Keine verlängerte Überstellungsfrist bei nicht „flüchtigen“ Asylbewerbern

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Doktorgrad

Leipzig (jur). Wenn sich Flüchtlinge in „offenem“ Kirchenasyl befinden, um sich mit Wissen der Behörden vor Abschiebung zu schützen, gelten sie nicht als „flüchtig“. Ist nicht Deutschland, sondern ein anderer EU-Mitgliedsstaat für den gestellten Asylantrag zuständig, können die deutschen Behörden Flüchtlinge im Kirchenasyl dann nur innerhalb von sechs Monaten und nicht innerhalb von 18 Monaten abschieben, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil vom Dienstag, 26. Janu …

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
21. Jahrgang - Nr. 3956 vom 29. Januar 2021 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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