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Superior Vertriebsmanagement GmbH unterliegt auch in zweiter Instanz vor dem LG Berlin – Nettoprovisionsvereinbarung widerrufen

Die Superior Vertriebsmanagement GmbH hat eine weitere Niederlage vor dem Landgericht Berlin hinnehmen müssen. Die Gesellschaft hatte eine durch die Rechtsanwälte vertretene Anlegerin auf Zahlungen aus einer Nettoprovisionsvereinbarung in Anspruch genommen. Die Rechtsanwälte hatten die Nettoprovisionsvereinbarung nachträglich widerrufen und die unberechtigten Ansprüche der Superior zurückgewiesen.
Die Excalibur Unternehmensgruppe, zu der die Superior gehört - geleitet von den Familie Tatarelis - erklärt das Produkt wie folgt: In den Netto-Produkten sind keine Vergütungen im Produkt enthalten, sondern die Vergütung des Vermittlers wird durch eine gesonderte Vergütungsvereinbarung realisiert. Diese Vereinbarung wurde jetzt widerrufen.

Daraufhin hatte die Superior Vertriebsmanagement GmbH Klage gegen die Anlegerin vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee auf Zahlung aus der Provisionsvereinbarung erhoben. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee wies die Klage der Superior Vertriebsmanagement GmbH zum Aktenzeichen 4 C 100/10 ab.

Hiergegen legte die Superior Vertriebsmanagement GmbH Berufung zum Landgericht Berlin ein. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin wies die Berufung auf Kosten der Superior Vertriebsmanagement GmbH durch Urteil vom 19.05.2011 zurück. Da eine Revision nicht zugelassen wurde und aufgrund des geringen Streitwerts unter 20.000,00 Euro eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht möglich ist, ist das Urteil rechtskräftig.

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte, der das Urteil für die Anlegerin erstritten hat:
„Eine erfreuliche Fortsetzung der Rechtsprechung zu Netto-Policen und fehlerhaften Widerrufsbelehrungen. Anleger sollten hier keinesfalls sofort zahlen oder Angst vor einer Klage der Vermittlungsgesellschaft haben, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten durch einen spezialisierten Anwalt überprüfen lassen. Für die hiesige Anlegerin hat es sich gelohnt, nicht zu zahlen und die Sache durchzufechten. Auch das Argument der Beratungsgesellschaft, die Anlegerin müsse nach erfolgtem Widerruf Wertersatz leisten, ließ das Gericht nicht gelten."


Sven Tintemann, Rechtsanwalt
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

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