffassung, dass hinsichtlich der Verzinsung die verschiedenen Anlageformen nicht ohne weiteres vergleich- und austauschbar sind. So kann derjenige der sich an einem Steuersparmodell beteiligt, seinen entgangenen Gewinn nicht darauf stützen, dass er einen Sparvertrag, so z.B. Festgeld abgeschlossen hätte. Vielmehr könnten zur Ermittlung des entgangenen Gewinn nur gleichwertige Alternativprodukte herangezogen werden.
Da der Kläger in vorliegenden Fall eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisung gezeichnet hatte, wäre ein Alternativprodukt zur Begründung des entgangenen Gewinns herzuziehen gewesen. Diese Kapitalanlage unterliegt jedoch typischerweise nicht einer festen Verzinsung bzw. einer garantierten Rendite, sondern es gibt lediglich Gewinnchancen, denen entsprechende Risiken gegenüberstehen. Damit fehlt es nach Auffassung des OLG Stuttgart an einem Anknüpfungspunkt, um einen entgangenen Gewinn zu schätzen.
Die Auffassung des OLG Stuttgart macht deutlich, dass grundsätzlich entgangener Gewinn geltend gemacht werden kann. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass annähernd gleiche bzw. vergleichbare Kapitalanlagen für die Geltendmachung von entgangenem Gewinn herangezogen werden.
Das Urteil des OLG Stuttgart ist noch nicht rechtskräftig. Es hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Bank entsprechend Revision einlegt bzw. eingelegt hat.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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