Frankfurt/Main (jur). Fitnessstudios dürfen in ihrer Werbung für neue Mitglieder den tatsächlichen Gesamtpreis nicht verschleiern. Es ist unlauter, wenn ein Fitnessstudio-Betreiber eine für jedes Quartal fällige “Servicegebühr” nur im Kleingedruckten der Werbung ausweist, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Donnerstag, 11. März 2021, veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 269/19). In dem Rechtsstreit ging es um die Werbung für einen Fitnessclub im Großraum F …
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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
19. Jahrgang - Nr. 4125 vom 19. März 2021 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich