GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG: gemeinsamer Gläubigervertreter bestellt

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Die Anleihe droht aufgrund von Insolvenz der Schuldnerin auszufallen – gemeinsamer Vertreter nimmt die Interessen der Gläubiger wahr.

Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen ist in einer schriftlichen Abstimmung der Anleihegläubiger der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG mit großer Mehrheit zum gemeinsamen Gläubigervertreter gewählt worden.

Herr Meyer zu Schwabedissen ist Rechtsanwalt und Partner der Düsseldorfer Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte. Aufgrund einer rechtlichen Besonderheit wurde der Anwalt bestimmt. Nach dem deutschen Schuldverschreibungsgesetz stehen dem gemeinsamen Vertreter weitgehende Informationsrechte gegenüber der Anleihe-Emittentin zu. Dieses ergibt sich aus § 19 Abs. 2 https://www.gesetze-im-internet.de/schvg/BJNR251210009.html A

GEWA 5 to one GmbH & Co. KG: Möglichkeiten für die Restrukturierung und Sanierung

Als gemeinsamer Vertreter soll der Kapitalmarktrechtsexperte die Interessen der Anleihegläubiger der 35 Millionen schweren Anleihe wahrnehmen. „Ich werde versuchen, gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Einigung über eine Restrukturierung und Sanierung der Gesellschaft zu erzielen, um für die Anleihe die bestmögliche Befriedigung zu erreichen“, kündigt Meyer zu Schwabedissen an. Ausschließlich er repräsentiert die Interessen der Anleihegläubiger und bleibt nach seiner Berufung an deren Weisungen gebunden.

Informationen für Betroffene angekündigt

Rechtsanwalt Meyer zu Schwabedissen wird die Anleihegläubiger der GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG über die weiteren Entwicklungen informieren und steht für Rückfragen unter info@mzs-recht.de zur Verfügung.

Anleihegläubiger werden gebeten, sich unter dieser Adresse für den E-Mail-Verteiler anzumelden. In der E-Mail zur Anmeldung für den Newsletter ist es notwendig, den Namen des Depotinhabers, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse anzugeben.

Gemeinsamer Gläubigervertreter sinnvoll

Ein gemeinsamer Gläubigervertreter ist sinnvoll, weil dadurch die Interessen der vielen sonst de facto schutzlosen Anleger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können. Eine solche Institution könnte auch in anderen Verfahren helfen, bei denen viele Anleger mit gleichartigen Produkten geschädigt wurden.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2382 vom 17. August 2017 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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