Landgericht Berlin verurteilt Targobank zur Zahlung von Schadensersatz

Montag, 09 Januar 2012 19:49

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.12.2011 einem durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertretenen Anleger koreanischer Herkunft gegen die Targobank (ehemals Citibank) einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.400,00 Euro zugesprochen.

Zudem wurde die beklagte Targobank verurteilt, außergerichtliche entstandene Gebühren in Höhe von 523,48 Euro zu zahlen.

Die Prozesse rund um die insolvente Lehman Brothers Gruppe beschäftigen weiterhin zahlreiche Gerichte. Zwar lagen schon einige Prozesse dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass nunmehr zumindest in vielen Teilfragen Rechtssicherheit gegeben ist. Die erstinstanzlichen Gerichte sind aber weiterhin mit dieser Thematik beschäftigt. So hatte nunmehr die 37. Kammer des Landgerichts Berlin darüber zu entscheiden, ob einem Anleger südkoreanischer Herkunft Schadensersatzansprüche gegen die Targobank zustehen. Der Anleger hatte Lehman Brothers Zertifikate erworben und in diese all sein Vermögen investiert. Ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann führte dazu, dass dem Anleger ein kompletter Anspruch auf Rückabwicklung der Kapitalanlage zugesprochen worden war. Der Schlichterspruch war jedoch für die Bank nicht bindend, da der Streitwert über 5.000,00 Euro lag. Die Targobank nahm den Schlichtungsspruch daher nicht an und ließ sich vor dem Landgericht Berlin verklagen.

Das Landgericht Berlin kam nunmehr zu der Entscheidung, dass eine Falschberatung durch die Citibank deswegen gegeben sei, weil dem Anleger nicht die Anlage seines gesamten Vermögens in ein einziges Zertifikat von Lehman Brothers hätte empfohlen werden dürfen. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger zuvor verschiedene Kapitalanlagen u.a. in Investmentfonds getätigt hatte und somit eine gemischte Anlagestruktur vorlag. In seiner Entscheidung führte das Gericht wie folgt aus:

,,Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung deshalb verletzt, weil die Empfehlung nahezu das ganze Kapital in ein einzelnes Zertifikat zu investieren, dass ein Markt- und Verlustrisiko in sich barg, vor dem Hintergrund der geäußerten Anlageziele des Klägers nicht anlegergerecht und vertretbar war.''

Zu dem Urteil meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Anleger vor dem Landgericht Berlin vertreten hat: „Das Landgericht bestätigt in seinem Urteil, dass die Anlage des gesamten Vermögens in lediglich eine Kapitalanlage nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Insbesondere dann, wenn ein Anleger zuvor ein diversifiziertes Depot hatte, ist die Empfehlung einer Investition in lediglich eine Kapitalanlage nicht berechtigt und stellt einen Beratungsfehler dar. Dies gibt Hoffnung für viele Anleger, deren geraten wurde, ihr Portfolio aufzulösen und lediglich noch in Lehman Zertifikate anzulegen.“

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Es steht zu vermuten, dass die beklagte Targobank das Rechtsmittel der Berufung einlegen wird. Wir werden daher weiter über die Angelegenheit berichten.

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Dr. Sven Tintemann

Dr. Sven Tintemann ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

 

Fachgebiete:                 
     
Vita:  
  • Geboren: 1976 in Bergisch Gladbach
  • Hauptmann der Reserve
  • Jurastudium & Rechtsanwalt seit 2006
  • Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Promotion bei Prof. Dr. Martin Schwab (Bankenaufsichtsrecht)
  • Verheiratet, Familienvater, 2 Kinder

 

 

Über Dr. Sven Tintemann:

 

Nach dem Abitur wurde Dr. Tintemann bei der Bundeswehr zum Offizier ausgebildet, danach folgte das erfolgreiche Jurastudium in Dresden und Berlin. 2010 absolvierte er den Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, ist somit seit 2011 als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zugelassen.

Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs- und Rückversicherungsrecht, Prospektrecht, Telekommunikationsrecht und Insolvenzrecht. Als einer der wenigen Experten deutschlandweit im Bereich Schufa- und Datenschutzrecht erstritt Rechtsanwalt Dr. Tintemann erfolgreich wegweisende Urteile. Für die Mandanten setzt er sich mit seiner qualifizierten, durchsetzungsstarken und entscheidungsfreudigen Arbeit als Rechts- und Fachanwalt ein.

 

Die integrale Beratung ist ein Grundpfeiler seiner Beratung. Neben der erforderlichen individuellen Problemlösung erarbeitet Rechtsanwalt Dr. Tintemann für unsere Mandanten Konzepte für eine langfristige Sicherstellung der von ihm erzielten Ergebnisse. 

 

Als Autor in aussagekräftigen Beiträgen der Fachzeitschrift „Verbraucher und Recht“ und durch zahlreiche Auftritte im deutschen Fernsehen machte Dr. Tintemann bereits auf sich und die Kanzlei Dr. Schulte und Partner aufmerksam.

 

           
      

Sie erreichen ihn unter:  tintemann@dr-schulte.de

Assistentin: Julia Müller julia.mueller@dr-schulte.de
Assistentin: Stefanie Schulze  s.schulze@dr-schulte.de (Zwangsvollstreckung/Insolvenz)


Veröffentlichungen:

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 367 ff.

(Unzulässigkeit doppelter Schufa-Einträge)

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 279 ff.

(Werbung durch prominente Persönlichkeit kann Prospekthaftung auslösen)

in Zusammenarbeit mit RAin Wiest

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 54 - 58

(Unzulässigkeit der Speicherung des Merkmals Restschuldbefreiung erteilt)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 271 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Berlin, Az. 4 O 97/11)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 191 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Verden, Az. 4 O 342/10)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Webseite: www.dr-schulte.de/blog/Sven-Tintemann.html

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