Klage der ALAG AG abgewiesen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Gerichtsgebäude / Pixabay

Gute Nachrichten aus der Hauptstadt – Landgericht Berlin weist Klage der ALAG gegen Anleger ab!

Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG wurden auf Rückzahlung von Ausschüttungen und auf Weiterzahlung von Sprintraten verklagt. Bei der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG handelt es sich um einen geschlossenen Fonds für den in den Jahren 2002-2004 etliche Privatanleger gezeichnet haben. Aber bereits 2010 und Ende 2012 erhielten zahlreiche Anleger Zahlungsaufforderungen mit dubiosen Vergleichsangeboten durch die ALAG. Über 2000 Anleger sind bis jetzt betroffen und wurden verklagt. Was bedeutet die Entscheidung für die betroffenen Anleger und ihre Familien?

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertritt zahlreiche verklagte Anleger und rät allen Betroffenen, sich im Falle einer Klage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten und ihre Ansprüche sorgfältig prüfen zu lassen.

ALAG – Klage wohl unschlüssig

Wie heute bekannt wurde, hat das Landgericht Berlin bereits am 11.06.2013 in einem Verfahren der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG die Klage der Gesellschaft vollumfänglich abgewiesen.

In dem Rechtsstreit hatte sich eine Anlegerin in Form einer Rateneinlage (Sprint) an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafterin beteiligt. Nachdem sie davon erfuhr, dass die Gesellschaft keine Gewinne, sondern nur noch Verluste erwirtschaften würde, hatte sie die Ratenzahlung von monatlich 100,00 € eingestellt. Mit Aufforderungsschreiben vom 21.01.2010 machte es die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG das erste Mal offiziell, dass sie nunmehr rückständige Raten und zukünftige Raten einfordern würde. Die geschockte Anlegerin ließ sich nicht beeindrucken. Bereits im Kalenderjahr 2009 will die ALAG einen Zustimmungsbeschluss mit der Mehrheit der Anleger für die Liquidation der atypisch stillen Beteiligung errungen haben. Nunmehr stützte sie die Klage auf diesen Beschluss und vertrat die Ansicht, dass die Anleger für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen müssen. Dieser Auffassung hat das Landgericht Berlin nun eine deutliche Absage erteilt. So führt es in seiner Entscheidung aus:

„ Die Beklagte (Anlegerin) ist der Klägerin (ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG)… nicht (mehr) zur Zahlung rückständiger bzw. noch in der Zukunft zu leistender Einlageraten verpflichtet.“

Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team erklärt: „Das Landgericht Berlin hat sich sehr intensiv mit Frage der Schlüssigkeit der Klage auseinandergesetzt – insbesondere erkennt das Landgericht Berlin, dass die Klage der Gesellschaft nicht auf einen Liquidationszweck gestützt werden kann, der nicht dargelegt ist. Weder legt die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. einen Liquidationseröffnungsbeschluss vor, noch legt sie bestehende Verbindlichkeiten dar, beides ist aber Voraussetzung um einen Anspruch überhaupt fällig werden zu lassen. Insbesondere vermischt die Gesellschaft unzulässigerweise die Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft mit der eigenen Liquidation. Letztere ist aber unstrittig nicht beschlossen.“ 

Überdies muss sich nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schiffsfondbeteiligungen eine vertragliche Anspruchsgrundlage im Gesellschaftsvertrag finden lassen, um Ausschüttungen zurückfordern zu können – dies muss nach Ansicht von Rechtsanwältin Buchmann auch für die Rückforderungen der ALAG gelten.

„Im Gesellschaftsvertrag der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG findet sich nach unserer Rechtsauffassung aber keine Anspruchsgrundlage für die Weiterzahlung im Falle der Liquidation der atypisch stillen Gesellschaft“, so die Prozessanwältin Buchmann, die bereits ebenfalls drei weitere Erfolge für Anleger der ALAG bei Prozessen in Landshut und Coburg erstritten hat.

Weitere Klagewelle durch Prozessbevollmächtigte der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG angekündigt

Aufgrund einer bereits angekündigten weiteren Klagewelle der ALAG ist daher betroffenen Anlegern dringend zu empfehlen, einem Zahlungsverlangen der Gesellschaft nicht einfach nachzugeben, sondern sich anwaltlich beraten zu lassen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1007 vom 22. Juli 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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