Die Geldwäsche – Kann Geld doch stinken? – NEWS 2015

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis

aktenzeichen! juristische Information aus Berlin

Den Begriff der Geldwäsche kennt jeder. Doch was steckt wirklich dahinter? – Was ist „Geldwäsche“?

Der Terminus „Geldwäsche“ kommt ursprünglich aus den USA („money laundering“) und wurde in den 1920er und 1930er Jahren geprägt. Kriminelle wie beispielsweise auch Gansterboss Al Capone betrieben damals Waschsalons, um ihr illegal erwirtschaftetes Vermögen mit den dort legal verdienten Bargeldumsätzen zu vermischen und ohne Quittung in Umlauf zu bringen.

Seitdem versteht man unter Geldwäsche Transaktionen, die dem Zweck dienen, rechtswidrig erwirtschaftete Gelder in den Wirtschaftskreislauf einzubringen. Laut § 261 Absatz 1 Strafgesetzbuch begeht derjenige Geldwäsche, der „einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Gegenstandes vereitelt oder gefährdet.“

Bekämpfung der Geldwäsche

Diese oftmals immensen Vermögenswerte stammen meist aus der organisierten Kriminalität und bergen eine Gefahr für die redliche Marktwirtschaft in sich. Der Internationale Währungsfond schätzte den Anteil des Welt-Bruttoinlandproduktes aus illegal verdientem Vermögen im Jahre 2009 auf rund 1,6 Billionen Dollar.

Die Bekämpfung der Geldwäsche nimmt daher eine zentrale Rolle im Vorgehen gegen die Finanzkriminalität ein. Geld ist eben nicht gleich Geld. Und auch Kaiser Vespasians alte römische Weisheit „Geld stinkt nicht“ („Pecunia non olet“) ist nicht mehr ohne weiteres anwendbar. Besonders von gewaschenem Geld sollte man nämlich die Finger lassen, da sonst erhebliche Strafen drohen.

Zunächst einmal: die Geldwäsche ist  seit 1992 eine Straftat und wird gemäß § 261 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2002 folgten ergänzende Regelungen durch das präventive Geldwäschebekämpfungs-gesetz (GwG), das für Kredit- und Finanzinstituten sowie andere Unternehmen und Personen verschiedene Pflichten begründet. Außerdem sind Kreditinstitute durch das Kreditwesengesetz zur Datenspeicherung, zum Konto-Screening und zu Aufzeichnungen verpflichtet.

Trotz einer Vielzahl von Geldwäsche-Fällen vor deutschen Gerichten ist die Aufklärungsrate insgesamt gesunken. Auch Die Zahl von Verurteilungen und Geldabschöpfungen sind derart gering, dass kaum von einer Minimierung der kriminellen Strukturen zu sprechen ist. Zusätzlich werden die Ermittlungen durch die elektronischen Zahlungssysteme und den häufigen Bezug zum Ausland erschwert und verlangsamt.

Geldwäsche und Rechtsanwälte

Die Erstreckung des Geldwäschetatbestandes auf Rechtsanwälte und die dadurch statuierte Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung und das damit verbundene Risiko einer strafbaren Geldwäsche stellt eine besondere rechtliche Problematik dar. Das Bundesverfassungsgericht sah in dem überdurchschnittlich hohen Strafbarkeitsrisiko der Strafverteidiger eine Gefährdung des Rechts auf freie Berufsausübung. Eine Strafbarkeit sei daher nur gegeben, sofern der Verteidiger bei Entgegennahme seines Honorars über eine sichere Kenntnis bezüglich der illegalen Herkunft hat. Zu Nachforschungen ist der Verteidiger zwar nicht verpflichtet, sollte jedoch auf hohe Bargeldzahlungen verzichten oder diese quittieren lassen.

Selbiges gilt für Anwälte, die einen Mandanten zwar nicht strafrechtlich vertreten, aber Kenntnis über ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen den Mandanten haben.

Das Geldwäschegesetz gilt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 GwG unter anderem auch für Anwälte und Notare, die für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung der in Absatz 1 Nummer 7 GwG aufgezählten Vorgänge mitarbeiten. Die Aufzählung ist abschließend; das Geldwäschegesetz greift nicht bei anderen anwaltlichen Tätigkeiten. Anderweitige Identifizierungs- oder Anzeigepflichten bestehen nicht.

Ausblick

Die Europäische Kommission legte bereits im Februar 2013 einen Vorschlag zur Neufassung der 4. Geldwäsche-Richtlinie vor. Diese geht näher auf den risikobasierten Ansatz ein und differenziert zwischen vereinfachten und verstärkten Risikofaktoren von Transaktionen, Finanzprodukten usw. Dabei wurden Schwellenwerte für die Anwendbarkeit von Sorgfaltspflichten für bestimmte Personenkreise bestimmt.

Außerdem sollen die Sanktionen dramatisch verschärft werden. So sollen Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes drohen. Anwälten droht zudem die Entziehung ihrer Zulassung. Auch eine öffentliche Bekanntmachung gegen Verstöße komme in Betracht.

Im März 2014 nahm das Europäische Parlament den Richtlinienentwurf in erster Lesung an. Im Juni 2014 nahm der Europäische Rat dazu Stellung und zeigte Verhandlungspositionen auf. Aus juristische Sicht kann daher nur dazu geraten werden, sich als Unternehmer bereits frühzeitig bei einem im Geldwäscherecht erfahrenen Rechtsanwalt über die Neuerungen zu informieren und gegebenenfalls prüfen zu lassen, ob das Unternehmen für die anstehenden Änderungen des Geldwäscherechts vorbereitet ist.

Ob sich der Gesetzesentwurf durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1709 vom 23. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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