Banken haften für Aussagen bei unseriösen Vertrieb

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Recht und Gesetz

Banken haften für Aussagen bei unseriösen Vertrieb – Bundesgerichtshof veröffentlicht am 13.06.2006 Urteilsgründe zum „Schrottimmobilienurteil“

Die Bundesrichter des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshof (BGH) mussten durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Kampf getragen werden, gehen aber jetzt scheinbar in die Offensive: Unseriöse Strukturvertriebsmethoden bei Immobilienverkäufen werden jetzt, 10 Jahre nachdem den geprellten Anlegern die ruinösen Schrottimmobilien verkauft wurden, endlich auch als Grund gesehen, von den beteiligten Banken Schadensersatz zu fordern. Wie es das am 13.06.2006 veröffentlichte Urteil des BGH XI ZR 6/04 formuliert, fallen allzu enge Bindungen der Banken an betrügerische Vertriebstruppen und Initiatoren ihnen jetzt endlich auch selbst zur Last.

Der BGH fertigte auf 30 von 38 Urteilsseiten zunächst einmal alle Stimmen in Literatur und Rechtsprechung ab, die nach der Entscheidung C-350/03 des EuGH (Schulte/Crailsheimer Volksbank) einen Schadensersatz der Bank forderten. Insbesondere das OLG Bremen hatte hier in einem Aufsehen erregenden Urteil dem geprellten Erwerber einer Schrottimmobilie einen Schadensersatzanspruch zugesprochen, weil die Bank eine echte Rechtspflicht, nämlich die zur Belehrung des Anlegers über ein Widerrufsrecht für ein Haustürgeschäft, verletzt hatte und der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Belehrung von seiner Immobilie innerhalb der Widerspruchsfrist hätte lösen können.
Diese Meinung wurde kontrovers diskutiert und fand auch Ablehnung in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Insbesondere das OLG Frankfurt/Main hatte das Fehlen der Widerrufsbelehrung dann als nicht für den Darlehensvertrag ursächlich angesehen, wenn der Kaufvertrag beim Notar bereits unterzeichnet war. Dieser Ansicht hat sich der BGH voll angeschlossen, so das aus dem Fehlen einer Widerrufsbelehrung der Anleger kaum noch günstige Rechtpositionen herleiten kann: Widerruft er das Darlehen aus diesem Grunde, ist der gesamte restliche Darlehensbetrag in einer Summe zurück zu zahlen.

Der BGH geht einen anderen Weg, um dem „Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen“, der ihm vom EuGH vorgegeben war. Hieß es von den Bundesrichtern seit Jahr und Tag, bei Finanzierungen von Kapitalanlagen habe die Bank nur über die Eigenheiten des Darlehensvertrages Auskunft jetzt zu geben und müsse sich um andere Fragen, z.B. der Unwirtschaftlichkeit des erworbenen Objektes nicht kümmern, ist diese Rechtsprechung wohl zu Gunsten der Anleger geändert.
Im Falle eines so genannten „institutionalisierten Zusammenwirkens“ zwischen den finanzierenden Banken und den Vermittlern wird eine Aufklärungspflicht der Bank widerleglich vermutet. Was bedeutet das Urteil konkret? Ein solches Zusammenwirken wird angenommen, wenn die Bank über einen längeren Zeitraum hinweg und in organisierter und routinierter Form mit dem Vermittler und dem Verkäufer der Immobilie zusammenarbeitet. Die Anleger können sich dann unter erleichterten Voraussetzungen auf einen Wissensvorsprung der Bank berufen, der eine Aufklärungspflicht der Bank zur Folge gehabt hätte. Die Aufklärungspflicht wird in diesen Konstellationen widerleglich vermutet. Die Bank muss also darlegen und beweisen, dass sie trotz der Zusammenarbeit mit dem Anlagenvertreiber von dessen unlauteren Methoden nichts wusste.
 

Wenn also die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles so auffällig ist, dass sich die Bank der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat, braucht sie in Zukunft gute Argumente. Das Urteil war längst überfällig und ist zu begrüßen. In ihm kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke des deutschen Zivilrechts zum Ausdruck, der auch in den §§ 123 und 166 BGB niedergelegt ist. Die Entscheidung bedeutet im Grunde, dass die Bank in Zukunft den Vertrieb von Kapitalanlagen, die finanziert werden, näher überwachen muss. Falls die Bank statt dessen die Augen vor schädigenden Vertriebsmethoden verschließt, müssen die Kreditkunden das Darlehen nicht zurückzahlen. 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 250 vom 13. Juni 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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