BGH stärkt Anlegern den Rücken

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 08.07.2010 (Az. III ZR 249/09) all denjenigen Anlegern den Rücken gestärkt, die sich aufgrund von Beratungsfehlern an defizitären Gesellschaften oder Immobilienfonds beteiligt haben.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Anleger, der es vor Abschluss der Anlage unterlassen hat, den Anlageprospekt zu lesen, sich ein Mitverschulden für die Beratungsfehler des Anlageberaters zurechnen lassen muss. So hatten einige Gerichte bisher in der unterlassenen Durchsicht des Anlageprospekts eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beratungsfehler gesehen. Danach hätte der Anleger sich selbst durch das Studium des Anlageprospekts über die Risiken der Anlage informieren und mögliche Widersprüche zu den Ausführungen des Anlageberaters erkennen müssen. Wenn er dies unterlassen hat, hätte dies zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis geführt, die die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Beratungsfehlers in Gang gesetzt hätte.
Dadurch kam es jedoch oftmals zu dem für den getäuschten Anleger unangenehmen Ergebnis, dass seine Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim tatschlichen Bekanntwerden von  Problemen der Kapitalanlage schon verjährt waren.
Durch das neue Urteil des Bundesgerichtshofes wird nun klargestellt, dass der Anleger sich auf die Ausführungen des Anlageberaters verlassen konnte und nicht selbst im Prospekt nachlesen und nachprüfen muss. „Zwar käme dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung zu, der Anleger messe den besonderen Erfahrungen und Kenntnissen des Beraters und dessen Ratschlägen und Auskünften in einem Beratungsgespräch jedoch ein besonderes Gewicht bei.“, urteilten jetzt die höchsten deutschen Zivilrichter. Die zumeist allgemein gehaltenen und mit Details angefüllten Prospektangaben, die viele Anleger von einer näheren Lektüre abhielten, träten demgegenüber in den Hintergrund.
Für die Durchsetzung von Ansprüchen bedeutet dies, dass die 3-jährige Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlage beginnt, sondern erst, wenn der Anleger tatsächlich von Umständen Kenntnis erlangt, die einen Schadensersatzanspruch begründen können.
Somit können viele Anleger, denen gegenüber bisher mit dem Hinweis auf die Verjährung Ansprüche gegen die Gesellschaft/Fonds oder den Anlageberater verwehrt blieben, ihre auf Beratungsfehler basierenden Ansprüche nun geltend machen. „Die Möglichkeiten, sich gegen Beratungsfehler des Anlageberaters zur Wehr zu setzen, haben sich mit diesem Urteil des BGH erheblich verbessert“, freut sich RA Dr. Schulte, der hier seit Jahren öffentlich die Meinung vertreten hatte, dass die Verjährung immer kenntnisabhängig sein müsse.
Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. ThomasSchulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie aufdem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interesseneinzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
Ergänzende Absenderangaben mit allenKanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 680 vom 11. August 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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