Aktuelle Fragen zur Kaupthing Bank -ARD Ratgeber Geld – Beitrag vom 16.05.2009

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

1. Ist das Geld der Anleger sicher?
Grundsätzlich haben die Anleger einen Anspruch auf Ihr Geld. Hierfür gibt es im europäischen Wirtschaftsraum die Einlagensicherungseinrichtungen. Dieses ist auch in Island der Fall. Auch wenn sich die Auszahlung der gesicherten Guthaben verzögert, sind Einlagen und bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit auf dem Konto bereits gutgeschriebene Zinsen bis zu einer Höhe von 20.887,00 Euro abgesichert. Diese Sicherheit besteht allerdings nur dann, wenn der bisher anerkannte Grundsatz gilt, dass Staaten nicht Pleite gehen können.Rein praktisches Problem: die drei größten Banken des Landes sind Pleite. Es gab mehr ausländische Anleger als Island überhaupt Einwohner hat. Die Forderungen der Anleger gegen den Fonds waren rein tatsächlich nie auch nur ansatzweise realisierbar. Erst Kredite anderer Staaten (Deutschland hat Island einen Kredit in Höhe der Summe der deutschen Einlagen gewährt) haben Rückzahlungen möglich gemacht. Englische Anleger wurden bereits bedient, da von dort schnellere Hilfen zur Sicherung der Einlagen an Island gewährt wurden. Indirekt gewährt Deutschland also Island einen Kredit, damit Island die Ansprüche deutscher Sparer befriedigen kann.
2. Haben die Anleger auch Anspruch auf Zinsen?
Der Anspruch auf Zinsen besteht unstreitig bis zum Eintritt des Entschädigungsfalles. Noch nicht gebuchte Zinsen (praktisch alle Fälle, da zur Zeit der massiven Werbung mit Hochzinsen bis zum Moratorium zumindest bei Tagesgeldkonten keine Zinsbuchungen erfolgten) werden nach Auskunft der Bank jedoch zunächst nicht ausgezahlt. Nach isländischer InsO handelt es sich bei Zinsforderungen nicht um „bevorrechtigte“ Ansprüche. Die Rechtslage ist insoweit vergleichbar mit deutschem Recht. Die Anleger können daher die Zinsansprüche in der Insolvenz anmelden und werden wahrscheinlich nach einer noch festzustellenden Quote bedient werden, nachdem die Auszahlung der Nominalbeträge erfolgt ist und falls nach der Verwertung aller Sicherheiten noch was übrig bleibt. Die Spareinlagen sind in der Insolvenz bevorrechtigt und durch den Einlagensicherungsfonds gedeckt.
Nach Eintritt des Entschädigungsfalles gibt es wohl auch nach isländischem Recht einen Schadensersatz-Anspruch in Höhe des entgangenen Gewinns, dieser müsste aber
a) eingeklagt und
b) ebenfalls als „nachrangige“ Forderung angesehen werden
Anders liegt die Sache bei schon gebuchten Festgeldzinsen, die dem Konto bereits gutgeschrieben waren. Sie sind durch die Einlagensicherung abgesichert, wenn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist.
3. Haftet die Kaupthing für eine notwendige Zwischenfinanzierung?
Wahrscheinlich haben Anleger, die nun nicht an Ihr Geld kommen und eine Zwischenfinanzierung brauchen Pech gehabt. In Betracht kommen hier allenfalls Schadensersatzansprüche nach isländischem Recht gegen die zahlungsunfähige Bank. Es stellen sich hier die Probleme der gerichtlichen Durchsetzung und der nachfolgenden Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren.
4. Was ist eigentlich passiert?
Am 9. Oktober 2008 wurde die Kaupthing Bank verstaatlicht. Kurz darauf stellte der isländische Einlagensicherungsfonds am 31.10.2008 die Zahlungsunfähigkeit der Kaupthing Bank fest und damit verbunden den Entschädigungsfall.Nach Feststellung des Entschädigungsfalles werden zunächst die Ansprüche der Anleger bedient, da es sich um vorrangige Verbindlichkeiten handelt (eine Art Vorverfahren, bevor die eigentliche Verteilung der Insolvenzmasse erfolgt). Der Rest (Ansprüche auf Schadensersatz und sonstiges) wird im Rahmen eines noch durchzuführenden Insolvenzverfahrens abgewickelt.
5. Kann man Forderungen jetzt noch anmelden?
Die Frist zur Anmeldung ist bereits abgelaufen. Allerdings ist noch abzuwarten, ob die Anleger, die sich noch nicht angemeldet haben, nicht auch Mitte Mai Post bekommen. Ein entsprechendes Rückzahlungsformular soll gegen Ende Mai auch online gestellt werden und könnte dann ausgefüllt eingesandt werden. Rein rechtlich dürfte die Anmeldung jedoch präkludiert sein. 
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind.
Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Freiburg.

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 626 vom 15. Mai 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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