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von Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen und
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentums-gesetz gehören zu Deutschland wie
der Kölner Dom; aber auch der Kölner Dom als Immobilie passt nicht zu jeder
Familie.
Der Beitrag schildert, aus welchen Gründen die gute Idee zum Alptraum
werden kann.
Es beginnt mit dem Märchen von der Selbstfinanzierung und endet, wenn man Glück
hat, mit einem Schrecken oder verfolgt einen das ganze Leben. Ob als bewusst
einkalkuliertes Verlustgeschäft für Steuersparmodelle oder angepriesen als
sichere Altersvorsorge: Die Rede ist von fremdfinanzierten und fremdgenutzten
Immobilien, dem System "Steuersparmodell Eigentumswohnung".
Hartnäckig hält sich in Deutschland das Gerücht, eine Investition in Immobilien
biete immer eine sichere Form der Geldanlage. Wie bei jeder anderen Anlageform,
ist jedoch auch hierbei eine genaue Auseinandersetzung mit der Materie notwendig.
Es ist daher einer mangelnden Aufklärung geschuldet, dass mit diesem falschen
Vorurteil so leicht Geld verdient werden kann. Allein in den 90er Jahren wurden
in Deutschland über 300 000 Sparer, meist als Kleinanleger, durch die
Vermittlung und den Verkauf von problematischen Immobilien geschädigt.
Unterstellt man für jede verkaufte Wohnung einen kleinen sechsstelligen DM-
bzw. einen entsprechenden Eurobetrag, so ergibt das in der Summe über den
genannten Zeitraum ein Milliardengeschäft. Für die Erwirtschaftung eines derart
großen Betrages in einem Geschäftsfeld ist daher von der Notwendigkeit eines
Systems auszugehen. Wie jedoch funktioniert das System Schrottimmobilie?
Eigentumswohnung als Alterssicherung; Anteile an geschlossenen Immobilienfonds als Steuersparmodell.
Im Wesentlichen werden potentielle Käufer mit zwei Angeboten gelockt. Zum einen
wird dem Anleger der Erwerb einer Immobilie meist in Form einer
Eigentumswohnung angeboten. Die Verkaufsgespräche finden hierbei immer entweder
bei dem Kunden zuhause statt, oder werden an dessen Arbeitsplatz aufgenommen
und später in den Privaträumen fortgeführt. Wesentliches Argument bei den
Verkaufsgesprächen ist, dass kein Eigenkapital eingebracht werden muss.
Vielmehr wird ein Finanzierungsmodell präsentiert, dass sich, so das
Versprechen, von selbst tragen werde. Schließlich erwerbe man Wohnungseigentum.
Zwar muss man für dessen Erwerb einen Kredit aufnehmen, jedoch könne man im
Anschluss mit Mieteinnahmen rechnen, die wiederum den Kredit gegenfinanzieren würden.
Durch geschickte Präsentationen in Hochglanzprospekten wird zudem eine
Wertigkeit des zu erwerbenden Objekts demonstriert, die so nicht vorhanden ist
- von später fehlenden Mieteinnahmen ganz zu schweigen.
Nicht viel anders verhält es sich mit dem Angebot an der Beteiligung an sog.
Immobilienfonds. Durch den Erwerb von Fondsanteilen durch einen zuvor
aufgenommenen Kredit, soll ein künstliches knappes Einkommensminus generiert
und dadurch Steuern gespart werden. Zudem wird der Anteilseigner gemessen an
seinen Anteilen an den Mieteinnahmen der Gesellschaft beteiligt. Als zusätzlicher
Kaufanreiz werden hierbei Sicherheiten in Form von Mietpools gegeben. In diese
zahlen alle Anteilseigener in regelmäßigen Abständen ein, um einzelne Leerstände
und dadurch verursachte Mietausfälle mit dem eingezahlten Kapital
auszugleichen. Diese Mietpools werden jedoch häufig als selbständige
Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH geführt. Da auch hier die
Immobilien nicht dem dargestellten Wert entsprechen, sind die Mietausfälle
deutlich höher als zunächst suggeriert, sodass die Mietpools regelmäßig nach
einigen Monaten zahlungsunfähig sind und die Anteilseigner keine Mieteinnahmen
mehr erzielen.
