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(von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven
Tintemann und Rechtsreferendarin Silvie Köhler)
Das Landgericht Duisburg, das Landgericht Berlin
und Kammergericht Berlin haben deutliche Urteile gesprochen. Die Gerichte sprachen
Bankkunden, die im Rahmen von Darlehensverträgen Zinsleistungen gegenüber ihrem
Kreditinstitut erbracht hatten, einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zu, da es
die Kreditinstitute vertragswidrig unterlassen hatten, den Zinssatz an die jeweilige
Marktsituationen anzupassen.
Situation vor dem Landgericht Duisburg
Der Kläger hatte mit seinem Kreditinstitut zwei
Darlehensverträge abgeschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde eine
Bearbeitungsgebühr erhoben und ein variabler Zinssatz bestimmt, bei welchem
eine Zinsober- und Untergrenze festgelegt wurde. Das Darlehensangebot wies
weiter darauf hin, dass die Darlehensgeberin berechtigt sei, die Konditionen
insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes zu senken oder zu
erhöhen, wobei maßgeblich der jeweils von dem Kreditinstitut festgesetzte
Zinssatz sei.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung richtete der
Bankkunde eine Anfrage an das Kreditinstitut, woraufhin ihm mitgeteilt wurde,
wie sich die Zinssätze der beiden Darlehen gesenkt hätten und anhand welcher
Kriterien nunmehr die Zinsanpassung erfolge. Die Darlehensgeberin errechnete
außerdem einen Erstattungsbetrag für zuviel erhobene Zinsen, wobei sie jedoch
in Bezug auf zuviel geleistete Zinsen in den Anfangsjahren der
Vertragsbeziehung die Einrede der Verjährung erhob.
Der daraufhin von dem Darlehensnehmer mit der
Erstellung eines Gutachtens beauftragter Kreditsachverständige errechnete
zuviel geleistete Zinsen und Gebühren in Höhe von 242.210,02 EUR.
Mit seiner Klage vor dem LG Duisburg verfolgte
der Kläger primär das Ziel wegen unterlassener Zinsanpassung zuviel geleistete
Zinsen zurück zu erhalten.
Das Landgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom
01.12.2011 der Klage weitgehend stattgegeben. Das Gericht sprach dem Kläger
bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, da der Kreditgeber entgegen der
gesetzlichen Vorgaben nicht die konkreten Voraussetzungen angegeben habe, nach
denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollten.
In den Verträgen werde nicht deutlich, welche Änderungen des Geld- und
Kapitalmarktes überhaupt relevant seien, um Änderungen zu Gunsten oder zu
Lasten des Bankkunden vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund sei es für einen
Bankkunden nicht mehr möglich vorherzusehen, wann überhaupt eine Anpassung der
Konditionen erfolge und auf welche Art und Weise diese Anpassung durch das
Kreditinstitut vollzogen werde.
Als Rechtsfolge dieser Verstöße, setzte der
Richter den Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% herab.
Ein schutzwürdiges Interesse der Kreditinstitute an der Erhaltung der
Mindestzinssätze bestehe nicht, solange diese die Erwartung des Bankkunden
missachten, dass das Kreditinstitut sich bei einer Änderung der Konditionen an
sachgerechten Bestimmungskriterien wie z.B. dem Fibor oder dem Euribor
orientieren werde.
Allerdings solle der gesetzliche Zinssatz nur
dann gelten, wenn sich aufgrund sachgerechter Kriterien kein noch darunter
liegender Zinssatz ergibt. Der Bank durch den Hinweis auf den gesetzlichen
Zinssatz Zinseinnahmen zu ermöglichen, die aufgrund der konkreten vertraglichen
Situation gerade nicht erzielt werden können, würde andernfalls die
gesetzgeberische Intention den Verbraucher zu schützen in das Gegenteil
verkehren.
Auch der Einwand der Verjährung eines Teils der
geforderten Zinsrückzahlungsansprüche von Seiten des Kreditinstituts wurde von
dem LG Duisburg nicht geteilt. Durch die bloße Nachfrage des Bankkunden nach
den aktuell geltenden Zinssätzen, ließe sich nicht ableiten, dass ihm zu diesem
Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass das Kreditinstitut Zinsnachteile für den
Bankkunden verursacht hat. Folglich fehle es bereits an einer die
Verjährungsfrist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers. Dass es aufgrund der
unterlassenen Zinsanpassung für den Bankkunden zu zuviel geleisteten Zinsen in
sechsstelliger Höhe kam, konnte dieser erst durch die Beauftragung eines
Sachverständigen erkennen.
Auch die Kosten die dem Kläger durch die
Beauftragung des Sachverständigen entstanden sind, sowie auf dem
Kontokorrentkonto angefallene Überziehungszinsen und die von der Beklagten
gezogenen Nutzungen aus den zuviel gezahlten Zinsbeträgen sprach das Gericht
dem Kläger auch zu.
Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht
Berlin wurden mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befasst.
Hier wurden einem Bankkunden im Rahmen einer
Vollstreckungsgegenklage gegen die von der beklagten Bank betriebene Zwangsvollstreckung
mit Urteil vom 07.10.2010 und in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 12.12.2011
Regressforderungen wegen zuviel berechneter Zinsen zugesprochen. Auch in diesem
Fall hatte die Bank es versäumt, die Zinsforderungen auf Grundlage
sachgerechter Kriterien den Umständen am Markt anzupassen, so dass sich die
Gerichte dazu veranlasst sahen, den Zinssatz herabzusetzen.
Damit wurde die Rechtsprechung des LG Duisburg
bestätigt und es zeigt sich, dass es sich selbst im Rahmen von
Vertragsbeziehungen zu seriösen Kreditinstituten auszahlt, regelmäßig zu
kontrollieren, ob es tatsächlich zu der vertraglich vereinbarten Zinsanpassung
gekommen ist. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Sachverständigen lohnen,
da das Kammergericht ebenfalls die Kosten für die Einschaltung des Gutachters
als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung ansah, die ersatzfähig sind. Die
Kanzlei arbeitet in den entsprechenden Fragestellungen mit dem Sachverständigen
Eibl zusammen.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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