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Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Gesetzeslage vor, dass
Unternehmen, so auch Fondsgesellschaften wie die Albis Capital AG & Co. KG,
die Anleger bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehren müssen.
Dabei muss dem Verbraucher sein Widerrufsrecht deutlich dargestellt und
inhaltlich unmissverständlich erklärt werden. Wichtig ist dabei
insbesondere, unter welchen Voraussetzungen und wie lange man die Beteiligung
widerrufen kann.
Das Landgericht
Halle (Saale) hat am 20.02.2012 in einem Verhandlungstermin deutlich gemacht
(nicht rechtskräftig), dass die von der Albis Capital verwendete
Widerrufsbelehrung sowohl inhaltlich, wie auch von der Darstellungsform her
nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies gelte jedoch nur für
Beteiligungen, die auf Grundlage des Emissionsprospekts 2005 geschlossen worden
sind.
Das Landgericht
sah es als erwiesen an, dass die Widerrufsbelehrung der Albis Capital den
beitretenden Verbraucher nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist
aufkläre. So sei nicht eindeutig erkennbar, ob etwa weitere Umstände
hinzutreten müssten, bevor die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Damit folgt das Landgericht der ständigen Rechtsprechung verschiedener
Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofes, die bereits vielfach vergleichbare
Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft gehalten haben.
Das Landgericht
Halle hat zudem deutlich gemacht, dass sich die Albis Capital zu Ihrer Rettung
nicht auf die damals gültige BGB-Infoverordnung (BGB-InfoV) berufen könne.
Diese enthielt als Anlage eine Musterwiderrufsbelehrung, auf deren
Schutzwirkung sich die Albis Capital berief. Die besagte Schutzwirkung kann
nach Ansicht der Rechtsprechung jedoch ohnehin nur dann eingreifen, wenn das
Unternehmen ein Formular verwendet, welches mit der besagten
Musterwiderrufsbelehrung vollständig übereinstimmt. Dies ist bei der Albis
Capital jedoch nicht der Fall. Auch das Landgericht Halle schloss in dem
vorliegenden Fall, in dem ein älteres Ehepaar sich von der Beteiligung an der
Albis Capital lösen wollte, eine Schutzwirkung aus. Die von der Albis Capital
verwendete Widerrufsbelehrung entspräche gleich in mehrerer Hinsicht nicht dem
Muster der BGB-InfoV, so das Landgericht. Eine Abweichung vom Muster, egal
welcher Art und welchen Ausmaßes, führe stets dazu, dass die Schutzwirkung
entfiele.
Den Anlegern
bietet sich jetzt die Möglichkeit, die auch Jahre zurückliegende
Beitrittserklärung zur Beteiligung an der Albis Capital AG & Co. KG zu
widerrufen und sich von der Gesellschaft zu lösen.
Den Anlegern der Albis Capital AG & Co. KG ist daher zu raten, ihre
Beteiligung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt
überprüfen zu lassen.
Christian M. Schulter
Rechtsanwalt – Associate
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