Böse Überraschung bei Kündigung von Edelmetallverwaltungsaufträgen!

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Die Investition in Edelmetall ist in Zeiten niedriger Zinsen eine Alternative. Aber schwarze Schafe gibt es immer.

Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB vertreten bereits die Interessen diverser Anleger gegen die Löwenfonds AG, Löwencapital AG, LC-Services AG, Swiss Precious Metal Trading House AG und Beratungsfirmen wie die IFG AG und deren Vertriebspartner. Hierzu zählen XOLARIS GmbH und die Valona GmbH. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 31.07.2014 zum Az. 122 C 4188/14 nun die Rechte der Anleger gestärkt. Es hat entschieden, dass Gebühren bei Anlagegeschäften nur berechnet werden können, wenn darauf vor Vertragsschluss in deutlicher Art und Weise hingewiesen worden ist.

Lange und unübersichtliche Vertragsklauseln sind verwirrend

Eine gängige Vertragsklausel zu den sog. „Vorabverwaltungsgebühren“ lautet:

„Vorabverwaltungsgebühr und Kostenerstattungen

1. Bei ausschließlichem Einmalkauf (Programm A) wird sofort für die ersten zwölf Jahre eine Vorauszahlung auf die Verwaltungsgebühren (Vorabverwaltungsgebühr) i. H. v. 6,48 % der Gesamtkaufsumme belastet. Dadurch sinkt die Verwaltungsgebühr gemäß Abschnitt 5 Abs. 2 während der ersten zwölf Jahre auf halbjährlich 0,605 % des jeweiligen durchschnittlichen Wertes der Rohstoffe. Beendet der Kunde das Programm vor Ablauf von zwölf Jahren, so werden vorausbezahlte Verwaltungsgebühren nicht erstattet.

2. Tätigt der Kunde ausschließlich regelmäßige Monatskäufe oder einen Einmalkauf und zusätzlich regelmäßige Monatskäufe (Programm B) und beträgt der Einmalkauf höchstens 10 % der Summe der regelmäßigen Monatskäufe, so wird dem Kunden eine Vorabverwaltungsgebühr i. H. v. 4,9 % der Gesamtkaufsumme belastet. Dadurch sinkt die Verwaltungsgebühr gemäß Abschnitt 5 Abs. 2 während der ersten zwölf Jahre auf halbjährlich 0,67 % des jeweiligen durchschnittlichen Wertes der Rohstoffe. Auf die Vorabverwaltungsgebühr werden angerechnet der Einmalkauf inkl. des 5%igen Agios und 70 % der ersten Monatskäufe ohne Agio, bis die Vorabverwaltungsgebühr bezahlt ist. Eine Erstattung der Vorabverwaltungsgebühr bzw. von Teilen der Vorabverwaltungsgebühr erfolgt ausschließlich und nur gemäß den Regelungen des unten stehenden Abs. 4, insbesondere auf Abschnitt 2 Abs. 7 wird hingewiesen.

3. Tätigt der Kunde einen Einmalkauf und zusätzlich regelmäßige Monatskäufe und beträgt die Einmalkaufsumme mehr als 10 % der Summe der regelmäßigen Monatskäufe, so wird für die regelmäßigen Monatskäufe um den Teil der Einmalkäufe, der 10 % der regelmäßigen Monatskäufe entspricht, gemäß Abs. 2 verfahren; für den Teil des Einmalkaufs, der 10 % der Summe der regelmäßigen Monatskäufe übersteigt, wird gemäß Abs. 1 verfahren.

