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(von Rechtsanwalt Christian M. Schulter und Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann)
RWI Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH stellt
Eigeninsolvenzantrag – zeitgleich schickt die Polizei an die geschädigten Anleger
Fragebögen, welche für Verwirrung sorgen – die Kanzlei Dr. Schulte und Partner
Rechtsanwälte sorgt für Klarheit.
Die Spekulationen standen bereits länger
im Raum: „Wird die RWI Insolvenz anmelden?“
Diese Frage stellte Rechtsanwalt Tintemann bereits in der 1. Geschädigtenversammlung
in Berlin im Dezember 2011. Seit dem 02.01.2012 herrscht nun Gewissheit. Die
RWI – Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH
hat durch deren Geschäftsführer Herrn
Matthias Schmidt Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht München gestellt.
An dieser Stelle muss jedoch erklärt werden, dass sich die RWI - Real Wert
Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit noch nicht
in der Insolvenz befindet. Das Insolvenzgericht hat bisher nur die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet und einen Rechtsanwalt zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt. Das eigentliche Insolvenzverfahren ist
noch nicht eröffnet.
Insolvenzantrag
der RWI-Managementgesellschaft
Gleich nach Bekanntwerden des Insolvenzantrags hat die Kanzlei Dr. Schulte und
Partner Rechtsanwälte umgehend mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufgenommen
und damit begonnen, in Sinne der Anleger der RWI eine Zusammenarbeit
anzubieten. Dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die RWI - Real Wert
Invest Managementgesellschaft für
innovative Investitionen
mbH nur noch über relativ wenig Vermögenswerte verfügt. Diese reichen bei
Weitem nicht aus, um die Vielzahl von Anlegern zu befriedigen, die der
Gesellschaft Gelder zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt haben. Im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens ist wahrscheinlich nur mit geringen Zahlungen an die
Gläubiger zu rechnen.
In mehreren Gesprächen wurde mit dem Insolvenzverwalter die von der Kanzlei Dr.
Schulte und Partner angestrebte Lösung einer Fortführung der
Blockheizkraftwerke besprochen. Dieser hat deutlich gemacht, dass auch im Falle
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dem grundsätzlich nichts entgegensteht
und dass entsprechende Bemühungen vom Insolvenzverwalter unterstützt werden
würden.
Insolvenzverwalter
nimmt an
Geschädigtenversammlung teil
In diesem Zusammenhang ist vereinbart worden, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für
innovative Investitionen mbH an der Geschädigtenversammlung der Kanzlei Dr.
Schulte und Partner am 27.01.2012 teilnimmt und die Anleger dort über den
Sachstand des Insolvenzverfahrens und dessen Fortführung informiert. Interessiert
Anleger und Vermittler können an der geschlossenen Veranstaltung gerne
teilnehmen. Eine Anmeldung bei Rechtsanwalt Christian Schulter ist aber vorher
unter
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vorzunehmen.
Unbekannt ist dagegen bislang geblieben, über welche Vermögenswerte die Schwestergesellschaft
RWI - Real Wert Invest Verwaltungsgesellschaft mbH noch verfügt. Ein Insolvenzantrag
ist hier für diese Gesellschaft, die Komplementärin der KGs ist, bislang nicht gestellt
worden.
Anleger erhalten Schreiben der Polizei
Das Landeskriminalamt (LKA) Sachsen hat zuletzt alle Anleger der RWI
angeschrieben und diese zu einer schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert.
Hiermit soll ermittelt werden, worin ein möglicher Betrug gesehen werden kann
und von wem dieser begannen worden sein könnte. Den Anlegern ist schlicht dazu
zu raten, den Fragebogen des LKA Sachsen wahrheitsgemäß auszufüllen und die
geforderten Unterlagen zu übersenden.
Hierzu gibt Anwalt Tintemann folgende Hinweise: „Eine Zeugenaussage bei der
Polizei ist nicht verpflichtend. Sie hilft aber der Polizei, weitere
Erkenntnisse zu dem Verfahren zu gewinnen. Fristen, die die Polizei gesetzt
hat, müssen aber nicht zwingend eingehalten werden.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner hilft den hier vertretenen Mandanten gerne,
die Fragebogen auszufüllen und reicht diese ggf. gesammelt an die
Ermittlungsbehörden weiter.
Hinweis auf Rückgewinnungshilfeverfahren
Das Schreiben der Polizei enthält jedoch eine weitere Aussage, die viele
Anleger verunsichert hat. Das LKA Sachsen hat die Geschädigten nämlich darüber
informiert, dass die Anleger ihre Ansprüche gegen die RWI titulieren lassen
müssen, um im Wege des Rückgewinnungshilfeverfahren die von der
Staatsanwaltschaft arrestierten Gelder erhalten zu können.
Viele Anleger sind seitdem verunsichert, dass die von der Staatsanwaltschaft
arrestierten Gelder nun nach dem „Windhundprinzip“ verteilt werden, d.h. „wer
zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Um jedoch überhaupt etwas von den arrestierten
Geldern zu erhalten, müssen die Anleger diese
zivilgerichtlich einklagen und zudem im Rahmen des Rückgewinnungshilfeverfahrens
geltend machen.
Rückgewinnungshilfeverfahren überhaupt
erfolgversprechend?
Es gibt hierbei jedoch mehrere Probleme. So ist zur Zeit nicht klar, ob und in
welcher Höhe überhaupt Gelder der RWI von der Staatsanwaltschaft Dresden
arrestiert wurden. Es kann durchaus sein, dass schlussendlich nur wenige
Vermögenswerte vorhanden sind.
Zudem hat die RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative
Investitionen mbH, wie oben erklärt, Insolvenz angemeldet. Damit stehen sich
das „Windhundprinzip“ des Rückgewinnungshilfeverfahrens und das
„Gießkannenprinzip“ eines Insolvenzverfahrens gegenüber.
Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und des Insolvenzverwalters,
wird das verbliebene Vermögen der RWI - Real Wert Invest
Managementgesellschaft für innovative Investitionen mbH damit jedoch
ausschließlich im Wege des zu erwartenden Insolvenzverfahrens verwertet. Das
hat zur Folge, dass diejenigen Anleger, die aufgrund des Hinweises des LKA
Sachsen und des Rechtsrats verschiedener anderer Rechtsanwälte ihre Ansprüche
einklagen und titulieren lassen wollen, wahrscheinlich hiermit nur weitere
Kosten verursachen, da die Gelder
der RWI - Real Wert Invest Managementgesellschaft für innovative Investitionen
mbH letztendlich sowieso in die Insolvenzmasse gelangen.
Hierzu rat Rechtsanwalt Tintemann: „Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird,
wovon auszugehen ist, ist eine Klage gegen die RWI Management sinnlos. Die
Ansprüche der Anleger müssen dann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Wer nach Insolvenzeröffnung noch die RWI verklagt, erwischt die falsche Partei
auf Beklagtenseite.“
Rechtsanwalt Schulter ergänzt: „Insoweit sind teilweise im Internet zu findende
Ratschläge, wonach die Anleger unbedingt im Klagewege tätig werden müssen, um
ihre Ansprüche nicht zu verlieren, mit Vorsicht zu genießen.“
Obwohl die Kanzlei Dr. Schulte und Partner bereits viel Licht in die Angelegenheit
RWI gebracht hat, zeigen die obigen Ausführungen, dass es noch immer viele
Fragen und Unsicherheiten zu diesem Thema gibt. Betroffenen Anlegern bzw.
Geschädigten ist daher weiter zu raten, sich von einem im Bank- und
Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt vertreten
zu lassen.
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