Kapitalanlagen – Tippgeber und Vermittler – wo ist der Unterschied?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Verbraucherschutz

Vermittler und Berater in Sachen Kapitalanlagen und Versicherungen unterliegen strengen gesetzlichen Zugangsbeschränkungen und haften für Beratung und Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen. Die deutsche Gewerbeordnung und das europäische Recht haben den Berufszugang erschwert. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass die Zugangsvoraussetzungen zum Markt immer schwieriger geworden sind. Die Haftung von Vermittlern und Beratern ist nach der Rechtsprechung uferlos geworden. Mangels klarer gesetzlicher Regelungen zur Haftung haben sich durch tausende Urteile Haftungskriterien herausgebildet, denen in der Praxis kaum entsprochen werden kann. Aus diesem Grunde ist die Tätigkeit im Laufe der letzten Jahrzehnte immer unattraktiver geworden.

Haftung erkennen – Haftung vermeiden

Ein Haftungsdach bietet regelmäßig Schutz vor der zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Außerdem gilt: Unabhängig von Millionen Haftungsansprüchen werden nur wenige gerichtlich verfolgt, da der Anspruchsinhaber durch freundschaftliche Kontakte sich als Schicksalsgemeinschaft mit dem Anspruchsgegner empfindet und daher in der Regel nur Ansprüche geltend gemacht werden, wenn neben dem Fehler in der Beratung und Vermittlung der menschliche Kontakt gestört ist.

Tippgeber haften nicht – keine Tippgeber-Haftung trotz Provisionszahlung

Typisch für Tippgeber ist, dass der Tippgeber nur Gelegenheit zum Vertragsabschluss gibt und Vermittler und/oder Berater berät. Obgleich der Tippgeber eine kleine Provision erhält, haftet er durch den Vertrag nicht und braucht auch keine besondere staatliche Gestattung. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt schon seit über hundert Jahren in § 675 Abs. 2: „Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.“

Zu beachten ist auch die Vorschrift des § 311 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches; die Abgrenzung zwischen einem Tippgeber und dem Berater und Vermittler ist immer, dass ein Tippgeber sich keines besonderen Wissens und Kompetenz berühmt.

Höchstrichterliche Rechtsprechung – die Tchibo Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat die Kriterien nochmals herausgearbeitet (Aktenzeichen Urteil v. 28.11.2013 – Az.: I ZR 7/13). Hier hat das Gericht bestätigt, dass ein Tippgeber auf fremde Leistungen hinweist, während ein Berater und Vermittler selber tätig wird. Dieses Urteil war sehr wichtig, weil es auch im Internet demjenigen Sicherheit gibt, die auf ihren Internetseiten auf fremde Dienstleistungen (Affiliate) für Kapitalanlagen- oder Versicherungsvermittlung hinweisen und kleine Provisionen erhalten. Online und offline gilt daher, dass es in Ordnung ist Provisionen zu erhalten und keine Haftung und keine Zulassung erforderlich ist, wenn durch die Art und Weise des Hinweises deutlich wird, dass damit auf Dritte verwiesen wird. Diese Rechtsprechung folgt damit der Ansicht des Gesetzgebers, der sich 2006 anlässlich des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ebenso positioniert hatte.

Haltung des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungen (BAFin)

In einem Rundschreiben bezüglich der Versicherungsvermittlung gibt die oberste Aufsicht ihre Sichtweise kund und folgt ebenfalls der Rechtsprechung und Gesetzgebung mit folgenden Hinweisen (17.07.2018 Rundschreiben 11/2018)

„1. Begriff Tippgeber

124 Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert, jedoch fallen hierunter alle Personen entsprechend der nachfolgenden Definition, auch wenn diese anders bezeichnet werden.

125 „Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d dar […] weil sie als vorbereitende Handlung […] nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abziel[en]t. […].“ (Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17)“

Die Bafin rät:

„127 In jedem Fall sollte dem Tippgeber deutlich gemacht werden, dass er als Tippgeber nur in einem eng begrenzten Bereich tätig werden, insbesondere keine Beratung von Kunden durchführen oder Anträge aufnehmen darf.“

Es handelt sich rechtlich also um  eine  „Vermittlung an einen Vermittler.“ Auch die Ausführungen des BaFin die Versicherungsvermittlung betreffen können diese als Verwaltungsanweisungen auch auf andere Vermittlungstätigkeiten bezogen werden.

Ergebnis –

Ein Tippgeber vermittelt an einen Vermittler. Daraus ergibt sich, dass Tippgeber nicht für die Leistungen des Vermittlers haften. Ihre Tätigkeit ist genehmigungsfrei. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Gewerbeordnung. Dies gilt sowohl online wie offline. Die Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung in der Tschibo-Entscheidung angeschlossen.

 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 3965 vom 26. Januar 2021 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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