Angebot aus einer Hand
Den Abschluss von derart vielen gleichgelagerten Verträgen ermöglicht ein Vertriebsmodell,
das mit dem Ziel entwickelt wurde, den Immobilienerwerb möglichst einfach und
schnell abzuwickeln. Dem potentiellen Käufer werden daher sowohl der Kredit,
als auch sämtliche Beurkundungen und schließlich auch mögliche
Risikoabsicherungen mit dem ersten Verkaufsgespräch angeboten. Er kann immer
nur über das gesamte Paket entscheiden. Um dieses Gesamtpaket anbieten zu können,
bereiten die Vertriebsgesellschaften schon im Vorweg Kreditverträge mit Banken
aus. Hierbei werden in den Kreditformverträgen bereits sehr hohe
Vermittlungsgebühren eingebunden, die als solche für den Laien nicht erkennbar
sind. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, der beanspruchte Kredit würde beinahe
vollständig für den Kauf eingesetzt. Deutlich wird dies an einem einfachen
Beispiel. Wer zum Immobilienerwerb einen Kredit in Höhe von 70.000,00 €
abschloss, verwendete davon ca. 45.000,00 bis 50.000,00 € für den tatsächlichen
Kauf. Die übrige Summe wird für verschiedene Dienstleistungen veranschlagt.
Diese reichen von Vermittlungsgebühren für die Vertriebsgesellschaft, über
Bereitstellungsgebühren, bis hin zu zweifelhaften Versicherungen für Mietausfälle
oder Verwaltertätigkeiten.
Der Käufer erfährt von dieser Aufsplittung erst sehr spät, oft erst bei der
notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Bereits an diesem Punkt verdeutlicht
sich, dass die zu erwerbende Immobilie mit seinem Wert das Kreditvolumen nicht
decken wird. Viele Käufer ahnen hiervon jedoch nichts. In rechtsmissbräuchlicher
Weise wird die Situation der notariellen Beurkundung ausgenutzt, um erst hier
erstmals die tatsächliche Verteilung des Kredits vorzulegen. Ohne eine erneute
Durchsicht und auf den Notar vertrauend wird so alles Vorgelegte durch den Käufer
unterschrieben und im Anschluss notariell beurkundet. Die Warnfunktion der
notariellen Beurkundung wird so in ihr Gegenteil verkehrt und ad absurdum geführt.
Rückabwicklung mit Tücken
Inzwischen hat sich die Rechtslage zugunsten der Verbraucher verändert.
In mehreren
Grundsatzentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Heininger-Entscheidung
v. 13.12.2001 Az.: C- 491/99 und der Crailsheimer-Entscheidung v. 25.10.2005
Az.: C-229/04) wurden die Käuferrechte unter dem Gesichtspunkt des
Verbraucherschutzes gestärkt. Die bis dahin Bankenfreundliche Rechtsprechung
des XI Senats des Bundesgerichthofes (BGH) wurde teilweise verworfen. Vor allem
wurde festgestellt, dass die geschlossenen Darlehensverträge als Haustürgeschäfte
im Sinne der §§ 312 und 312 a BGB anzusehen sind. Für die Betroffenen bedeutet
dies im Ergebnis, dass sie die Kreditverträge widerrufen können. Solange sie über
dieses Recht nicht informiert werden, haben sie auch keine Fristen für die
Widerrufserklärung zu beachten.
