Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

Montag, 09 Januar 2012 19:57

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen.

Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.


Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.


Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.''

V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Dr. Sven Tintemann

Dr. Sven Tintemann ist Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

 

Fachgebiete:                 
     
Vita:  
  • Geboren: 1976 in Bergisch Gladbach
  • Hauptmann der Reserve
  • Jurastudium & Rechtsanwalt seit 2006
  • Fachanwaltslehrgang für Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Promotion bei Prof. Dr. Martin Schwab (Bankenaufsichtsrecht)
  • Verheiratet, Familienvater, 2 Kinder

 

 

Über Dr. Sven Tintemann:

 

Nach dem Abitur wurde Dr. Tintemann bei der Bundeswehr zum Offizier ausgebildet, danach folgte das erfolgreiche Jurastudium in Dresden und Berlin. 2010 absolvierte er den Fachanwaltslehrgang Bank- und Kapitalmarktrecht, ist somit seit 2011 als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zugelassen.

Zu seinen Tätigkeitsfeldern gehören Bank- und Kapitalmarktrecht, Versicherungs- und Rückversicherungsrecht, Prospektrecht, Telekommunikationsrecht und Insolvenzrecht. Als einer der wenigen Experten deutschlandweit im Bereich Schufa- und Datenschutzrecht erstritt Rechtsanwalt Dr. Tintemann erfolgreich wegweisende Urteile. Für die Mandanten setzt er sich mit seiner qualifizierten, durchsetzungsstarken und entscheidungsfreudigen Arbeit als Rechts- und Fachanwalt ein.

 

Die integrale Beratung ist ein Grundpfeiler seiner Beratung. Neben der erforderlichen individuellen Problemlösung erarbeitet Rechtsanwalt Dr. Tintemann für unsere Mandanten Konzepte für eine langfristige Sicherstellung der von ihm erzielten Ergebnisse. 

 

Als Autor in aussagekräftigen Beiträgen der Fachzeitschrift „Verbraucher und Recht“ und durch zahlreiche Auftritte im deutschen Fernsehen machte Dr. Tintemann bereits auf sich und die Kanzlei Dr. Schulte und Partner aufmerksam.

 

           
      

Sie erreichen ihn unter:  tintemann@dr-schulte.de

Assistentin: Julia Müller julia.mueller@dr-schulte.de
Assistentin: Stefanie Schulze  s.schulze@dr-schulte.de (Zwangsvollstreckung/Insolvenz)


Veröffentlichungen:

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 367 ff.

(Unzulässigkeit doppelter Schufa-Einträge)

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 279 ff.

(Werbung durch prominente Persönlichkeit kann Prospekthaftung auslösen)

in Zusammenarbeit mit RAin Wiest

 

Verbraucher und Recht - VuR 2012, 54 - 58

(Unzulässigkeit der Speicherung des Merkmals Restschuldbefreiung erteilt)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 271 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Berlin, Az. 4 O 97/11)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Verbraucher und Recht - VuR 2011, 191 ff.

(Urteilsanmerkung zu LG Verden, Az. 4 O 342/10)

in Zusammenarbeit mit Dr. Gärtner

 

Webseite: www.dr-schulte.de/blog/Sven-Tintemann.html

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