Geldanleger: Schadenersatz für Börsengeschäfte vom Telefonverkäufer und dem Vermittlungsunternehmen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) verurteilt zum Schadenersatz

Das OLG hat in einer Entscheidung vom 22.01.2004, 16 U 21/00, jetzt veröffentlicht klargestellt, dass ein Kunde sowohl von dem Geschäftsführer, der Firma selbst als auch von dem Telefonverkäufer Schadenersatz erhalten kann wegen fehlgeschlagener Börsentermingeschäfte. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Kunde von den Beteiligten Schadenersatz verlangen kann, wenn Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abgeschlossen worden sind. Das Gericht stellt fest, dass eine umfassende und eindeutige Aufklärung über die Risiken des Totalverlustes bei Optionen notwendig sind. Dabei hat das Gericht erklärt, dass der Bundesgerichtshof bisher noch keine einzige Aufklärungsbroschüre in diesem Bereich als ausreichend anerkannt hat. In der schriftlichen Aufklärung ist über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Risiken des Optionsgeschäfts, insbesondere die Höhe und Bedeutung der Optionsprämie aufzuklären. So muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Börsenoptionsprämien durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet und deswegen den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Mit anderen Worten: Es muß dem Kunden gesagt werden, dass die Gewinnchancen meist sehr schlecht sind. Auch der Telefonverkäufer haftet dem Kläger auf Schadensersatz, weil er das Geschäftssystem kannte und wusste, dass die Kunden nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Interessant ist dieses Urteil, weil im Grunde der Geschäftsführer und sonstige beteiligte Hilfspersonen (Telefonverkäufer) im Grunde immer persönlich haften auf Schadenersatz.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 348 vom 20. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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