Die Kanzlei Dr. Schulte hat sich auf die Bearbeitung solcher problematischer
Immobiliengeschäfte im Kapitalanlagebereich spezialisiert. Sie empfiehlt jedoch
beim Widerruf des Kreditvertrages zur äußerster Vorsicht und der
Inanspruchnahme fachlicher Beratung. Vor allem, wenn sich der Betroffene zuvor
für das Modell Eigentumswohnung entschieden hat. Denn die Folgen eines übereilten
Widerrufs können für den Laien noch verheerender sein. Schließlich hat der
Verbraucher nicht nur einen Darlehensvertrag, sondern auch einen Immobilienkaufvertrag
abgeschlossen. Dieser ist jedoch notariell beurkundet. Die Anwendung des § 312
und 312a BGB wird daher regelmäßig ausgeschlossen.
Mit Widerruf des Kreditvertrages verpflichtet sich der Verbraucher zudem, den
Kredit vollständig zurückzuzahlen. Zwar erhält er im Gegenzug seine
eingezahlten Zinsen und Tilgungsraten zurück. Da es sich bei den Betroffenen
meist um Kleinanleger handelt, werden sie jedoch nicht die Möglichkeit haben,
die geliehene Summe zurückzuerstatten. Zumal die Banken die Summe auf einen Schlag
verlangen und Rechtslage, ob eine Rückzahlung des Darlehen auf einen Schlag
erfolgen muss, nach wie vor unklar ist. Hinzu kommt, dass der Verbraucher
Eigentümer der problematischen Immobilie bleibt.
In einem solchen Fall ist es, nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte, für den
Betroffenen vorteilhafter, mit der kreditgebenden Bank in Verhandlung zu
treten. Denn diese tragen an dem System Schrottimmobilie einen nicht
unerheblichen Anteil bei. Gerade darin, diese Zusammenhänge in rechtlich
relevanter Weise darzustellen und damit außergerichtliche Verfahren erfolgreich
abzuschließen, liegt der Arbeitsschwerpunkt der Anwälte der Kanzlei Dr.
Schulte. Inzwischen ist es jedoch auch immer aussichtsreicher, direkt auf eine
Rückabwicklung hinzuarbeiten. Denn immer mehr Gerichte entscheiden hierbei
zugunsten der Geschädigten, dass die beteiligten Banken für den entstandenen
Schaden in Haftung genommen werden können. Dann allerdings ließe sich auch die
Immobilie selbst zurückgeben und der Anleger könnte seinen Schaden erheblich
minimieren. Um so vorgehen zu können, müssen die Geschädigten nachweisen können,
dass die falsche Aufklärung über Wert und Risiken der kreditgebenden Bank
bekannt war oder bekannt sein musste.
Darüber hinaus raten die Experten der Kanzlei zu einem Widerruf, wenn der
Kredit zum Erwerb von Immobilienfondsanteilen abgeschlossen und genutzt wurde.
Denn auch für diese Fälle haben die obersten Gerichte entschieden, dass der mit
dem Kreditvertrag einhergehende Anteilserwerb als sog. verbundenes Geschäft
anzusehen ist und bei einem Widerruf des Kreditvertrages auch der Anteilserwerb
rückabgewickelt werden muss (Urteile v. 14.06.2004 so II ZR 392/01 und II ZR
374/02). Gleiches gilt, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der
Verbraucher bei dem Haustürgeschäft getäuscht wurde und auf diese Weise ein
Beitritt in den Immobilienfond erreicht wurde.
Fazit:
Insgesamt bescheinigen die Rechtsexperten eine positive Veränderung der
Rechtslage für die Verbraucher. Eine für die Betroffenen aussichtslose
Situation, wie sie noch Ende der 90er und in den letzen Jahren herrschte, wird
nach und nach aufgearbeitet. Nicht zuletzt, weil es den Experten immer besser
gelingt, ein System aufzudecken, in dem Banken, Vermittlungsagenturen und Verkäufer
gezielt problematische Immobilien auf Kleinanleger abzuwälzen versuchen.
Dr.
Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Kim
Oliver Klevenhagen, Rechtsanwalt
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