Gerichtspraxis: Amtsgericht Miesbach am Tegernsee

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Verbraucherschutz

Was Schlimmes in Miesbach passiert? Herzoglicher Baumast beschädigt Kraftfahrzeug

Die Journalistin Nicole Kleim von der Tegernseestimme beschreibt in einem Beitrag anschaulich die Gerichtspraxis. So stellt man sich das königlich-bayerische Amtsgericht vor: Herzogin Helene von Bayern als Grundbesitzern und Beklagte. Bürgerlicher Kläger, dessen Kraftfahrzeug am 21. August des Jahres 2016 beschädigt wurde.

Kraftfahrzeug vom Ast eines Baumes getroffen

„Eine Sturmböe riss einen riesigen Ast vom Baum und traf ein 20 Jahre altes Auto. Dieses befand sich unmittelbar auf dem Areal von Herzogin Helene in Bayern.

Vom Pech eines Auszubildenden, der auszog, um den Schaden einzuklagen.

Ein schweres Gewitter zog auf und riss einen riesigen Ast vom Baum des Nachbargrundstücks von Herzogin Helene in Bayern. Zufällig gehört ihr auch das Areal, auf dem der Azubi sein Auto abgestellt hatte.

Gestern trafen sich nun die Anwälte beider Parteien vor dem Miesbacher Amtsgericht. Für den Kläger erschien Rechtsanwalt Michael Lilienthal, für die Beklagte der Tegernseer Rechtsanwalt Heino von Hammerstein.

Die große Frage, die es zu klären galt: Wurde die Verkehrssicherheitspflicht seitens der Herzogin verletzt? Schadensersatz? Abgelehnt.

Zunächst versuchte Lilienthal, eine Einigung zu erwirken. Von der Gegenseite forderte er eine Schadensersatzzahlung. Die Höhe: Nach einigem Hin und Her sogar selbst bestimmbar. Erfolglos. In ruhigem Ton machte von Hammerstein klar, dass seine Mandantin sich darauf nicht einlassen werde. Also trat man die Beweisaufnahme an.

Ein vor Gericht als Zeuge aufgerufener Mitarbeiter der herzoglichen Verwaltung – ein 72-jähriger Rentner – erklärte, er führe regelmäßig Kontrollen an sämtlichen Bäumen durch und habe bei diesen Routineprüfungen keine Schäden an besagtem Baum erkennen können. Weder Pilzerkrankungen, noch dürre Äste oder sonstige gesundheitlichen Mängel.

Dieser Baum befinde sich zudem auf einer Zufahrtsstraße, auf der viele Passanten unterwegs seien. Schon allein deshalb achte er besonders auf diesen Baum.

Der Baum war voller Blätter und überhaupt nicht morsch. Ich bin mir sicher, dass der Sturm den Ast runtergerissen hat.

Mit einem Hauch von hörbarer Enttäuschung wandte sich Rechtsanwalt Lilienthal an von Hammerstein: „Das habe ich befürchtet, dass er das aussagt.“ Er versucht, die Wetterfrage zu klären. Dass es an diesem Tag ein Gewitter gegeben habe, wisse der 72-jährige Revierförster deshalb so genau, weil man ihn an diesem Abend angerufen und über die Situation informiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nur etwa zehn Kilometer entfernt gewesen, in seiner Glashütten-Alm, die er bewirtschafte.

Richterin Heidi Schmidt hielt die Aussage des Zeugen für relativ eindeutig: „Der Kläger hat behauptet, an besagtem Tag hätte es keinen Sturm gegeben. Dem ist nicht so. Und auch der Baum scheint nicht morsch gewesen zu sein.“ Die Beklagte sei außerdem ihrer Verkehrssicherheit hinreichend nachgekommen.

Von Hammerstein an Lilienthal gewandt: „Sag Deinem Mandaten Bescheid, dass es nix wird.“ Eine Entscheidung fällt am 19. September um 13:30 Uhr.“

Hier endet der Gerichtsbericht der Frau Kleim, die sich offenbar die Mühe macht tatsächlich vor Ort zu prüfen und brav als Zuschauerin im Gericht zu sitzen.
Weiteres von ihr: https://tegernseerstimme.de/author/nicolekleim

Kurz zur Rechtslage:

Der Eigentümer von Grund und Boden haftet aus der Verkehrssicherungspflicht bei Baumschäden für Dritte. Die Verkehrssicherungspflicht gilt für Baumbesitzer, oder Leute, die einen Pool im Garten haben, in den ein Einbrecher fallen könnte oder Burgenbauer am Strand. Also jeder, der

• eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, oder
• eine Sache beherrscht, von welcher aus eine Gefahr für Dritte ausgehen könnte, oder
• wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt.

Bei Bäumen gilt: der Besitzer haftet nicht für Schäden, welche durch natürlichen Astbruch gesunder Bäume entstanden sind [BGH, 06.03.2014, III ZR 352/13].

Man muss als Baumeigentümer regelmäßig prüfen, ob von dem Baum eine besondere Gefahr ausgeht. Bricht beispielsweise ein gesunder Ast ab und verletzt dadurch einen Menschen, so wird dies seitens der Gerichte als ein naturgegebenes Risiko eingestuft, welches hinzunehmen ist. Schadensersatzansprüche seitens des Geschädigten bestehen somit nicht [OLG Karlsruhe, 21.10.2010, 12 U 103/10].

So war es hier vor dem Amtsgericht Miesbach. An dem Tage war ein Sturm und das Ereignis war für die Herzogin „gottgegeben“.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2362 vom 3. August 2017 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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