Geht das Vorzeigeobjekt der SHEDLIN Capital AG nunmehr mit der Insolvenz der Muttergesellschaft ebenfalls unter?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Gerichtsgebäude / Pixabay

Die Shedlin Capital AG hat Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Registergericht Nürnberg gestellt. Am 26.11.2014 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.

Die SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG (kurz: SHEDLIN MEHC) wurde als Vorzeigeobjekt durch die SHEDLIN Capital AG, zuletzt vertreten durch den Vorstand Rafael Saorin Hita, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg, bei Hunderten von Anlegern beworben.

So sollte dieses medizinische Zentrum endlich für eine hervorragende Infrastruktur im Mittleren Osten sorgen. Im Emissionsprospekt heißt es hierzu: „Der Gesundheitssektor zählt zu den wachstumsstärksten Branchen weltweit. Dennoch stellt eine gute, flächendeckende Gesundheitsversorgung, wie sie in Deutschland vorhanden ist, weltweit eher eine Ausnahme dar.“

Deshalb sollte Abhilfe geschafft werden, insbesondere in der Wachstumsregion wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, in welchen laut Prospektangaben das Gesundheitssystem noch weit vom Standard westlicher Länder entfernt sei. Das Beteiligungsangebot der SHEDLIN MEHC sah die Planung, den Bau und den Betrieb einer deutschen Herz-, Gefäß- und Nierenklinik in Abu Dhabi vor.

Als Emissions- und Investmenthaus stellte sich für dieses Projekt die SHEDLIN Capital AG vor. Für SHEDLIN steht: Shackleton, Edison und Lincoln. Shackleton als Polarforscher, Edison als Unternehmerpersönlichkeit und Lincoln als Mann vieler Schicksalsschläge, der noch nie aufgab, an sich zu glauben. Auch wenn diese starken Persönlichkeiten der SHEDLIN ihren Namen verliehen, konnte diese nicht annähernd in deren Fußstapfen treten.

Nun stellen sich natürlich Hunderte von Anlegern Hunderte von Anlegern nach der Bekanntmachung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SHEDLIN Capital AG, was mit den geschlossenen Fonds passieren wird.

Die wesentliche Frage lautete: Bedeutet dieser Antrag des Emissions- und Investmenthauses auch das Ende der jeweiligen Fondsgesellschaften?

Zwar handelt es sich bei den Fondsgesellschaften um eigenständige Unternehmen, allerdings wird natürlich der Insolvenzantrag der Muttergesellschaft auch auf die Fondsgesellschaften durchschlagen. Problematisch könnte hier zum Beispiel die Störung des Finanzflusses innerhalb der Unternehmensgruppe werden.

Wenn bereits das Investitions- und Emissionshaus offenbar den wirtschaftlichen Tod erleiden könnte, sind natürlich auch die durch diese vertriebenen Produkte in ihrer wirtschaftlichen Solidität zweifelhaft.

Schließlich trägt auch die SHEDLIN Capital AG die Prospektverantwortung. Sie ist Anbieterin des Beteiligungsangebotes sowie Prospektherausgeberin. So basieren die Angaben, Prognosen und Berechnungen sowie die steuerlichen und rechtlichen Grundlagen auf der Zusammenstellung durch die SHEDLIN Capital AG. Wenn also offenbar die Muttergesellschaft nicht wirtschaftlich erfolgreich agierte, steht zu befürchten, dass die durch sie beworbenen Fakten zu den Beteiligungsgesellschaften eben so wenig erfolgsversprechend ausfallen.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Florian Schott aus Fürth bestellt. Es wird abzuwarten sein, ob dieser eine Sanierungsmöglichkeit sieht. Jedenfalls sind die zahlreichen Anleger der SHEDLIN-Angebote alarmiert und sollten sich zur Rettung ihrer angelegten Gelder anwaltlich beraten lassen.

Das Wirtschaftsmagazin GEWINN zitiert Dr. Thomas Schulte zu den Zusammenhängen rund um die Entwicklung „Halebridge“. GEWINN wird von der Wailand & Waldstein GmbH publiziert, einem unabhängigen österreichischen Privatunternehmen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1511 vom 29. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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