Schufa Seminar Dr. Gärtner - Dissertation bei Prof. Dr. Schwintowski - Februar 2011 |
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Die Datenschutznovellen aus dem Jahr 2010 greifen tief in das sog. Schufarecht ein; dieser Umstand ist der Rechtsprechung bisher offenbar unbekannt geblieben. Die Hauptnorm des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist nunmehr die einzig denkbare Rechtsgrundlage hierfür; denn grds. ist ein Negativeintrag eine verbotene Datenverarbeitung (§ 4 Abs. 1 BDSG). Es gilt also der kleine Merksatz: Grundsätzlich ist jeder Negativeintrag rechtswidrig, es sei denn § 28 a BDSG rechtfertigt ihn.
Referent Dr. Gärtner im Dialog Viele Eintragungen sind deshalb unberechtigt und müssen gelöscht werden. Ein möglicher Angriffspunkt ist, dass die Instanzgerichte – nach wie vor – in Schufa-Fällen die Beweislast falsch ausrichten. Denn das oben beschriebene Regel-Ausnahme-Prinzip (Regel = Rechtswidrigkeit, Ausnahme = Rechtmäßigkeit) führt dazu, dass die meldende Stelle sich auf eine Ausnahme beruft und deshalb die Beweislast trägt. Ist ein Inkasso-Unternehmen für einen Negativeintrag verantwortlich, argumentiert es vor Gericht meist damit, lediglich stellvertretend für den Auftraggeber gehandelt zu haben. Diese „Ausrede“ ist falsch, denn die Stellvertretung ist im Datenschutzrecht durch § 11 BDSG extrem eingeschränkt. Liegt also tatsächlich eine Stellvertretung vor, ist diese meist rechtswidrig und daher eine Ordnungswidrigkeit. Überdies stößt § 28a BDSG an die Grenzen unserer Verfassung, denn er nimmt jedwede Einzelfallabwägung vorweg. Das verstößt laut der „Entmündigungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1991, 2411-2412). Nach Auffassung des Referenten Dr. Gärtner folgt hieraus zumindest, dass die § 28a BDSG verfassungskonform und sehr eng auszulegen ist. Unrichtige Negativeinträge sind zu löschen. Wann Unrichtigkeit vorliegt, ist allerdings schwierig. Auch objektiv richtige Negativeinträge können falsch sein, wenn sie aus dem Zusammenhang gerissen sind, einen falschen Eindruck vermitteln oder einen Verbraucher betreffen, der in Wirklichkeit kreditwürdig ist. Da das Bankenaufsichtsrecht inzwischen von der Bank die strikte Beachtung der Schufa oder anderer Sicherungsinstrumente verlangt, muss besonders auf die Richtigkeit des Eintrags geachtet werden. Das Scoring ist eine Datenverarbeitung und nur zulässig unter der Voraussetzung des § 28b BSDG. Voraussetzung ist ein anerkanntes wissenschaftlichen Verfahren. Die Beweislast liegt bei der Auskunftei. Im Übrigen muss die Auskunft nachvollziehbar sein und so differenziert, dass eine Klärung auch gerichtlich möglich. Die Frage des Gerichtsstands ist lösbar.
Schadenersatzansprüche sind
auf § 7 BDSG stützen, weil hier eine Beweislastumkehr – zugunsten des
Verbrauchers – vorliegt. Immaterieller Schadenersatz (Ehrschaden) gibt es zudem
auch aus dieser Norm. Es gibt viele Argumente für einen hohen
Schadenersatzanspruch aufgrund des europäischen Schadensatzbegriffs.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
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