ALAG – Droht eine Klagewelle der Gesellschaft gegen die Gesellschafter?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Von Rechtsanwältin Danuta Wiest,
RA Dr. Thomas Schulte, Berlin
Die Geldanleger der von Rothmann & Cie. konzipierten und entwickelten Fondshaben es nicht leicht:
Zum Einenbefindet sich die ALAG in Liquidation und es herrschen Grabenkämpfe; zum Anderen erreichen die Anleger Hiobsbotschaften in Sachen Garbe Logimac.
Eine neue Runde der Auseinandersetzung wurde jetzt im Bereich der ALAGAuto-Mobil GmbH & Co. KG eröffnet. Der Vertreter der ALAG plant offenbarzum Angriff überzugehen. Hierzu erreichte die Rechtsanwälte ein entsprechenderKlageentwurf.

Ein kurzerBlick auf diese Klage zeigt: Sie ist mit wenig Liebe und auch offensichtlichnicht mit dem ernsthaften Willen gefertigt, diese einzureichen.
Warum gehen die Rechtsanwälte so weit, dies zu behaupten?
Dafür sprechen mehrere Gründe:

1. Die gesamteKlage hat einen Umfang von zwei Seiten.
2. Der Aufbau der Klage und die geltend gemachte Forderung scheint auf denersten Blick nicht schlüssig dargelegt.
3. Der Anspruch wird auf eine vertragliche Regelung gestützt, die einergerichtlichen Überprüfung nicht standhält. Gerade diese vertragliche Regelungund die sich daraus ergebene Nachschusspflicht des Anlegers stellt einen vonvielen Prospektfehlern dar. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten der ALAG durchausbekannt, da er die ALAG bereits in Prozessen der Anleger vertreten hat.
Nach unserer Ersteinschätzung dient der Klageentwurf nur dazu, außergerichtlichdie Anleger zur Zahlung zu bewegen.

GerichtlichenErfolg dürfte die ALAG damit nicht erzielen.

Die juristischenAuseinandersetzungen der Anleger gegen die ALAG sind häufig nur deshalbgescheitert, weil Ansprüche wegen der Einrede der Verjährung nicht mehrdurchsetzbar waren. Das bedeutet allerdings nicht umgekehrt, dass bei einemZankbegehren des Fonds gegen den Anleger die Prospektfehler nicht geltendgemacht werden können.

Durch die neueRechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfte im Übrigen die Verjährungseinredebei Prozessen der Anleger gegen die ALAG nicht mehr greifen.

DerBundesgerichtshof hat Klarheit geschaffen, dass die fehlende Lektüre einesEmissionsprospektes keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Vielmehr haben dieobersten deutschen Bundesrichter darauf abgestellt, dass auf eine richtige undordnungsgemäße Beratung vertraut werden darf.

DerBundesgerichtshof hat sich damit schützend vor die Kapitalanleger gestellt, daoftmals erst viel später ein Schaden beim Anleger eintritt.

So auch im Fallder ALAG.

Hier kam dasProblem der Nachschusspflicht erst mit der Liquidation zum Tragen.

Dem Zahlungsbegehrender ALAG können aber Ansprüche resultierend aus der Falschberatung und derProspekthaftung im weiteren Sinne entgegen gehalten werden, ohne dass sich dieALAG wirksam mit der Einrede der Verjährung zur Wehr setzen kann.

AlsoZahlungsaufforderung nebst Klageentwurf sind eine reine Drohgebärde zurEinschüchterung der Anleger.

Die Geldanlegersollten sich informieren und dann handeln. Die Rechtsanwälte vertreten bereitseine erhebliche Zahl von Anlegern, die nicht weiter abwarten wollten.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen-und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig undvertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt überzwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressumauf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 762 vom 5. April 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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