Österreichische Ertrag & Sicherheit Vermögensberatung GesmbH (E & S) begleitet ihre Anleger in Sachen Halebridge Asset Management AG und SHEDLIN

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Courthouse / Pixabay

An die Rechtsanwälte Dr. Schulte & Partner wenden sich vermehrt zahlreiche betroffene Anleger, welche mit der Halebridge Asset Management AG bzw. Halebridge Asset Management GmbH, Breslauer Straße 396 in 90471 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Robert G. Schmidt, Kauf- und Abtretungsverträge geschlossen haben. Telefonisch und per Mail haben sich zahlreiche Anleger und Informanten aus Österreich und Deutschland gemeldet.

Nach der Schließung der Halebridge durch die deutsche Finanzaufsicht BaFin und Teilinsolvenzen stellen sich eine Fülle von Fragen in Bezug auf die Werthaltigkeit der Investitionen.

Verantwortung wahrnehmen und handeln

Die Ertrag & Sicherheit Vermögensberatung Ges.m.b.H., Mariatroster Straße 231, in A- 8044 Graz, vertreten durch die Geschäftsführer Manfred Zettl und Leopold Krauthaufer, geht jetzt voran und auf die Kunden zu, die Kauf- und Abtretungsverträge mit der Halebridge geschlossen hatten. Geschäftsführer Leopold Krauthaufer im Gespräch: „Wir werden selbstverständlich den Vorgang begleiten und an der Seite unserer Kunden in Österreich und Europa stehen, wir haben schlimme Krisen wie den Bürgerkrieg in Teilrepubliken Jugoslawiens überstanden.“

Die E&S sieht sich auch als Opfer Dritter und zitiert aus dem Gutachten des Wirtschaftsrechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Kobabe der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft „Das Geschäftsmodell ist aufsichtsrechtlich weder als Bankgeschäft noch als Finanzdienstleistung zu qualifizieren und ist das Geschäftsmodell im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen des KWG erlaubnisfrei – somit ohne Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) – möglich“.

Zuletzt erlaubt sich E&S die Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass aufgrund der Anlagevermittlung sie nicht direkt in das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Halebridge Asset Management GmbH eingebunden ist.

Festzuhalten ist, dass die Ertrag & Sicherheit Vermögensberatung GmbH nach österreichischem Recht Kauf- und Abtretungsverträge betreffend Versicherungsverträge sowie geschlossene Fonds (Middle East Health Care, Latin American Property und Chinese Property) durch selbstständige Vermögensberater vermittelt hat.

Nach österreichischem Recht ist der Berater verpflichtet, über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage aufzuklären (9 Ob 85/09p, 2 Ob 53/10y). Darüber hinaus hat er nach seinen Möglichkeiten das Anlageprojekt zu überprüfen (3 Ob 13/04i). Die E & S führt aus: „Diesen Verpflichtungen ist die Ertrag & Sicherheit nachgekommen, als sie das Anlageprodukt der Halebridge Asset Management AG erst vertrieb, als das oben zitierte Gutachten des Wirtschaftsrechtsexperten Rechtsanwalt Dr. Kobabe sowie die Beurteilung der Revisionskontor GmbH, wonach der Wert der Kaufpreisforderungen der Kunden per 30.09.2009 durch entsprechende Vermögenswerte abgedeckt wären, vorlagen und sie zum anderen feststellen konnte, dass die geschlossenen Fonds (respektive Unternehmensbeteiligungen) unter Mithilfe des angesehenen Immobilienprojektentwicklers Charlemagne Capital entwickelt wurden.“ Auch wurden die Projekte vor Ort von Vertretern der E & S besichtigt und kontrolliert, dabei waren unter anderem auch Vertreter der deutschen Wirtschaft und der Handelskammer anwesend.

Vorortkontrolle sinnlos?

Schockiert zeigen sich Beteiligte, die sich weltweit vor Ort von der Existenz der Projekte überzeugt haben, wobei sie anlässlich der Besuche feststellen konnten, dass auch namhafte Vertreter der deutschen Wirtschaft und der deutschen Handelskammer bei diesen Projektbesichtigungen vor Ort anwesend waren.

Mögliche Haftung für den Vertrieb nebensächlich – wirkliche Ursachen suchen und finden?

Aktuell gilt: Es liegt ein Produkt vor, welches nach § 32 KWG genehmigungspflichtig war. Aus diesem Grund wurde die Halebridge Asset Management GmbH seitens der BaFin zur Rückabwicklung aufgefordert. Die Rückabwicklungsverfügung ist rechtskräftig.

Die Halebridge Asset Management GmbH hat im November 2014 Schreiben an Kunden gerichtet, wonach die von der BaFin angeordnete Rückabwicklung der Geschäfte abgelehnt wird, da der Kauf- und Abtretungsvertrag keine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung vorsehe und sohin der Kaufpreis zum vertraglichen Termin ausbezahlt werden würde. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Schreiben eindeutig der klaren Anordnung der BaFin widerspricht. Eine Einordnung der Geschäftstätigkeit als genehmigungspflichtiges Bankgeschäft führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Geschäftes, sondern bleiben die Verträge zivilrechtlich wirksam. Die Abwicklungsanordnung schafft jedoch eine öffentlich- rechtliche Verbindlichkeit zur Abwicklung der eingegangenen Verträge und somit zur Abwicklung der als Einlage angenommen Gelder.

In einem möglichen Insolvenzverfahren der Halebridge Asset Management GmbH ist anzuraten die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Gemeinsam sollte versucht werden, eventuelle Haftungsansprüche gegen den Gutachtensverfasser und andere Hinterleute geltend zu machen.

Halebrigde, Shedlin – Arbeitsgruppe gebildet

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team haben eine Arbeitsgruppe gebildet, um die komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen zu klären. Externe Rechtsanwälte sind eingebunden. Seitens interessierter Kreise sind eine Fülle von Informationen – brisante Internas – übergeben worden, die zur Zeit ausgewertet werden. Ziel ist es, die Anleger möglichst Schadenersatz zukommen zu lassen. Gerne können vertrauliche Daten auch anonym übersandt werden auf elektronischem Wege oder per Post an die bekannte Adresse. Die Rechtsanwälte sichern Vertraulichkeit zu.

 

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1457 vom 1. Dezember 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest