Keine Auskunftspflicht des Providers

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Keine Auskunftspflicht für Provider bei Urheberrechtsverletzung.
Problematik:
Wer kennt das nicht? Man findet ein nettes Bild im Internet, dieses kopiert man sich und legt es auf den eigenen Webseiten im Internet ab, ohne genau zu wissen, ob ein urheberrechtlicher Schutz für dieses Bild besteht. Besonders oft geschieht dies auf Handelsplattformen wie z.B. Ebay, wo man sich schnell mal ein passendes Bild für sein eigenes Angebot heraussucht, dieses kopiert und es bei dem eigenen Angebot im Internet einstellt. Nun kommt was kommen muss! Der Urheber des Bildes bemerkt den Missbrauch und möchte hiergegen vorgehen. So geschehen bei einer Mandantin, die zu gewerblichen Zwecken Kleidungsstücke im Internet anbot und hierzu Fotos von diesen Kleidungsstücken anfertigte, die sie selbst trug.
Wie soll nun aber der geschädigte Urheberrechtsinhaber, egal ob er nun das Urheberrecht auf ein Foto, einen Text oder ein Musikstück, welches nunmehr als mp3-Datei von fremden Anbietern ohne Genehmigung vorgehalten wird, vorgehen, um die Identität des Verletzers herauszubekommen und seine Ansprüche gegen diesen auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen zu können?


Daten im Internet ausfindig machen:
In einigen Fällen ist es möglich, die Daten desjenigen, welcher die Urheberrechtsverletzung begeht, im Internet selbst ausfindig zu machen. Dieses ist z.B. auf der Handelsplattform Ebay der Fall, wenn der Anbieter ein Powerseller ist und Angaben über seinen Geschäftsbetrieb im Internet veröffentlicht hat. Ansonsten bleibt dem Geschädigten oft nur der Weg zum Provider, wenn er nicht selbst die angebotenen Produkte kaufen möchte, um an die Daten des Verkäufers heranzukommen. Bei Tauschbörsen, die z.B. Musikstücke anbieten, sind die Möglichkeiten, die Daten des Verletzers zu erlangen noch geringer.
Herantreten an den Provider:
Wenn man nun an den jeweiligen Provider herantritt, um Auskunft über die Person des Verletzers zu erlangen, so wird von diesem eine Herausgabe oftmals verweigert, in dem auf die bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hingewiesen wird. Der Gesetzgeber hat es hier bislang unterlassen, dieses Schlupfloch für Urheberrechtsverletzer wirksam zu schließen. Einige Gerichte hat das hierzu verleitet, in ihren Urteilen einen Auskunftsanspruch analog des
§ 101 a UrhG zuzubilligen. Dies hat jedoch in der Literatur zu Widersprüchen geführt. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.07.2004 unter dem AZ 308 O 264/04 wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 28.04.2005 unter dem AZ 5 U 156/04 revidiert. Hierin bestätigten die Richter, dass ein geschädigter Musikanbieter, dessen Urheberrechte durch eine Tauschbörse verletzt wurden, keine Anspruch gegen einen so genannten Access-Provider auf Auskunft habe. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil ebenfalls bei Verletzungen von Urheberrechten auf der Handelsplattform Ebay oder anderen im Internet angebotenen Webseiten übertragbar ist. Der Geschädigte hat somit keinen direkten Anspruch gegen das jeweilige Unternehmen und muss sich einen anderen Weg suchen, um an die jeweiligen Daten des Verletzers heranzukommen.
Ausweg:
Als Ausweg für den Verletzten bleibt somit nur noch der Weg zur Polizei oder Staatsanwaltschaft, um dort eine jeweilige Strafanzeige gegen Unbekannt zu stellen. Es ist dann Sache der Staatsanwaltschaft, sich mit der Urheberrechtsverletzung zu befassen. Hierzu kann sie, im Gegensatz zu Rechtsanwälten, eine Auskunft von dem jeweiligen Unternehmen verlangen, welche sich dann nicht mehr auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen berufen können, sondern zur Auskunft verpflichtet sind.
Der Verletzte muss allerdings wegen dieses umständlichen Weges und der sicherlich nicht immer schnell arbeitenden Strafverfolgungsbehörden auf die Daten, die bei Akteneinsicht gegebenenfalls zu ermitteln sind, eine längere Zeit warten, wodurch effektiver Rechtsschutz im Endeffekt vereitelt werden kann. Dies dürfte gerade vor dem Hintergrund der Schnelllebigkeit des Internets und der dort gemachten Angebote nachvollziehbar sein.
In der Sache ist sicherlich der Gesetzgeber gefordert, hier im Rahmen des Urheberschutzes auch gesetzlich nachzusteuern und Auskunftsansprüche zumindest für ausgewiesene Prozessbevollmächtigte, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, erteilen.
Es bleibt festzuhalten, dass derjenige, dessen Urheberrecht verletzt wurde, nicht rechtlos ist und das Hilfe in Form von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durchaus erreicht werden kann. Dieses zeigen Verfahren, die die Rechtsanwälte bereits erfolgreich zum Abschluss gebracht haben. Für Urheberrechtsverletzer bietet die momentane Gesetzeslage einen gewissen Handlungsspielraum, allerdings gewährt sie keinen endgültigen Schutz vor Strafverfolgung und vor Schadensersatzansprüchen. Dies gilt auch für solche Verletzungen, die gedankenlos bzw. fahrlässig begangen worden sind. Die Rechtsanwälte stehen Geschädigten und auch Schädigern mit Rechtsrat zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 308 vom 6. Januar 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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