Kein Entgelt für Rechnung in Papierform

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Vertragspflicht und Geschäftsbedingungen Kostenweitergabe an den Verbraucher – Wann darf als Entgelt in Rechnung gestellt werden? – Diskussionsbeitrag Arbeitskreis Kreditgewährung Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte und FX-Beraternetzwerk

Der Arbeitskreis Kreditgewährung diskutierte im Rahmen einer Seminarveranstaltung in den Berliner Räumen der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB die Frage: „Kostendruck – Entgeltabgabe und verbesserter Verbraucherschutz“. Der ständige Kostendruck im Wirtschaftsleben führt dazu, dass immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihre Rechnungen auf elektronischem Wege per E-Mail an ihre Kunden zu versenden und in ihren Geschäftsbedingungen für eine Rechnungsversendung in Papierform ein geringes Entgelt vorzusehen. Insbesondere bei Stromanbietern und Mobilfunkanbietern ist ein derartiges Vorgehen sehr beliebt.

Der Arbeitskreis Kreditgewährung besteht als praxisorientierter Zusammenschluss aus Juristen, unabhängigen Beratern, Steuerberatern und Bankkaufleuten. Das Ziel einen effektiven Beitrag zum verbesserten Verbraucherschutz im Bereich Darlehen, Finanzierungen, Kreditgewährung, Umschuldung, Haftung und Ansprüche bei Schadensersatz soll durch Austausch und den erweiterten branchenübergreifenden Blick erreicht werden. Finanzierungsexperte Peter Restle, FX-Beraternetzwerk fasst die Diskussionspunkte zusammen. „Die Entgeltweitergabe für Rechnungsversendung in Papierform begegnet häufiger in der alltäglichen Praxis und eigene Erfahrungen bestätigen, dass diese Kostensparmaßnahme auch auf die Verbraucher gepackt werden“, so Finanzexperte Peter Restle einführend.

Gesondertes Entgelt verstößt gegen den „wesentlichen Grundgedanken“ des dispositiven Rechts

Rechtsanwalt Dr. Kraatz, Privatdozent und Jurist bei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB hierzu: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Kosteneinsparmasche zulasten der Verbraucher jedoch in begrüßenswerter Weise gekippt. So erklärt er in einem Urteil vom 09.10.2014 (Az. XIII ZR 32/14) entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibe.“ Denn das gesonderte Entgelt für eine Rechnung in Papierform verstoße gegen die wesentlichen Grundgedanken des Vertrages und damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB:

„Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten […] zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte […] Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt […] eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.“

Fazit: Verbraucher brauchen kein Entgelt für Rechnung in Papierform zahlen!

FX-Beraternetzwerk Finanzexperte Peter Restle und alle weiteren Teilnehmer kamen zum Schluss, dass die Erhebung von Entgelt nur in speziellen Ausnahmefällen gerechtfertigt sei. Nur wenn sich die angebotenen Verträge ausschließlich auf einen Vertragsschluss im Internet beziehen würden, dann kann der Anbieter davon ausgehen, die gegenüber allen Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung einer Rechnung im Internet-Kundenportal erfüllen zu können. Ist dies jedoch nicht der Fall, so ist die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht des Anbieters, für die dieser kein gesondertes Entgelt verlangen kann. Weitere Diskussionsrunden zu Verbraucherschutzthemen sind geplant, den Juristen Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB wie auch unabhängige Berater wie Peter Restle vom FX-Beraternetzwerk sehen durch den Arbeitskreis eine langfristige und nachhaltige Arbeit für den verbesserten Verbraucherschutz an.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1520 vom 10. Februar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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