Bankgeheimnis abgeschafft 2005

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Ab 01.04.2004 wird in Deutschland ein weiterer Schritt auf dem Weg zum gläsernen Bürger vollzogen. Ab diesem Zeitpunkt haben Finanzämter und Behörden Zugriff auf die Stammdaten von über 500.000.000 Konten in Deutschland: Sei es nun Name, Geburtsdatum, Anzahl der Konten, deren Kontonummern oder die Verfügungsberechtigten. Sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Daten der Kontoinhaber sind dem Zugriff ausgesetzt. Sogar die Höhe des Kontostandes oder Depotstandes kann abgefragt werden. Was zunächst unglaublich klingt ist leider wahre Tatsache.
 
Hintergrund dieser Gesetzesänderung und der darauf folgenden erweiterten Befugnisse der Finanzämter und Behörden war der Wille der Bundesregierung, falschen Eintragungen in Steuererklärungen BaFöG Anträgen oder Harz IV Anträgen entgegenzuwirken. Was zunächst wie ein berechtigtes Anliegen zur Verhinderung falscher Auskünfte klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als die Ausforschung des Bürgers in gänzlich neuer Qualität. Tatsache ist nämlich auch, dass weder der Kontoinhaber noch die zuständige Bank etwas von der Abfrage der Behörde, bzw. des Finanzamtes erfahren. Dazu ist seitens der Behörden noch nicht einmal ein begründeter Verdacht einer falschen Angabe einem Antrag oder ähnlichem erforderlich, die Behörde kann auch ohne Anlass tätig werden. Doch das ist nicht alles: Während bei anderen Ausforschungsmaßnahmen von Finanzämtern oder Strafverfolgungsbehörden vor Beginn der Maßnahme noch die Genehmigung eines Staatsanwalts bzw. eine richterliche Entscheidung notwendig ist, braucht bei der ab 01.04.2005 geltenden Regelung noch nicht einmal die Genehmigung eines Staatsanwalts eingeholt zu werden. Technisch läuft der Zugriff auf die Daten des Bürgers folgendermaßen ab: Zugriff haben alle Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter, Kinder- und Wohngeldstellen oder auch die BaFöG-Ämter. Wenn die Behörden nun die Daten abfragen wollen, wenden Sie sich an das Bundesamt für Finanzen. Dies hat Zugriff auf alle tagesaktuellen Stammdaten der Banken und Sparkassen. Ohne auf eine richterliche oder staatsanwaltliche Zustimmung angewiesen zu sein, erhält nun die Behörde Einsicht in Ihre Daten. Ergeben sich aus dem Datenabgleich mit den bereits der Behörde vorliegenden Daten Unregelmäßigkeiten werden diese in den Akten der Behörden niedergelegt. Wenn die Behörde vor Abfrage bereits Anhaltspunkte für eine Falschangabe hat, ist ihr sogar die Abfrage des konkreten Kontostandes erlaubt.
Am 01.04.2005 fliegt es somit auf, wenn Sie als Student BaFöG beantragen, nicht jedoch Ihr Aktiendepot mit einem Wert von über 5.200,00 € angeben oder Sie Ihre Nebenbeschäftigung dem Finanzamt verschweigen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 337 vom 25. Januar 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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