Einstweilige Verfügung gegen Schufa Holding AG vor Landgericht (LG) Potsdam erwirkt

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam hat der Schufa Holding AG mit einer einstweiligen Verfügung, welche am 23.07.2015 erlassen wurde, aufgegeben, Negativeinträge der Santander Consumer Bank AG, Filiale Wuppertal, zur Löschung zu bringen. Der Beschluss wird der Schufa Holding AG nunmehr per Gerichtsvollzieher zugestellt.

Beauftragung Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB zur Löschung eines Schufa Negativeintrages

Bevor der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden war, war bereits einiges passiert. So hatte der betroffene Mandant die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team  zunächst damit beauftragt, den über ihn vorgenommenen Negativeintrag der Santander Consumer Bank AG zur Löschung zu bringen. Diesbezüglich war bereits eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem LG Potsdam geführt worden. Nach Einreichung der Klageschrift hatte die Santander Consumer Bank AG den Anspruch auf Widerruf des Negativeintrags bei der Schufa Holding AG, auf künftige Unterlassung und weitere Ansprüche auf Zahlung und Bitte um Scorewertberichtigung ohne weitere Gegenwehr anerkannt. Es erging daher ein Anerkenntnisurteil zu dem Az. 2 O 54/15 gegen die Santander Consumer Bank AG, so wie die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte dies beim Landgericht Potsdam in der Klageschrift beantragt hatte.

Trotz Anerkenntnisurteil keine Löschung bei der Schufa Holding AG – Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt

Wer nun gedachte hätte, die Sache würde aufgrund des Anerkenntnisurteils unproblematisch seitens der Schufa Holding AG gelöscht werden, musste sich jedoch wundern. Obwohl die Schufa gleich mehrfach zur Löschung aufgefordert wurde, lehnte diese eine Löschung des Negativeintrags ab und beanspruchte für sich eine eigene Prüfungskompetenz bzgl. des Negativeintrags, der allerdings durch die Santander Consumer Bank AG lanciert worden war. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team beantragte daher sofort Deckungsschutz für ein weiteres Gerichtsverfahren gegen die Schufa Holding AG und reichte nach Vorliegen der Deckungsschutzzusage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Potsdam gegen die Schufa Holding AG ein. Dieser hatte auch Erfolg und wurde seitens des LG Potsdam in die einstweilige Verfügung gegen die Schufa ohne weitere Begründung übernommen.

Weigerung der Schufa Holding AG zur Löschung möglich?

Nach Zustellung der Entscheidung des Landgerichts durch den Gerichtsvollzieher hat die Schufa Holding AG nunmehr die Möglichkeit, das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob die Schufa Holding AG hiervon Gebrauch machen wird. Im Falle eines Widerspruchs würde eine mündliche Verhandlung vor dem LG Potsdam über den Widerspruch stattfinden.

Rechtsanwalt und Schufa-Rechtexperte Dr. Schulte kommentiert den Vorgang wie folgt:

„Es bleibt in dieser Angelegenheit weiter spannend. Bisher gibt es wenig Rechtsprechung zu der Frage, ob die Schufa Holding AG die Löschung eines Eintrags verweigern kann, wenn die eintragende Stelle die Löschung verlangt. Aus dem Gesetz ist aus unserer Sicht eine solche Prüfungskompetenz der Schufa nicht ableitbar. Dritte können Einträge bei Auskunfteien lediglich nach der Vorschrift des § 28a BDSG vornehmen. Halten diese Dritten an der Meldung, welche an die Schufa erfolgt ist, nicht mehr fest, ergibt sich aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung der Einträge. Wie die Rechtsprechung mit dieser Rechtsfrage weiter umgeht, bleibt abzuwarten.“

Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Thomas Schulte und Team, Rechtsanwalt

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1672 vom 6. August 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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