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von Sven Tintemann (Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)
Das Landgericht Hannover hat am
12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag
über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur
Löschung zu bringen. Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu
verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der
Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und
zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Was war Hintergrund der
Entscheidung?
Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit
der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen
mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro
zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin
abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin
nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen
Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte
die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die
Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die
Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte
und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und
beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen.
Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding
AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den
Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich
ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten
Schufa-Eintrages weiter.
Die Klage wurde dann erweitert, da
die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die
Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine
Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei
der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.
Das Gericht entschied nun, dass die
Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur
Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt
bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei
vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit
eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht
vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war,
musste die Bank den Eintrag widerrufen.
Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages
entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war.
Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur
Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das
Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner
Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem
Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des
Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft
vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin
als begründet an.
Zu der Entscheidung meint
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der
den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat:
,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der
Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die
Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung
vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden.
Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012
galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar,
um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag
vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne
schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa
eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank,
Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft
besser eingedämmt werden.''
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
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