4. Führt der Kunde seinen Vertrag vertragsgemäß und findet keine Entnahme statt, so hat er zum Ende der Vertragslaufzeit bei vorzeitiger Auflösung frühestens am Ende des zwölften Jahres Anspruch auf eine Erstattung eines Teils der von ihm gezahlten Kosten bzw. der Ankaufkosten, und zwar pro vollständiges Jahr, das über die ersten elf Jahre hinaus verstrichen ist, 0,3 % der Gesamtkaufsumme. Zum Ende des 30. Jahres beträgt der Erstattungsbetrag max. 10 % der Gesamtkaufsumme.“

Mit derart langen, unübersichtlichen und sehr verschachtelten AGB-Klauseln haben die Edelmetallhändler versucht, die Anleger über die wahre Höhe der Gebühren bzw. über die wirtschaftliche Sinnlosigkeit einer vorzeitigen Kündigung hinters Licht zu führen. Genau diesen Fall betraf nun der vom Amtsgericht München geurteilte Fall. Das klagende Ehepaar aus Hamburg hatte mehrere Tausend Euro als sog. „Vorwegverwaltungsgebühr“ zahlen müssen, nachdem es rund zwei Jahre nach Abschluss der Verträge eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Edelmetallhändler hatte die Verwaltungsgebühr bereits vorab für die gesamte vereinbarte Laufzeit berechnet und im Falle der vorzeitigen Beendigung, wie sie hier vorlag, in voller Höhe abgerechnet.

Vorwegverwaltungsgebühren i. H. v. 80 % des investierten Geldes

Im konkreten Fall belief sich die Vorwegverwaltungsgebühr nach der Kündigung der Verträge auf über 80 % der eingezahlten Summe! Dieser Geschäftspraxis hat das Amtsgericht München nun einen Riegel vorgeschoben.

Die Klägerin aus Hamburg und ihr Ehemann schlossen im Januar 2011 einen Ratenkauf-, Kauf- und Lagervertrag mit der beklagten Edelmetallhändlerin ab. Innerhalb von zwei Jahren hatte das Ehepaar insgesamt fast 6.000,00 Euro als Geldanlage investiert – und die Kündigung ausgesprochen. Die beklagte Edelmetallhändlerin erstattete daraufhin dem Ehepaar 933,42 Euro. Den Rest verrechnete sie mit den entstandenen Gebühren i. H. v. fast 5.000,00 Euro. Das überraschte Paar wollte sich damit nicht abfinden und ist den Gerichtsweg gegangen. Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte das Ehepaar den Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrages kündigen. Für die Geldanlage müsse das Ehepaar keine Gebühren bezahlen. Im konkreten Fall waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Gebührenberechnung geregelt war, nicht einmal Vertragsinhalt geworden, aber das Amtsgericht erklärte darüber hinaus, dass selbst wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt geworden wären, hätte das Ehepaar das gesamte Geld zurückverlangen können. Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass bei den Vertragsverhandlungen über Anlagegeschäfte der Anleger vollständig und zutreffend über das langfristige Anlagemodell zu unterrichten ist, und insbesondere über die hier sehr ungewöhnlich hohen Gebührenansprüche.

Aufklärung über die wirtschaftliche Sinnlosigkeit einer Kündigung ist erforderlich

Dem Anleger muss also ausdrücklich erklärt werden, dass eine vorzeitige Kündigung wirtschaftlich völlig sinnlos ist. Hinsichtlich der oben zitierten Klausel wäre dies z. B. erst nach Ablauf von zwölf Jahren der Fall. Eine derartig überraschende Klausel kann nicht Vertragsinhalt geworden sein. Darüber hinaus sind auch Anlageberater, die Edelmetallkäufe empfehlen, verpflichtet, über diesen Umstand vollständig, umfassend und richtig aufzuklären, um den Anlegern ein reales Bild der Wirtschaftlichkeit ihrer Investition vor Augen zu führen.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB sind der Ansicht, dass die Gebührenberechnung reine Abzockerei ist, und vertreten bereits viele betroffene Anleger, die sich ärgern, solche Verträge abgeschlossen zu haben. Bei Unklarheiten und Unzufriedenheit sollten betroffene Anlegen, die ebenfalls Verträge mit diesen oder anderen Edelmetallhändlern abgeschlossen haben, zur Überprüfung, Klärung und Lösungsfindung juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Für weitere Informationen und einer kostenfreien Ersteinschätzung stehen Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de gerne zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1408 vom 9. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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